Urteil des BVerfG vom 22.11.2005

BVerfG: verfassungsbeschwerde, satzung, hessen, papier, rechtsvereinheitlichung, ausnahmefall, verwaltung, anwendungsbereich, vernachlässigung, grundrecht

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1216/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Christian N...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,
Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -
gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R –
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 22. November 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen.
2
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung gemäß § 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG nicht zu. Denn für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall
hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außer-Kraft-Treten zu klären (vgl.
BVerfGE 91, 186 <200>). So liegt der Fall hier.
3
a) § 49 Abs. 6 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz stellt, soweit er die
Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrages an die Vertreterversammlung delegiert, ausgelaufenes Recht dar.
4
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz fusionierte zum 1. Juli 2002 mit den
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Hessen und Saarland. Die so entstandene Land- und
forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland gab sich am 5. Juni 2002 eine
Satzung, die nach deren § 67 Abs. 2 zum 1. Juli 2002 in Kraft trat. Gemäß § 67 Abs. 1 trat sie damit an die Stelle der
Satzungen der drei bisher eigenständigen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
5
Zwar gehört § 49 Abs. 6 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz zu den
Bestimmungen, deren Fortgeltung die Satzung der neu gebildeten Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland in ihrer Anlage anordnet. Die gemeinsame Satzung setzt jedoch in deren § 63 Abs. 2 Nr. 3 die Höhe des
Grundbeitrages nunmehr selbst fest. Diese Regelung hat der Satzungsgeber durch einen Dritten Nachtrag vom 24.
März 2005 geschaffen; sie trat rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt verdrängt sie § 49
Abs. 6 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz. Für die dort vorgesehene
Delegation der Befugnis zur Festsetzung des Grundbeitrages an die Vertreterversammlung verbleibt folglich kein
Anwendungsbereich mehr.
6
b) Ein Ausnahmefall, der es bei ausgelaufenem Recht rechtfertigen könnte, von einer grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedeutung auszugehen, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat das Bundessozialgericht in
dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass inhaltlich
übereinstimmende Vorschriften zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung von anderen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften außerhalb von Rheinland-Pfalz erlassen worden seien. Auch der Beschwerdeführer hat dies
nicht vorgetragen. Rechtsstaatlich unerwünschte Auswirkungen auf die Satzungspraxis von anderen
Sozialversicherungsträgern sind nicht zu befürchten. Das Bundessozialgericht hat im Übrigen seine mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsauffassung auf den besonderen Gesichtspunkt gestützt, es habe die von
ihm nunmehr beanstandete Praxis in der Vergangenheit als gesetzeskonform bewertet; ändere es seine
Rechtsprechung ohne Vorankündigung, so sei der Verwaltung Gelegenheit zu geben, ihr Satzungsrecht der
bestehenden Rechtslage anzupassen.
7
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Eine Annahme setzt insoweit voraus, dass die
geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den
Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
8
a) Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten
hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend
gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein
Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Ein derart
"qualifizierter" Verfassungsverstoß ist hier weder zu erkennen noch ist dazu vom Beschwerdeführer vorgetragen
worden.
9
b) Es ist nach dem vom Beschwerdeführer unterbreiteten Sachverhalt auch nicht zu ersehen, dass ihm durch die
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG entsteht. Er hat insoweit vorgetragen, dass die Auswirkungen des angegriffenen Urteils
"überschaubar" seien.
10
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Gaier