Urteil des BVerfG vom 08.01.2002

BVerfG: verfassungsbeschwerde, ordentliche kündigung, erlass, papier, kontrahierungszwang, presse, zustand, gefährdung, geschäftstätigkeit, vergleich

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2069/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der B... GmbH
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Dr. Fritz Leissle,
Leiblestraße 21, 82166 Lochham -
gegen
a)
das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2001 - 5 U 3167/01
-,
b)
das Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 2001 - 30 O 746/01 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilrechtliche Entscheidungen, in denen die Kündigung einer
Bankverbindung gebilligt wurde.
I.
2
Die Beschwerdeführerin betreibt das Verlagsgeschäft sowie den Versandhandel mit Büchern und Zeitschriften. Sie
unterhielt bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Deutschen Postbank AG, ein Postbankgirokonto. Die
Beklagte kündigte die Bankverbindung und machte im Rechtsstreit geltend, sie habe das Ziel verfolgt, Schaden
abzuwenden, da die Beschwerdeführerin im August/September 2000 in Zeitungsartikeln als rechtsextremistisch
dargestellt worden sei.
3
Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Kontenverbindung
aufrecht zu erhalten. Im Verfügungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich des Inhalts, dass die Beklagte
das Konto bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterführt.
4
In diesem Verfahren berief sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die bedeutende Stellung der Beklagten
im Bundesgebiet, die Unentbehrlichkeit eines Postgirokontos für eine Versandbuchhandlung, den gebührenfreien
Portoverkehr sowie die günstigen Tarife des Kontos. Sie machte Grundrechtspositionen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5
Abs. 1 GG geltend. Ihre Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht verweist insbesondere
darauf, die Beschwerdeführerin habe inzwischen ein neues Konto bei der...bank in S. einrichten können. Damit sei
den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine ordnungsgemäße ordentliche Kündigung eines Girovertrags
stelle, Genüge getan. Ein Kontrahierungszwang der Beklagten bestehe nicht.
5
Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 5 Abs. 1 GG. Sie begehrt die Aufhebung der
angegriffenen Urteile und beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Beklagte
verpflichtet werden soll, das betreffende Postbankkonto jedenfalls bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde weiterzuführen.
II.
6
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
7
1. Das Bundesverfassungsgericht kann auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 BVerfGG einen Zustand durch
einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Vorausgesetzt ist, dass die Verfassungsbeschwerde - wie vorliegend - zulässig ist. Auch darf sie nicht offensichtlich
unbegründet sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde wirft eingehend zu prüfende Fragen
der Grundrechtsbindung von Kapitalgesellschaften bei mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Hand und der
Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführerin insbesondere im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG auf. Bisher
vorliegende Entscheidungen der 4. Kammer des Zweiten Senats zu Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche
Entscheidungen im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes betrafen zum Teil andere Sachverhalte. So galten sie der
Kontokündigung der Postbank nicht gegenüber einem Verlag, sondern gegenüber einer politischen Partei. Die
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wurde auf Zulässigkeitsmängel gestützt, ohne dass die
Grundrechtsbindung der Postbank entscheidungserheblich geworden wäre (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2001 2
BvR 202/01, 2 BvR 208/01).
8
2. Die Begründetheit des Eilantrags hängt von einer Folgenbeurteilung und -abwägung ab (vgl. BVerfGE 99, 57
<66>; stRspr). Die im Falle der Ablehnung der einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile müssen erstens als
"schwere Nachteile" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG einzustufen sein. Zweitens müssen sie gegenüber den
Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber keinen
Erfolg hätte, überwiegen.
9
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass sie einen schweren Nachteil erleidet, wenn
sie in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ihre Zahlungsgeschäfte ohne die
Kontoverbindung bei der Postbank AG abwickelt. Da sie das bei einer weiteren Bank eingerichtete Konto nutzen kann,
liegt eine unmittelbare Gefährdung des von ihr betriebenen Verlags- und Versandgeschäfts nicht vor. Die von der
Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellten finanziellen Vorteile eines Postbankgirokontos gegenüber der
anderweitigen Bankverbindung werden mit Bezug auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit nicht näher dargelegt, so
dass die genauen Auswirkungen der streitigen Kündigung nicht abschätzbar sind. Weitere für die Feststellung eines
schweren Nachteils einschlägige Gesichtspunkte sind dem Beschwerdevorbringen und den als Anlage eingereichten
Entscheidungen der Ausgangsgerichte nicht zu entnehmen. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben
sollte, ergibt sich bei Ablehnung des Eilantrags also lediglich eine zeitweilige Betroffenheit in geschäftlichen
Betätigungsmöglichkeiten, ohne dass nachteilige wirtschaftliche Folgen von erheblichem Gewicht erkennbar würden.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem