Urteil des BVerfG vom 27.06.2005
BVerfG: unverletzlichkeit der wohnung, durchsuchung, richterliche kontrolle, hinreichender tatverdacht, gegenüberstellung, straftat, verfassungsbeschwerde, eingriff, vollzug, schriftprobe
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2428/04 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hartmut Schuchter,
Murgtalstraße 32, 79730 Murg -
gegen die Beschlüsse des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Januar 2005 und vom
24. November 2004 - 4 Qs 19/04 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 24. November 2004 und vom 17. Januar 2005 – 4 Qs 19/04
– verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis des Eingriffszwecks einer strafprozessualen
Wohnungsdurchsuchung zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der verfolgten Straftat.
2
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein - zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes -
Ermittlungsverfahren geführt. Anlass hierfür war ein an die minderjährige Geschädigte gerichtetes, am 17. September
2003 in den Hausbriefkasten eingeworfenes handschriftliches, mit dem Namen "Alex" unterzeichnetes Schreiben, in
welchem der Geschädigten vom Verfasser oralsexuelle Handlungen angesonnen werden. Das Schreiben enthält
neben einem Vorschlag für einen Treffpunkt um 17.00 Uhr an einer Bushaltestelle auch die Telefonnummer des
Beschwerdeführers.
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2. a) Am 23. September 2003 ordnete das Amtsgericht Bad Säckingen die Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers nach Schriftproben, einer Durchschrift oder einen Entwurf des versandten Briefes sowie nach
Unterlagen an, die auf weitere anonyme Schreiben schließen ließen. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, das
Schreiben in den Briefkasten eingeworfen zu haben. Die Geschädigte habe sich hierdurch in ihrer Ehre verletzt
gefühlt. Dies sei strafbar als Beleidigung.
4
b) Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 27. Oktober 2003 vollzogen.
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3. Gegen die Durchsuchungsanordnung und gegen deren Vollzug erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
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a) Der geschilderte Sachverhalt begründe tatbestandlich keine Beleidigung. Mit dem Angriff auf die sexuelle
Selbstbestimmung der Geschädigten sei nicht deren herabsetzende Bewertung einhergegangen. Zudem sei kein
"hinreichender Tatverdacht" gegeben gewesen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein Täter nicht seine
eigene, sondern eine fremde Telefonnummer angebe. Die Beschreibung des von der Geschädigten an der
Bushaltestelle gesehenen angeblichen Täters habe nicht dem Aussehen des Beschwerdeführers entsprochen. Dies
hätte durch eine Gegenüberstellung ermittelt werden können. Eine Schriftprobe hätte auch beim Einwohnermeldeamt
beschafft werden können. Der Durchsuchungsbeschluss sei daher auch unverhältnismäßig.
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b) Der erst am 27. Oktober 2003 vorgenommene Vollzug der Durchsuchungsanordnung sei willkürlich gewesen, da
die Geschädigte am 3. Oktober 2003 Hinweise auf einen anderen Täter gegeben habe. Auch insoweit hätte zunächst
eine Gegenüberstellung vorgenommen werden müssen. Der zwischenzeitliche Hinweis auf einen anderen Täter habe
eine geänderte Sachlage begründet. Die legitimierende Kraft des ursprünglichen Beschlusses sei damit entfallen.
8
4. Das Amtsgericht Bad Säckingen stellte mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 fest, dass die Durchsuchung vom
27. Oktober 2003 rechtswidrig gewesen sei. Aufgrund des von der Geschädigten geschilderten Wiedererkennens des
Täters am 3. Oktober 2003 hätte die ursprüngliche Durchsuchungsanordnung einer Prüfung unterzogen werden
müssen, ob sie noch in der bewilligten Form hätte vollzogen werden dürfen. Dies sei wegen des hohen Beweiswerts
der Wiedererkennung zu verneinen. Es hätten zunächst die wieder erkannte Person sowie das Aussehen des
Beschwerdeführers im Hinblick auf die Beschreibung der Geschädigten überprüft werden müssen.
9
5. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde. Eine gravierende Änderung der Beweislage sei nicht
eingetreten. Die gegen den Beschwerdeführer sprechenden Verdachtsmomente wie die Angabe von dessen
Telefonnummer, dessen Wohnanschrift in unmittelbarer Nachbarschaft zur Geschädigten sowie die Wiedererkennung
auf einem Lichtbild hätten nach wie vor bestanden. Es sei vertretbar, dass vor einer etwaigen Wahlbildvorlage
hinsichtlich der am 3. Oktober 2003 beschriebenen Person zur Vermeidung eines möglichen Beweisverlusts der
Durchsuchungsbeschluss vollzogen worden sei. Eine Beleidigung sei im Übrigen deswegen anzunehmen, weil die
Geschädigte als reines Lustobjekt für einen ihr völlig Unbekannten dargestellt worden sei.
