Urteil des BVerfG vom 15.06.2001

BVerfG: professor, stimme, wohnung, durchsuchung, vollzug, datenträger, bekanntmachung, unverzüglich, universität, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvB 2/01 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Anträge festzustellen:
1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), ihre Teilorganisation Junge
Nationaldemokraten (JN) und ihre Sonderorganisation "Deutsche Stimme
Verlagsgesellschaft mbH" werden aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen.
4. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ihrer
Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihrer Sonderorganisation "Deutsche
Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen
Zwecken eingezogen.
5. Der Innenminister des Bundes und der Länder werden angewiesen, die Entscheidung zu
vollstrecken.
Antragsteller: Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Bevollmächtigte:
1. Professor Dr. Günter Frankenberg, J.W. Goethe-Universität,
Senckenberganlage 31, 60054 Frankfurt am Main
2. Professor Dr. Wolfgang Löwer, Hobsweg 15, 53125 Bonn -
Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden V...,
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow
2. Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin -
hier: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
am 15. Juni 2001 gemäß § 32 Absätze 1, 2 und 5 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin wird bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag der
Antragsgegnerin vom 12. Juni 2001 aufgegeben, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchsuchung in der Wohnung
des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Horst Mahler, Weidenbusch 13, 14532
Kleinmachnow, in dessen Kanzlei, Paulsborner Str. 3, 10709 Berlin, und in der Parteizentrale der Antragsgegnerin,
Seelenbinderstr. 42, 12555 Berlin, am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen
Daten/Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu hinterlegen
und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen.
Limbach
Sommer
Jentsch
Hassemer
Broß
Osterloh
Di Fabio