Urteil des BVerfG vom 22.12.2000

BVerfG: sitz im ausland, verfassungsbeschwerde, subsidiarität, baugewerbe, verfügung, offenkundig, beitragspflicht, feststellungsklage, staat, tarifvertrag

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2043/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der E...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hermann Schmitt und Koll.,
Kalenfelsstraße 5 a, Trier -
gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. September 2000 - 2 Qs 17/00
-
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 22. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
1. Gegen die Beschwerdeführerin war im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG) der selbständige Verfall eines Geldbetrages nach § 87 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 in
Verbindung mit § 29 a OWiG angeordnet worden, da sie bestimmte Zahlungen an die Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (künftig: ULAK) nicht geleistet hatte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht
die Beschwerdeführerin im Ergebnis geltend, die Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (künftig: VTV) - welcher nach § 1 Abs. 3 AEntG auch für Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, gilt - verletzten sie in ihrem Grundrecht aus Art.
3 Abs. 1 GG, da sie entsprechende Zahlungen an die ULAK erbringen müsse, obwohl sie in Luxemburg, wo sich ihr
Sitz befindet, zu ähnlichen Leistungen verpflichtet sei und somit letztlich doppelt zahle.
2
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
3
a) Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG. Zwar berührt sie, ohne dass dies von der Beschwerdeführerin angesprochen wird, die jedenfalls in der
Literatur umstrittene Frage der Geltung von Grundrechten für ausländische juristische Personen und das Verständnis
von Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. Degenhart, Grundrechtsschutz ausländischer juristischer Personen bei wirtschaftlicher
Betätigung im Inland, EuGRZ 1981, S. 161 ff.; Dreier, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Art. 19 III Rn.
14; Krebs, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 19 Rn. 33 ff. m.w.N.; Krüger, in:
Sachs, Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl. 1999, Art. 19 Rn. 51 f.). Ob eine solche Grundrechtsgeltung für
ausländische juristische Personen mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG generell abzulehnen ist (vgl. dazu BVerfGE 21,
207 <208 f.>; 23, 229 <236>), oder ob dies insbesondere angesichts der fortschreitenden europäischen Einigung
differenziert betrachtet werden muss, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung (offen gelassen auch in BVerfGE
64, 1 <11>). Die Frage der Geltung von Art. 3 Abs. 1 GG für die Beschwerdeführerin wird hier nicht
entscheidungserheblich aufgeworfen, da die Verfassungsbeschwerde bereits aus anderen Gründen unzulässig ist
(siehe unten b).
4
b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung etwaiger Verfassungsrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,
da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht den in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommenden
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde beachtet. Danach muss ein Beschwerdeführer die
Beseitigung des Hoheitsaktes, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht, zunächst mit den ihm durch das
Gesetz zur Verfügung gestellten anderen Rechtsbehelfen zu erreichen suchen (vgl. BVerfGE 22, 287 <290>; 77, 275
<282>; stRspr). Nach Möglichkeit soll der von einem Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsbeschwer
schon durch die Gerichte des zuständigen Rechtszweiges abgeholfen werden. Außerdem soll dem
Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, die Fallanschauung und die
Rechtsauffassung der Gerichte kennen zu lernen (vgl. BVerfGE 9, 3 <7 f.>).
5
Die Beschwerdeführerin hat offenkundig keine Bemühungen unternommen, von der Beitragspflicht zur ULAK befreit
zu werden, was ein Bußgeldverfahren wegen Nichtzahlung der Beiträge ausgeschlossen hätte. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
AEntG in Verbindung mit § 8 Nr. 15.2 Bundesrahmen-Tarifvertrag für das Baugewerbe sehen aber eine solche
Befreiungsmöglichkeit grundsätzlich vor, wenn im Staat des Sitzes des Arbeitgebers Beiträge zu einer vergleichbaren
Einrichtung gezahlt werden müssen. Auch § 59 Abs. 2 Nr. 8 VTV (in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung)
weist auf diese Möglichkeit hin. Gegebenenfalls hätte dies im Rahmen einer negativen Feststellungsklage gegen die
ULAK vor den Gerichten für Arbeitssachen geklärt werden können.
6
Ferner ist es aus Gründen der Subsidiarität zumindest bedenklich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des der
Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEntG lediglich
einen angeblichen Verstoß des AEntG gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gerügt hat und nunmehr mit der
Verfassungsbeschwerde einen Verstoß des VTV gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht, ohne dies im
Ausgangsverfahren thematisiert zu haben.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kühling
Jaeger
Hömig