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6. Mit Beschluss vom 24. November 2004 verwarf das Landgericht Waldshut-Tiengen die Beschwerde des
Beschwerdeführers und hob den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 22. Dezember 2003 auf.
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a) Zwar dürfte eine Strafbarkeit gemäß § 185 StGB daran scheitern, dass der verbale Angriff auf das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht der Geschädigten für sich genommen noch keine Herabwürdigung ihrer Person darstelle. Die
unverlangte Zusendung des Briefes, welcher die Adressatin zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde und
Betätigung mache, sei jedenfalls nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 StGB strafbar. Die fehlerhafte rechtliche
Würdigung durch das Amtsgericht berühre die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht.
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b) Zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses hätten auch ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass
der Brief vom Beschwerdeführer verfasst worden sei. Auf dem Brief habe sich dessen Rufnummer befunden. Das
persönliche Einwerfen des Briefes sowie die örtliche Lage des beabsichtigten Treffpunktes hätten schwache Hinweise
auf eine vergleichsweise enge räumliche Beziehung zwischen Täter und Opfer nahe gelegt. Die Wohnung des
Beschwerdeführers befinde sich in der Nähe der Geschädigten, die den Beschwerdeführer anhand eines Passbildes
als den Mann identifiziert habe, den sie zu der im Brief angegebenen Uhrzeit an dem Treffpunkt (Bushaltestelle)
angetroffen habe.
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c) Es sei auch nicht erkennbar, dass die Schriftproben auch außerhalb der Wohnung ohne weiteres hätten erlangt
werden können. Alleine eine Unterschrift des Beschwerdeführers auf einem Meldeformular/Passantrag stelle kein
ausreichendes Vergleichsmaterial dar. Eine vorherige Gegenüberstellung sei im Hinblick auf die Identifikation auf dem
Passbild und wegen der Gefahr einer Beweismittelbeseitigung nicht geboten gewesen.
14
d) Die Durchführung der Durchsuchung sei auch am 27. Oktober 2003 noch rechtmäßig gewesen. Eine erneute
richterliche Durchsuchungsermächtigung sei nicht erforderlich gewesen. Zwar begründe ein richterlicher Beschluss
keine von der künftigen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklung unabhängige Blankettermächtigung. Eine erneute
richterliche Entscheidung müsse - ungeachtet der Vollzugsfrist von sechs Monaten - erst bei neuen Erkenntnissen
eingeholt werden, die die tatsächlichen Grundlagen der richterlichen Durchsuchungsanordnung maßgeblich in Frage
stellen würden. Die Mitteilung der Geschädigten vom 3. Oktober 2003 sei schon deswegen kein derartiger Umstand
gewesen, weil hiermit nicht die Erklärung verbunden gewesen sei, dass es sich bei der gesehenen Person nicht um
den anhand eines Passbildes identifizierten Beschwerdeführer gehandelt habe. Dass es sich bei der am 3. Oktober
2003 polizeilich kontrollierten Person um den Briefverfasser gehandelt habe, sei nicht belegt. Eine am 21. Januar
2004 durchgeführte Lichtbildvorlage habe auch ergeben, dass die kontrollierte Person nicht die von der Geschädigten
beschriebene Person gewesen sei. Zudem sei die geringe Unterscheidungskraft der Personenbeschreibungen in
Rechnung zu stellen.
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7. a) Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 rügte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Nachverfahrens gemäß
§ 33a StPO die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das Beschwerdegericht habe - ohne den Beschwerdeführer
vorher angehört zu haben - den ursprünglichen Tatvorwurf (§ 185 StGB) durch einen neuen Tatbestand (§ 184 StGB)
ersetzt. Zudem seien der Entscheidung dem Beschwerdeführer bis dahin unbekannte Erkenntnisse aus
Nachermittlungen zugrunde gelegt worden.
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b) Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 lehnte das Landgericht Waldshut-Tiengen eine Abänderung des
Kammerbeschlusses vom 24. November 2004 ab. Soweit der Beschwerdeführer über weitere Ermittlungsergebnisse in
Unkenntnis gelassen worden sei, sei dieses Versäumnis durch eine zwischenzeitliche Akteneinsicht geheilt worden.
Im Übrigen sei die Korrektur eines den Tatvorwurf betreffenden Rechtsanwendungsfehlers originäre Aufgabe des
Beschwerdegerichts. Da die tatsächlichen Grundlagen des Durchsuchungsbeschlusses unverändert geblieben seien,
sei die Begrenzungsfunktion der Durchsuchungsanordnung auch nicht durch die Beschwerdeentscheidung
beeinträchtigt worden.
II.
17
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 13
Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Landgericht sei nicht dazu legitimiert gewesen, den verdachtbegründenden Tatbestand durch eine andere
Vorschrift zu ersetzen und einen als verfassungswidrig erkannten Beschluss nachzubessern.
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Infolge der neuen Erkenntnisse insbesondere vom 3. Oktober 2003 hätte der Durchsuchungsbeschluss nicht mehr
vollzogen werden dürfen. Ändere sich die Sachlage - wie hier - grundlegend, hätte es einer erneuten richterlichen
Überprüfung bedurft. Die ursprüngliche richterliche Durchsuchungsanordnung begründe keine "Blankettermächtigung".
Da seit dem 3. Oktober 2003 festgestanden habe, dass der Beschwerdeführer nicht der Urheber des Schriftstückes
gewesen sei, hätte der Beschluss nicht mehr vollzogen werden dürfen. Die hierauf bezogenen Ausführungen des
Landgerichts erschöpften sich in Behauptungen und rechtlich unzureichenden Vermutungen. Der Vollzug der
Durchsuchung sei - zumal ein Beweismittelverlust niemals zu befürchten gewesen sei - willkürlich gewesen. Das
Landgericht habe nicht mitgeteilt, weswegen eine gemäß § 22 PassG einzuholende Unterschrift für ein
Schriftvergleichsgutachten nicht tauglich gewesen wäre. Auch durch eine Gegenüberstellung hätte ohne weiteres
geklärt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht die Person ist, welche die Geschädigte persönlich
wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu einer Schriftprobe aufgefordert worden. Hierzu sei er,
wie das weitere Verfahren ergeben habe, ohne weiteres bereit gewesen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei daher
nicht gewahrt worden.
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Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht sein Vorbringen dem
Sachvortrag im fachgerichtlichen Nachtragsverfahren.
21
2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat hiervon keinen Gebrauch
gemacht.
B.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung
der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 GG hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. I.). Danach ist die Verfassungsbeschwerde in einem die
Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet (vgl. II.).
I.
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1. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat
der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret
formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken
und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142
<151 f.>). Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage
Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich
sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59,
95 <97>).
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2. Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die
Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend sein.
Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist
nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige
Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Der
Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen
überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).
II.
25
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht Rechnung getragen. Die
Beschlüsse vom 24. November 2004 und vom 17. Januar 2005 verletzen daher den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. II. 5.).
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1. Ohne Erfolg bleibt aber die Gehörsrüge des Beschwerdeführers. Eine Verletzung seines Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs kann schon im Hinblick auf das gemäß § 33a StPO durchgeführte Nachverfahren nicht
festgestellt werden. Es wird nicht ersichtlich, welchen entscheidungserheblichen Sachvortrag das Landgericht
Waldshut-Tiengen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben soll (vgl. hierzu BVerfGE 60, 250 <252>;
stRspr).
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2. Es ist von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden, wenn die rechtliche Bewertung des in den
amtsgerichtlichen Beschlussgründen umschriebenen tatsächlichen und den Anfangsverdacht begründenden
Verhaltens im Beschwerdeverfahren ergänzt oder berichtigt wird. Die Umgrenzung des Tatvorwurfs soll den
Betroffenen in den Stand versetzen, die Durchsuchung zu kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerfGE
42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>). Das schließt es nicht aus, die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts
in den Grenzen zu ergänzen, die die Funktion der präventiven Kontrolle wahren, oder eine andere rechtliche
Beurteilung an die damals vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse knüpfen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 1108/03 -
BVerfGK vorgesehen>).
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3. Wegen der nach Auffassung des Landgerichts Waldshut-Tiengen lediglich geringen Beweisbedeutung der
Personenbeschreibung der Geschädigten vom 3. Oktober 2003 ist es von Verfassungs wegen fraglich, ob der
Durchsuchungsbeschluss vom 23. September 2003 hierdurch seine die Durchführung der Maßnahme rechtfertigende
Wirkung verloren hat. Zwar kann sich ein zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegender Verdacht durch neu
hinzugetretene Umstände zerstreuen und damit die Maßnahme erübrigen. Eine richterliche Durchsuchungsanordnung
ist auch keine Blankettermächtigung für die Exekutive. Dies bedeutet aber nicht, dass die für den weiteren Gang der
Ermittlungen und den Vollzug der richterlichen Anordnung zuständige Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter bei
jeder neuen Erkenntnis die Akten übersenden muss, damit dieser prüfe, ob er in ihrem Lichte seine Anordnung
aufrechterhalten müsse (vgl. BVerfGE 96, 44 <52 ff.>).
