Urteil des BVerfG vom 13.06.2008

BVerfG: verfassungsbeschwerde, verfügung, haushalt, rechtswidrigkeit, gerichtsverfahren, bindungswirkung, pflege, bekanntmachung, bibliothek, presse

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2924/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Landes Sachsen-Anhalt,
vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales,
Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Michael Bender und Dr. Wolfgang Daube,
in Sozietät Rechtsanwälte Bender & Philipp
Reichsgrafenstraße 16, 79102 Freiburg -
gegen a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Januar 2006 - B 3 P 6/04 R -,
b)
den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2006 - B 3 P 1/06 C -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 13. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Prozessrecht. Der Beschwerdeführer sieht sich durch ein Urteil, mit dem
das Bundessozialgericht das vorangehende Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen hat, in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG, in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie in Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer stritt im Ausgangsverfahren mit der Betreiberin eines Pflegeheimes um eine Förderung
nach dem Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeV-AG) des Landes Sachsen-Anhalt. Nachdem
das Sozialgericht den Beschwerdeführer zur Neubescheidung des Antrags verurteilt und die Klage im Übrigen
abgewiesen hatte, hob das Landessozialgericht das Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab. Zur Begründung
führte es aus, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den im Jahr 1997 gestellten Antrag habe der
Haushaltsplan keine entsprechenden Fördermittel vorgesehen.
3
2. Das Bundessozialgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht
zurück: Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Förderung von
Verbindlichkeiten nach § 8 Abs. 3 PflegeV-AG zu Unrecht verneint und müsse deren Antrag neu bescheiden, wenn
auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem erneut durchzuführenden Berufungsverfahren
Pflegeheime in Sachsen-Anhalt eine Investitionskostenförderung erhalten können. Der Anspruch stehe wegen des aus
Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebots, Wettbewerbsverzerrungen bei der Gewährung von
Fördermitteln weitestgehend zu vermeiden, im vorliegenden Fall nicht unter dem Vorbehalt, dass Mittel im Haushalt
zur Verfügung gestellt würden. Die anschließende Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das
Bundessozialgericht zurück; die zugleich erhobene Gegenvorstellung verwarf es als unzulässig.
II.
4
Der Beschwerdeführer sieht sich in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
sowie in Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht vertritt er die Auffassung, er habe den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft. Aus
den bindenden Gründen des Revisionsurteils ergebe sich, dass er unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens
"zur Zahlung verpflichtet sei", denn das Bundessozialgericht habe die Rechtswidrigkeit des "Unterbleibens der
Förderung" auch für spätere Verfahren (betreffend Schadensersatz und Folgenbeseitigung) präjudiziell festgestellt. Ob
eine nach Verurteilung zu Schadensersatz oder Folgebeseitigung erhobene Verfassungsbeschwerde zulässig und
hierbei insbesondere fristgemäß wäre, sei aus jetziger Sicht völlig unklar. Außerdem werde es in einem
Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen zukünftige Urteile, die - gestützt auf die Präjudizwirkung des Urteils des
Bundessozialgerichts - über Schadensersatz und Folgenbeseitigung entscheiden, "schwer zu vermitteln" sein, wieso
deren Verfassungswidrigkeit allein auf den jetzt gerügten Verfassungsverstößen seitens des BSG beruhen sollten.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht
auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht
erschöpft hat.
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1. Mit dem zurückverweisenden Revisionsurteil ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft. Die Bindungswirkung des
Revisionsurteils hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der Rechtslage ändert hieran
nichts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 78, 58 <68>; 16, 1 <2>; 8, 222 <224 f.>). Rechtsausführungen in den
Gründen einer Entscheidung schaffen für sich alleine noch keine Beschwer im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch
Erfolg haben kann.
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Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BVerfGE 75, 369 <375> und BVerfGE 82, 236 <258> geht fehl. Beide
Entscheidungen betrafen Fälle, in denen sich die Zurückverweisung auf den Strafausspruch beschränkt hatte,
während der Schuldspruch bestätigt worden war.
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2. a) Auch eine mögliche Präjudizwirkung von Entscheidungselementen des angegriffenen Urteils des
Bundessozialgerichts für nachfolgende Verfahren betreffend Schadensersatz- bzw. Folgenbeseitigungsansprüche
enthält für sich betrachtet keine eigene Beschwer, vielmehr wäre der Beschwerdeführer erst nach einem für ihn
ungünstigen Ausgang späterer Gerichtsverfahren beschwert. Da sich nicht absehen lässt, ob es überhaupt zu einem
solchen Verfahren kommt, und dessen Ausgang auch dann von zahlreichen weiteren Tatbestandsmerkmalen
abhängig wäre, muss sich der Beschwerdeführer auf eine sachgemäße Rechtsverteidigung vor den Fachgerichten als
eine gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangige Abhilfemöglichkeit verweisen lassen.
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b) Insbesondere würde ein Abwarten des Weiteren sozialgerichtlichen Verfahrens sowie möglicher Folgeprozesse
nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer sich inhaltlich nicht mehr gegen etwaige Verletzungen
grundrechtsgleicher Rechte in dem nunmehr angegriffenen Urteil des Bundessozialgerichts wehren könnte. Eine
Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die sich auf die präjudizielle Wirkung einer früheren Entscheidung
stützt, erfasst die angegriffene Entscheidung im Ganzen, also auch hinsichtlich der Teile, in denen eine frühere
Entscheidung präjudizielle Wirkung entfalten könnte (vgl. BVerfGE 50, 244 <252>). Die Frist aus § 93 Abs. 1
BVerfGG ist auch dann gewahrt, wenn nicht bereits das zurückverweisende Urteil mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffen wird (vgl. BVerfGE 78, 58 <67 f.>).
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof