Urteil des BVerfG vom 14.04.2010

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2856/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L...
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. Oktober 2007 - B 12 KR 28/07 B -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Januar 2007 - L 5 KR
4854/05 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Oktober 2005 - S 11 KR 374/05 -,
d) den Widerspruchsbescheid der AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse Rhein-
Neckar - vom 2. Februar 2005 - WZ-Nr. 41/2005 -,
e) den Bescheid der AOK Baden-Württemberg Die Gesundheitskasse Rhein-Neckar - vom
17. Januar 2005 - 821-Bu -,
2. mittelbar gegen
§§ 54 ff SGB XI i.V.m. §§ 63, 64 ff., 70, 157 ff., 161 ff. SGB VI
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 14. April 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
2
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil
er die Nichtzulassungsbeschwerde in unzulässiger Weise eingelegt hat.
3
Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel,
durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen
Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6 - insoweit in BVerfGK 12, 104 <105> nicht
abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris,
Rn. 6; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung
bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs-
und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, S. 425; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).
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Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch unvereinbar, wenn der Zugang zur Revision auf einer
erschwerenden Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des einfachen Prozessrechts beruht, die
schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und damit den Zugang zur nächsten
Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 12, 341
<343 f.> m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
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Das Bundessozialgericht hat weder § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG noch § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in objektiv willkürlicher
Weise rechtsfehlerhaft angewendet. Vielmehr ist die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass grundsätzliche
Bedeutung einer Sache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann zukomme, wenn sie eine klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, nicht zu
beanstanden, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in
NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 -
1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710 <3712>).
6
Auch die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes nach
§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die
Anforderung, dass derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen
muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris,
Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
BVerfGG, § 92 Rn. 48 m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48
m.w.N.), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der
aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 <344>; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009,
S. 1026 nicht abgedruckt).
7
Eine solche Auseinandersetzung, die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zumutbar war, ist hier in der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgt. Das Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die
Nichtzulassungsbeschwerde weder im Einzelnen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. April 2001
(BVerfGE 103, 242 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur sozialen
Pflegeversicherung noch mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R, NZS 2007, S.
311 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen
Rentenversicherung auseinandergesetzt hat. Dem kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass
es gerade angesichts der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überflüssig gewesen wäre,
sich damit auseinanderzusetzen. Der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage höchstrichterliche
Rechtsprechung existiert, ist kein Anlass, den Zugang zur Revisionsinstanz durch eine Reduzierung der
Darlegungsanforderungen zu erleichtern. Die Notwendigkeit, die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage darzulegen,
liefe gerade dann leer, wenn angesichts bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung besonderer Anlass
für eine vertiefte Darlegung besteht.
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Damit hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare getan, um Zugang zur Revisionsinstanz zu erlangen.
Somit kommt es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend konkrete und
entscheidungserhebliche Rechtsfragen benannt hat, was angesichts deren weiten Formulierung durchaus fraglich ist,
nicht mehr an.
9
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Bryde
Schluckebier