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4. Es bestehen schon erhebliche Bedenken, ob ein für den Eingriff vorausgesetzter, auf konkreten Anhaltspunkten
beruhender Tatverdacht angenommen werden durfte.
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a) Der Verdacht der Täterschaft des Beschwerdeführers lässt sich nicht ohne weiteres alleine dem Umstand
entnehmen, dass auf dem inkriminierten Schreiben dessen Telefonnummer enthalten war. Diese auf einer Zuordnung
der Telefonnummer zum Täter beruhende Verdachtannahme setzte die Überlegung voraus, dass der Täter nicht
anonym habe bleiben wollen. In einem Widerspruch zu der daraus folgenden, auf den Beschwerdeführer bezogenen
Täterhypothese steht der Umstand, wonach das Schreiben nicht mit dem Vornamen des Beschwerdeführers, sondern
mit "Alex" unterzeichnet war.
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b) Die Wohnnähe des Beschwerdeführers zur Geschädigten hat auch das Landgericht Waldshut-Tiengen als lediglich
"eher schwachen" Täterhinweis gewürdigt. Nichts anderes kann - ungeachtet einer weiteren Personenbeschreibung
vom 3. Oktober 2003 - für die angebliche Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch die Geschädigte gelten, da
der Täter beim Einwerfen des Briefes nicht beobachtet wurde.
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5. Die Beschlüsse des Landsgerichts Waldshut-Tiengen genügen jedenfalls nicht den Anforderungen, die der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Wohnungsdurchsuchung stellt.
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a) aa) Ungeachtet dessen, dass ein Beschuldigter sich nicht selbst bezichtigen muss (nemo tenetur se ipsum
accusare, vgl. hierzu BVerfGE 56, 37 <43>), hätte zunächst als milderes und damit erforderliches Mittel zur
Verifizierung der Urheberschaft des Briefes die Aufforderung des Beschwerdeführers zu einer Schriftprobe bestanden.
Dem hätte auch nicht die lediglich hypothetische Gefahr eines Beweismittelverlusts, beispielsweise durch Vernichtung
weiterer anonymer Schreiben oder sämtlicher für einen Schriftvergleich relevanter handschriftlicher Unterlagen,
entgegengestanden. Soweit der Durchsuchungsbeschluss das Auffinden weiterer auf anonyme Schreiben bezogener
Unterlagen bezweckte, beruhte eine hierauf bezogene Annahme weiterer Straftaten zudem ersichtlich auf einer
bloßen, für die Maßnahme nicht ausreichenden Vermutung.
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bb) Sofern dem Wiedererkennen einer am Treffpunkt befindlichen Person überhaupt ein verfahrenserheblicher
Beweiswert zukommen sollte, wäre insoweit als milderes Mittel der Sachverhaltserforschung zunächst eine
Wahllichtbildvorlage oder eine Gegenüberstellung in Betracht zu ziehen gewesen. Dies gilt auch deswegen, weil die
Geschädigte am 3. Oktober 2003 eine weitere Personenbeschreibung abgegeben hat.
35
b) Der Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre der Wohnung stand auch außer Verhältnis zu
dem damit verbunden Zweck. Der Eingriffszweck muss in ein angemessenes Verhältnis sowohl zur Stärke des
Tatverdachts als auch zur Schwere der Straftat gesetzt werden.
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aa) Der Tatverdacht war hier allenfalls schwach ausgeprägt. Die Verdachtsgründe bewegten sich im Grenzbereich zu
vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen, die eine Wohnungsdurchsuchung unter keinen Umständen
rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der Schwere der vorliegenden Straftat ist von Bedeutung, dass die in Betracht zu
ziehenden Straftatbestände neben einer Geldstrafe lediglich eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von jeweils einem
Jahr androhen. Auch der konkrete Sachverhalt lässt - im Rahmen des Deliktsbereichs - keine schwere Tat oder den
Eintritt schwerer Tatfolgen erkennen.
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bb) Auf dieser Grundlage konnte das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, welchem
nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100, 313 <388>), den schwerwiegenden Eingriff
in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 59, 95 <97>;
96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>) nicht rechtfertigen. Es hätten zunächst den Beschwerdeführer weniger belastende
Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung erschöpft werden müssen.
III.
38
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG; gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG
ist die Sache an das zuständige Gericht zurück zu verweisen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff