Urteil des BVerfG vom 04.03.1998

BVerfG: verfassungsbeschwerde, unschuldsvermutung, vernachlässigung, polizei, pauschal, grundrecht, bekanntmachung, presse, bibliothek, copyright

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 98/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wilhelm Großhans und Koll.,
Böningerstraße 37, Duisburg -
gegen a)
den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf
vom 11. Dezember 1997 - III Qs 275/97 -,
b)
den Beschluß des Amtsgerichts Neuss
vom 21. November 1997 - 9 Bs 1/97 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die
Richter Sommer,
Jentsch,
Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. März 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.). Im übrigen liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vor (2.).
2
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Beschwerdeführerin ihre
eigenen notwendigen Auslagen auferlegt wurden. Hinsichtlich dieses Teils der Kostenentscheidung hat die
Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Insoweit hat sie
gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine sofortige Beschwerde eingelegt.
3
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung der Kosten und der notwendigen Auslagen der
Privatkläger wendet, liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor.
4
a) Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG
zu. Geltung und Reichweite der Unschuldsvermutung sind grundsätzlich geklärt (BVerfGE 74, 358 <370 ff.>; 82, 106
<114 ff.>; vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober
1990 - 2 BvR 340/89 -, NJW 1991, S. 829 f. und vom 1. Dezember 1991 - 2 BvR 260/91 -, NJW 1992, S. 1611).
5
b) Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen ebenfalls nicht vor.
6
aa) Ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, 2. Halbsatz BVerfGG ist nicht
ersichtlich. Für eine existentielle Betroffenheit durch eine Kosten- und Auslagenentscheidung, die die
Beschwerdeführerin insgesamt mit deutlich weniger als 1.000 DM beschwert, besteht kein Anhaltspunkt (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25>; 74, 78 <91>). Einen Schuldspruch im engeren Sinne, der regelmäßig eine existentielle
Betroffenheit indizieren würde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Zweiten Senats vom 9. Juli 1997 - 2
BvR 1371/96 -, NJW 1998, S. 443 f.), gibt es hier nicht.
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bb) Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b, 1. Halbsatz BVerfGG). Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung ist nicht besonders
gewichtig.
8
Eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>) durch das Amts- und Landgericht ist
nicht ersichtlich. Die Gerichte verweisen nicht auf eine eigene ständige Rechtsprechung; es ist auch nicht ersichtlich,
daß eine solche bestünde.
9
Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung beruht schließlich auch nicht auf einer groben Verkennung des durch
ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlichen Positionen
oder auf einer krassen Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Zwar hat die
Beschwerdeführerin das Landgericht auf die oben (2. a) genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
aufmerksam gemacht. Eine "grobe", "leichtfertige" oder "krasse" Verletzung der Unschuldsvermutung liegt dennoch
nicht vor: Obwohl vier Zeugen gegenüber der Polizei die Richtigkeit der Beschuldigung schlüssig und nachvollziehbar
bekundet haben, hat die Beschwerdeführerin die Beschuldigung nur pauschal bestritten ("Die behaupteten Äußerungen
hat die Beklagte nicht getan."). Nach dem Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1990 (NJW
1991, S. 829 <830>) kann schon aus einer solchen Art der Verteidigung auf eine nachvollziehbare Veranlassung zur
Privatklageerhebung zu schließen sein, ohne daß es insoweit einer weiteren Aufklärung der Beschuldigung bedürfte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Jentsch
Hassemer