Urteil des BVerfG vom 08.11.2006
BVerfG: verfassungsbeschwerde, faires verfahren, staat, grundrecht, finanzen, einkünfte, gesamtstrafe, bayern, steuerpflicht, erkenntnis
Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 620/03 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Rosenthal,
Bismarckstraße 61, 76133 Karlsruhe -
gegen
a)
den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. März 2003 - 4St
RR 7/2003 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 2002 - 2 Ns 501 Js
7/2001 -,
c)
das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. April 2002 - 46 Cs 501 Js 7/01 C 1 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. November 2006 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. März 2003 - 4St RR 7/2003 - und das Urteil
des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 2002 - 2 Ns 501 Js 7/2001 - verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes, soweit der Beschwerdeführer wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer im
Veranlagungszeitraum 1997 verurteilt worden ist. Insoweit wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
7. Oktober 2002 - auch im Gesamtstrafenausspruch - aufgehoben.
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. März 2003 wird im Umfang der Aufhebung
des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 2002 für gegenstandslos erklärt. Die Sache wird
an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer ein Zehntel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit strafrechtlicher Verurteilungen wegen der
Hinterziehung von Zinserträgen im Veranlagungszeitraum 1993 und Spekulationsgewinnen im Veranlagungszeitraum
1997.
A.
I.
2
1. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer am 10. April 2002 wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt.
3
2. Im Berufungsverfahren änderte das Landgericht das Strafmaß auf 300 Tagessätze zu je 25 Euro ab. Nach den
Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für den
Veranlagungszeitraum 1993 Kapitaleinkünfte aus festverzinslichen Wertpapieren (sogenannte Zero - Coupon Bonds)
entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 1990 in Höhe von insgesamt 330.570 DM sowie Dividendeneinnahmen von
822 DM nicht erklärt, wodurch er Einkommensteuer in Höhe von mehr als 143.000 DM verkürzt habe. Abgesehen von
(hier nicht angegriffenen) Falschangaben zu negativen Einkünften in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1995 bis 1996 habe er ferner im Veranlagungszeitraum 1997 Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997 von 40.630 DM nicht erklärt, wodurch er Einkommensteuer in Höhe von mehr als
13.000 DM hinterzogen habe.
4
3. Die Revision des Beschwerdeführers hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 11. März
2003 verworfen (veröffentlicht BayObLGSt 2003, S. 24; NStZ-RR 2003, S. 243; wistra 2003, S. 315).
II.
5
Der Beschwerdeführer rügt mit der gegen die genannten fachgerichtlichen Entscheidungen erhobenen
Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Bayerische
Oberste Landesgericht das Verfahren hinsichtlich der Besteuerung von Spekulationsgewinnen im
Veranlagungszeitraum 1997 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht habe vorlegen müssen.
Zudem sei diese Besteuerung ebenso wie die Zinsbesteuerung im Jahr 1993 mangels ausreichender
Belastungsgerechtigkeit wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig; eine darauf gestützte
strafrechtliche Verurteilung habe nicht ergehen dürfen.
B.
6
Zur Verfassungsbeschwerde haben sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz und das Bundesministerium
für Finanzen geäußert. Außerdem wurden der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, alle
Länderregierungen, der Bundesgerichtshof sowie der Bundesfinanzhof gehört.
C.
I.
7
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwer unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts
vom 10. April 2002 richtet. Durch die nachfolgende Entscheidung des Landgerichts ist eine prozessuale Überholung
eingetreten.
II.
8
Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der Hinterziehung
von Einkommensteuer im Jahr 1993 richtet.
9
1. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 1993
verletze Art. 3 Abs. 1 GG, hat er den Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet, der es gebietet, im
Verfahren vor den Fachgerichten alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die vermeintliche
Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <389>; 112, 50 <60>).
10
Der Beschwerdeführer hat nicht alle Möglichkeiten ergriffen, um vor den Fachgerichten Rechtsschutz zu erlangen.
Er hat es versäumt, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von Kapitaleinkünften im
Veranlagungszeitraum 1993 im sachnäheren Steuerverfahren vorzutragen. Ein solches Vorgehen war ihm hier auch
zumutbar. Zu unerlaubtem Handeln war er nicht gezwungen. Zudem kann der Beschwerdeführer
verfassungsprozessual keine Besserstellung gegenüber jenen Steuerpflichtigen beanspruchen, die der Staat auf
Grund wahrheitsgemäß erklärter Kapitaleinkünfte zur Besteuerung herangezogen hat. Dies gilt umso mehr, als gerade
Letztere als Folge struktureller Erhebungsdefizite eine Ungleichbehandlung erfahren; denn sie werden auf Grund der
mangelhaften Gestaltung des Erhebungsverfahrens gegenüber denjenigen benachteiligt, welche, wie der
Beschwerdeführer, ihre Einkünfte bei einem geringen Risiko der Entdeckung verschwiegen haben (vgl. BVerfGE 84,
239 <268>).
