Urteil des BVerfG vom 09.01.2007
BVerfG: schutz des familienlebens, eheliche gemeinschaft, zusammenleben, eltern, geburt, rechtssicherheit, auflage, abstammung, baurecht, gespräch
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UF 124/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1600 Abs 2 BGB, § 1600 Abs
3 BGB, Art 6 GG, Art 8 MRK
(Vaterschaftsanfechtung: Verfassungsmäßigkeit des
Ausschlusses des Anfechtungsrechts des biologischen
Vaters bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung
zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind)
Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die frühere Regelung des
§ 1600 BGB als verfassungswidrig angesehen, soweit diese dem biologischen Vater
auch dann kein Recht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft eingeräumt hat, wenn
zwischen dem rechtlichen Elternteil und dem Kind keine familiäre Bindung besteht. Das
Bundesverfassungsgericht hat aber klargestellt, dass die leibliche u n d die rechtliche
Vaterschaft durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt würden. Ist beides nicht in Einklang
zu bringen, kann das Interesse an der Wahrung einer sozial-familiären Bindung so
gewichtig sein, dass der Wunsch des biologischen Vaters, rechtlich als solcher
anerkannt zu werden, dahinter zurücktreten muss.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Berufungswert: 2.000,00 Euro
Gründe
Die Streitgehilfin und Mutter des am 05.02.1997 in O1 geborenen Beklagten zu 2)
war mit dem Beklagten zu 1) verheiratet. Sie lernte während der Empfängniszeit
den Kläger kennen und hatte auch mit ihm Geschlechtsverkehr. Im Mai 1996
versöhnte sie sich mit ihrem Ehemann und reiste mit ihm nach O1, ihrem
Heimatland. Einige Monate nach der Geburt des Beklagten zu 2) kehrte sie im Mai
1997 mit beiden Beklagten zurück in die O2 und lebte dort mit ihnen zusammen
bis zum Januar 1999. Danach reiste sie mit dem Beklagten zu 2) wieder in ihre
Heimat und blieb dort bis zum August 1999. Dann flog sie zurück in die O2 und
lebte bis zum Februar 2000 wieder zusammen mit beiden Beklagten in der
Ehewohnung. Danach kam es zur Trennung der Eheleute. Die beiderseitigen
Wohnorte wurden jedoch so gewählt, dass die Beklagten regelmäßig miteinander
Kontakt haben konnten, teilweise jede Woche, zumindest aber an jedem zweiten
Wochenende.
Im Februar 2002 ergab ein mit Zustimmung der Streitgehilfin eingeholter
Vaterschaftstest mit fast hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit die biologische
Vaterschaft des Klägers.
Die Beklagten tragen übereinstimmend vor, zwischen ihnen bestehe eine enge,
durch regelmäßigen Kontakt gepflegte Beziehung.
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Der Kläger will mit seiner Klage erreichen, dass festgestellt wird, dass der Beklagte
zu 1) nicht der Vater des Beklagten zu 2) sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und die Klage auf den Beklagten zu
2) erweitert. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er den erstinstanzlich gestellten
Antrag weiter. Die Kindesmutter ist im Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten
beigetreten.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§
511, 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache hat sie jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Urteils keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung gemäß §
1600 Abs. 2 und 3 BGB liegen nicht vor. Zwischen den Beklagten besteht eine
sozial familiäre Beziehung, die ein Anfechtungsrecht des Klägers ausschließt. Der
Beklagte zu 1) war mit der Streitgehilfin und Kindesmutter zur Zeit der Geburt von
A verheiratet und lebte auch mit ihr zusammen. Die eheliche Gemeinschaft
bestand bis Februar 2000 und wurde nur für einen ca. halbjährigen Aufenthalt von
Mutter und Kind in O1 unterbrochen. Auch in der Folgezeit fand nach der
übereinstimmenden Schilderung des Beklagten zu 1) und der Streitgehilfin ein
intensiver Kontakt zwischen den Beklagten statt. Die Richtigkeit dieses Vortrags ist
als zugestanden anzusehen. Der Beklagte zu 1) und die Streitgehilfin haben die
Besuche und deren Häufigkeit im einzelnen beschrieben und vom Kläger sind
diese Darlegungen nicht substanziiert bestritten worden. Das Bestehen einer
engen Bindung wird noch bestätigt durch den Schriftsatz vom 01.02.2006, in dem
die Ergänzungspflegerin ihr Gespräch mit dem Beklagten zu 2) darstellt. A hat
dabei unter anderem geäußert, dass er wünsche, dass Papa (der Beklagte zu 1)),
Mama und er wieder zusammen wohnen könnten. Insgesamt belegen seine
unstreitigen Erklärungen gegenüber der Ergänzungspflegerin, dass er stark am
Beklagten zu 1) hängt, diesen als seinen Vater ansieht und dass er mit diesem
wieder zusammen leben möchte. Es bestehen deswegen keine Zweifel daran,
dass zwischen ihm und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung
gegeben ist.
Diese entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte zu 1) und die Streitgehilfin
inzwischen geschieden sind. Der gesetzliche Wortlaut stellt gerade nicht darauf ab,
dass die rechtlichen Eltern noch miteinander verheiratet sind oder noch
zusammen wohnen. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass der rechtliche Vater für
das Kind Verantwortung trägt und längere Zeit mit diesem zusammengelebt hat.
Hier ist beides zu bejahen. Zweck der neuen gesetzlichen Regelung ist - auch im
Interesse der Rechtssicherheit - dass ein Anfechtungsrecht, welches in der
Vergangenheit nicht bestanden hat, nicht wieder aufleben kann (vgl. Palandt, BGB,
66. Auflage § 1600 Randnummer 7 mit weiteren Nachweisen).
Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass
er nicht mehr das Bestehen einer engen Bindung zwischen den beiden Beklagten
bestreiten will. Er ist jedoch der Auffassung, dass aus verfassungsrechtlichen
Gründen das Anfechtungsrecht nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, dass
zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung
bestehe. Er meint, auch § 1600 Abs. 2, 3 BGB n.F. verstoße gegen Artikel 6 Abs. 2
Satz 1 GG.
Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in
seinem Beschluss vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816ff) zwar die frühere Regelung
des § 1600 BGB als verfassungswidrig angesehen, soweit diese dem biologischen
Vater auch dann kein Recht zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft
eingeräumt hat, wenn zwischen dem rechtlichen Elternteil und dem Kind keine
familiäre Bindung besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat aber weiter in der
Entscheidung klargestellt, dass die leibliche und die rechtliche Vaterschaft durch
Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt würden. Sowohl die Abstammung wie auch
die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen danach gleichermaßen
den Gehalt des grundrechtlich geschützten Elternrechts aus. Ist beides nicht in
Einklang zu bringen, gibt die Grundrechtsnorm keine starre Gewichtung dafür vor,
welchem der beiden Merkmale Vorrang einzuräumen ist (vgl. Blatt 196 der Akten).
Der Gesetzgeber hat hierbei eine eigene Abwägung vorzunehmen. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn er das Interesse an der Wahrung einer sozial-familiären
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beanstanden, wenn er das Interesse an der Wahrung einer sozial-familiären
Bindung als so gewichtig ansieht, dass der Wunsch des biologischen Vaters,
rechtlich als solcher anerkannt zu werden, dahinter zurücktreten muss.
Als verfassungsrechtlich bedenklich ist gleichfalls nicht zu erachten, dass der
Gesetzgeber zur Abgrenzung den unbestimmten Rechtsbegriff der sozial-
familiären Beziehung verwandt und nicht etwa darauf abgestellt hat, dass die
rechtlichen Eltern miteinander hätten verheiratet gewesen oder eine Mindestzeit
hätten zusammenleben müssen bzw. das sie immer noch zusammenleben
müssten. Zum Wohle des Kindes und auch im Interesse der Kindesmutter, deren
beider Rechte gleichrangig mit denen des rechtlichen Vaters zu wahren sind, muss
hier auf den Einzelfall und darauf abgestellt werden, in wieweit das Kind eine enge
schützenswerte Beziehung zu seinem rechtlichen Vater aufgebaut hat, die durch
dessen Verdrängung als Vater auf Grund einer erfolgreichen Anfechtungsklage
erheblich gefährdet werden könnte. Auf andere Weise können die im Interesse des
Kindeswohls zu beachtenden Grundsätze der Kontinuität und der Erhaltung
vorhandener Bindungen nicht angemessen gewahrt werden.
Aus denselben Gründen verstößt § 1600 Abs. 2 und 3 BGB auch nicht gegen § 8
EMRK. Der Schutz des Familienlebens gebietet nicht, dass die Rechte des
leiblichen Vaters als vorrangig gegenüber denjenigen des rechtlichen Vaters zu
werten sind, der eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat. Soweit der Kläger
Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nimmt, die sich mit
dem Umgangsrecht des biologischen Vaters befasst, ist diese hier nicht
einschlägig, da mit der Entscheidung über das Anfechtungsrecht des biologischen
Vaters nicht gleichzeitig darüber befunden wird, ob ihm ein Umgangsrecht
eingeräumt werden sollte oder nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht über die Frage entschieden, ob die neue
Regelung des § 1600 Abs. 2 und 3 BGB verfassungsgemäß ist und die Rechte des
biologischen Vaters, die sich aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergeben, in
ausreichendem Maße gewahrt werden.
Der Berufungswert folgt aus § 48 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.