Urteil des BVerfG vom 01.03.2000

BVerfG: verfassungsbeschwerde, bekanntmachung, willkür, copyright, presse, bibliothek, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2049/99 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Herrn N...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwalt Christian Richter II, Luxemburger Straße 107, Köln
gegen
a)
die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14. September 1999 und vom 6. Juli
1999 - 4 StR 57/99 -,
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Broß
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl S.
1473) am 1. März 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde wirft weder grundsätzliche verfassungsrechtliche
Fragen auf noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
2
Zwar kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das
Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterlässt. Die Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen
Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen
bestimmt ist (vgl. BVerfGE 54, 100 <115 f>). Von Willkür kann aber nur die Rede sein, wenn die Entscheidung eines
Gerichts sich bei Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden
verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Das bedeutet, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erst dann verletzt ist, wenn eine gerichtliche Entscheidung bei
verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und
offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 29, 45 <49>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1380/90 -, NJW 1991, S. 2893).
3
Das ist hier nicht der Fall. Die das Verfahren vereinfachende Schuldspruchberichtigung zu Gunsten wie auch zu
Ungunsten des Angeklagten durch ein Revisionsgericht entsprechend §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO ist
grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 1995 - 2 BvR 383/94 - und vom 11. Oktober 1990 - 2 BvR 1188/90 -,
NJW 1996, S. 116; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1985 -
2 BvR 1395/85 - und vom 19. März 1985 - 2 BvR 274/85 -). Hier sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die
eine andere Beurteilung tragen könnten.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Limbach
Hassemer
Broß