11
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren
(Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) vor, weil seine Verurteilung auf keiner ausreichenden gesetzlichen
Grundlage beruhe, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht den
Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.
12
a) Ein Beschwerdeführer hat nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten
Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen, sondern er ist weiterhin
gehalten vorzutragen, inwieweit das geltend gemachte Grundrecht durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt ist
(vgl. BVerfGE 99, 84 <87>).
13
Hier wendet sich der Beschwerdeführer nicht dagegen, dass der Staat überhaupt Steuern auf Kapitaleinkünfte
erhebt, sondern er beanstandet ausschließlich deren ungenügende Durchsetzung. Er hat zwar vorgetragen, dass
seiner Ansicht nach die Vorschriften über die Besteuerung von Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 1993 den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht
entsprächen; dabei hat er aber außer Acht gelassen, dass eine mangelnde Belastungsgleichheit dem Staat auch
zurechenbar sein muss; hieran fehlt es, wenn dem Gesetzgeber ein Zeitraum zur Beurteilung zuzubilligen ist, in
welchem er den Erfolg seiner gesetzgeberischen Maßnahmen zur Beseitigung eines Verfassungsverstoßes prüfen
darf.
14
aa) Hinsichtlich der Besteuerung von Kapitalerträgen hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die
mangelnde Besteuerungsgleichheit nur noch bis zum 31. Dezember 1992 hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 84, 239
<285>). Daraufhin hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbesteuerung
(Zinsabschlagsgesetz) vom 9. November 1992 reagiert. Dieses Gesetz sah verschiedene neue Instrumente vor, um
eine ausreichende Belastungsgerechtigkeit herzustellen: So wurden der Sparerfreibetrag verzehnfacht, ein
anrechenbarer Zinsabschlag von inländischen Zahlstellen erhoben und Mitteilungspflichten gegenüber dem
Bundesamt für Finanzen eingeführt.
15
bb) Eine Belastungsungleichheit ist dem Gesetzgeber nur dann zurechenbar, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen
musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des
Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell
nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis nicht verschließen durfte (vgl. BVerfGE 84, 239 <272>).
16
cc) Da der Gesetzgeber erst nach Vorliegen belastbarer Erkenntnisse in der Lage war, die Wirksamkeit des
Zinsabschlagsgesetzes in seiner Gesamtheit beurteilen zu können, konnte eine (eventuell fortbestehende)
unzureichende Lastengleichheit in der Anfangsphase der Neuregelung, also jedenfalls im Jahr 1993, nur unter
besonderen Voraussetzungen den Wegfall der Steuerpflicht bedingen. In Anbetracht der Reaktion des Gesetzgebers
wäre eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerungsgrundlage also erst in Betracht gekommen, wenn sich dem Staat
(neuerlich) ein struktureller Erhebungsmangel aufgedrängt hätte.
17
dd) Für die Frage, ab welchem Kalenderjahr dem Gesetzgeber ein Verstoß gegen die tatsächliche
Belastungsgleichheit zurechenbar ist, lassen sich keine allgemein gültigen Maßstäbe entwickeln;
entscheidungserhebliche Tatsachen können dabei Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen geführten
Diskussion, die Entwicklung von Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von
Gutachten anerkannter Institute oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2006 - 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05 - sowie vom 19.
April 2006 - 2 BvR 300/06 -, juris).
18
b) Hieran gemessen zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Grundrechtsverletzung nicht auf. Dass das
seit dem 1. Januar 1993 geltende Zinsabschlagsgesetz dazu diente, die Belastungsgleichheit zu verbessern, stellt er
nicht in Abrede; er meint lediglich, dieses Gesetz sei - insbesondere mangels Aufhebung des § 30 a AO - von
vornherein nicht geeignet gewesen, dieses Ziel zu erreichen. Mit der Frage, ob der Staat zunächst die Auswirkungen
der Gesetzesnovelle abwarten durfte - und es deshalb an einer Zurechenbarkeit der möglicherweise im Jahr 1993
gegebenen Belastungsungleichheit fehlen könnte -, setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Hierzu
hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als schon der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 1
Nr. 7 EStG 1993 auch damit begründet hat, dass der Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden Prognose- und
Einschätzungsspielraums "jedenfalls zunächst einmal die Erwartung hegen durfte", dass die Nachbesserungen zur
Erzielung eines verfassungsmäßigen Zustands ausreichten (vgl. BFHE 183, 45).
19
Die bloße Behauptung, die bei Beratung des Zinsabschlagsgesetzes angenommenen Prognosen seien unzureichend
und der Gesetzgeber habe die fehlende Wirksamkeit der mit dem Zinsabschlagsgesetz eingeführten Instrumentarien
gekannt, reicht daher zur schlüssigen Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht aus; dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer hinsichtlich der bei inländischen Zahlstellen erzielten Einkünfte eine Verbesserung der staatlichen
Durchsetzungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht bestreitet, die Möglichkeiten staatlicher
Einflussnahme auf Auslandssachverhalte von vornherein begrenzt sind und auch die im Verfahren vor dem
Bundesfinanzhof angehörten Institutionen - Bundesbank, Bundesrechnungshof und Bundesministerium der Finanzen -
zumindest eine durch das Zinsabschlagsgesetz eingetretene Milderung des Erfassungsdefizits festgestellt haben (vgl.
BFHE 183, 45 <48>). Der Beschwerdeführer trägt auch keine Umstände vor, die geeignet wären, einen bewussten
Fehlgebrauch des gesetzgeberischen Ermessens zu belegen. Schließlich stützt sich das Vorbringen ausschließlich
auf Ereignisse, Erkenntnisse und Veröffentlichungen aus späteren Jahren, die dem Gesetzgeber im hier
maßgeblichen Zeitraum nicht vorlagen und deshalb außer Betracht bleiben müssen.
20
c) Die Rechtsanwendung des § 370 AO und die konkrete Ausgestaltung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hat
der Beschwerdeführer nicht beanstandet.
D.
21
Soweit der Beschwerdeführer rügt, seine Verurteilung wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer im
Veranlagungszeitraum 1997 auf Grund verschwiegener Einkünfte aus Spekulationsgewinnen verletze jedenfalls sein
Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), wird die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung seiner Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden
Weise zulässig und offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
22
I.
23
Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.
24
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG geltend macht, entspricht die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen. Wie das
Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 9. März 2004 (vgl. BVerfGE 110, 94 <138>) festgestellt hat, hat
es der Staat hinsichtlich dieser Steuerart im Veranlagungszeitraum 1997 versäumt, rechtzeitig Maßnahmen zur
Herstellung einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Belastungsgleichheit herzustellen. Zur Frage
eines dem Gesetzgeber zuzubilligenden Einschätzungsspielraums bedurfte es daher keiner weiter gehenden
Ausführungen.
25
2. Der Beschwerdeführer kann hier nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren nach § 79 Abs. 1 BVerfGG verwiesen
werden, weil die Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe b EStG durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 9. März 2004 (vgl.
BVerfGE 110, 94) bereits anhängig war (vgl. BVerfGE 11, 61 <63>).
II.
26
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit auch begründet.
27
Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzen den
Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
28
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. März 2004 die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b EStG in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 für nichtig erklärt (vgl.
BVerfGE 110, 94). Damit ist die Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der
Hinterziehung der aus Spekulationsgewinnen zu entrichtenden Steuer entfallen.
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Da die Verfassungsbeschwerde keine weiter gehenden Rechtsschutzziele verfolgt, braucht das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden, ob der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
11. März 2003 insoweit noch sonstige Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
E.
30
1. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist das Urteil des Landgerichts vom 7. Oktober 2002 hinsichtlich der Verurteilung
wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer im Jahr 1997 aufzuheben. Dies bedingt den Wegfall auch der
Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung des Urteils des Landgerichts ist der Beschluss des Bayerischen Obersten
Landesgerichts für gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren ist insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen,
welches hinsichtlich der von der Aufhebung betroffenen Tat über den dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift zur
Last gelegten Sachverhalt neu zu entscheiden und auch eine neue Gesamtstrafe festzusetzen haben wird.
31
2. Da die Verfassungsbeschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg hat - der Schwerpunkt lag hier schon in
Anbetracht der Höhe der jeweiligen Einzelstrafen (270 Tagessätze gegenüber 40 Tagessätzen) bei dem Angriff gegen
die Verurteilung wegen der Hinterziehung von Steuern aus Kapitaleinkünften im Jahr 1993 -, ist es gerechtfertigt, den
Freistaat Bayern gemäß § 34a Abs. 2, 3 BVerfGG nur mit einem Zehntel der notwendigen Auslagen des
Beschwerdeführers zu belasten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau