Urteil des BVerfG vom 27.02.2007

BVerfG: durchsuchung, beschlagnahme, veröffentlichung, beihilfe, pressefreiheit, teilnahme an der straftat, offenbarung des geheimnisses, ermächtigung zur strafverfolgung, redaktion

Entscheidungen
L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2007
- 1 BvR 538/06 -
- 1 BvR 2045/06 -
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind
verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des
Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>).
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten
reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur
Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat
zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 538/06 -
- 1 BvR 2045/06 -
Verkündet
am 27. Februar 2007
Andrick
Regierungshauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn Dr. W...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Alexander Sättele,
in Sozietät Ignor Bärlein Partner GbR, Budapester Straße 40, 10787 Berlin -
1. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. Januar 2006 - 24 Qs 165/05 -
,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 31. August 2005 -
78 Gs 738/05 -
- 1 BvR 538/06 -,
2. gegen a) den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. Februar 2006 - 24 Qs 187/05
-,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 14. November 2005 - 78 Gs
909/05 -
- 1 BvR 2045/06 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2006 durch
Urteil
für Recht erkannt:
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Potsdam vom 31. August 2005 - 78 Gs 738/05 - und vom 14. November
2005 - 78 Gs 909/05 - sowie der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 27. Januar 2006 - 24 Qs 165/05 –
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes; der
Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. Februar 2006 - 24 Qs 187/05 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
2. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht
Potsdam zurückverwiesen.
3. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme in den Redaktionsräumen
einer Zeitschrift.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Chefredakteur und Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes des in Potsdam
erscheinenden Politikmagazins CICERO. In der Ausgabe der Zeitschrift für April 2005 wurde ein Artikel des freien
Journalisten S. über den Terroristen Abu Mousab al Zarqawi veröffentlicht, der sich mit Herkunft und Lebenslauf al
Zarqawis sowie den von ihm unternommenen Anschlägen befasste. Dabei wurde in zum Teil sehr detaillierter Weise
auf einen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts vom 6. September 2004 Bezug genommen, über den es in
dem Artikel ausdrücklich heißt, er sei als "VS - nur für den Dienstgebrauch. Nicht gerichtsverwertbar - nur für die
Handakte" gekennzeichnet. Aus dem Bericht wurde in dem Artikel ausführlich zitiert; dabei wurden auch Einzelheiten
wie verschiedene Telefonnummern al Zarqawis genannt, die vom Bundesnachrichtendienst überwacht würden. Weiter
wurden diverse Aktivitäten seiner Anhänger auch in Deutschland beschrieben. Deutlich wurde ferner, dass der Bericht
des Bundeskriminalamts teilweise auf Erkenntnissen ausländischer Nachrichtendienste beruhte.
3
2. Unter dem 23. Juni 2005 erstattete das Bundeskriminalamt Strafanzeige wegen Verdachts einer Verletzung des
Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB. In der Strafanzeige wird dargestellt, dass es sich bei dem Bericht um einen
Entwurf gehandelt habe, der das Bundeskriminalamt nicht autorisiert verlassen habe. Aus einem Anruf des
Journalisten S. bei der Pressesprecherin des Bundeskriminalamts wisse man, dass S. ein Exemplar dieses
Berichtsentwurfs, wohl in elektronischer Form, vorgelegen habe. Interne Ermittlungen des Bundeskriminalamts hätten
ergeben, dass 192 Mitarbeiter des Bundeskriminalamts Zugang zu dem Entwurf gehabt hätten. Nach Auffassung des
IT-Sicherheitsbeauftragten lasse sich nur mit mehr Informationen über den S. vorliegenden Bericht dessen
Versendungsweg "etwas näher bestimmen" und "eventuell auch der zugriffsberechtigte Personenkreis etwas
eingrenzen". Mit Schreiben vom 17. August 2005 erteilte das Bundesministerium des Innern die Ermächtigung zur
Strafverfolgung gemäß § 353 b Abs. 4 StGB.
4
Die Staatsanwaltschaft Potsdam leitete am 31. August 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer
sowie den Journalisten S. wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §§ 353 b, 27 StGB ein.
Zugleich wurde ein Antrag an den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Potsdam gestellt, gemäß § 102, § 105 und
§ 162 Abs. 1 Satz 2 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten S. in Berlin
sowie der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO in Potsdam anzuordnen, da zu vermuten sei, dass dies zur
Auffindung von im Einzelnen bezeichneten Beweismitteln führen werde, deren Beschlagnahme gemäß § 94 StPO
beschlossen werden möge.
5
3. Mit dem in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 538/06 angegriffenen Beschluss vom 31. August 2005 ordnete das
Amtsgericht die beantragte Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sowie die Beschlagnahme
eventuell gefundener Beweismittel an, da insbesondere folgende Gegenstände für das Verfahren von Bedeutung sein
könnten:
6
Schriftstücke oder Dateien, die einen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts zu Abu Mousab Al Zarqawi, der
vom Bundeskriminalamt als Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch – eingestuft worden ist, enthalten;
7
Datenträger (Disketten, CD-Roms o.Ä.), auf denen die oben genannte Datei abgelegt ist, Dateien auf Computern oder
sonstigen Speichermedien, die entweder die oben genannte Datei enthalten, Aufschlüsse über ihre Herkunft zulassen
oder E-Mail-Verkehr oder andere elektronische Kommunikation hinsichtlich dieser Datei enthalten;
8
Notizen und schriftliche Aufzeichnungen über die Kontakte des Beschuldigten S. zu Mitarbeitern des
Bundeskriminalamts, aus denen sich ergibt, aus welcher Quelle er den o.g. Auswertungsbericht bzw. die
entsprechende Datei erhalten hat;
9
Telefonbücher, Kalender und Ähnliches.
10
Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem, der Auswertungsbericht, der das Bundeskriminalamt
nicht autorisiert verlassen habe, sei dem Beschuldigten S. durch einen bislang nicht ermittelten Mitarbeiter des
Bundeskriminalamts zwischen dem 7. September 2004 und dem 4. Februar 2005 zugespielt worden. Er enthalte
insbesondere in seinen 392 Fußnoten unter anderem Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste aus dem
Bereich der Bekämpfung des islamischen Terrorismus. Insbesondere in diesem Bereich sei das Bundeskriminalamt in
hohem Maße auf die informelle Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten angewiesen. Durch die Veröffentlichung in
dem Magazin CICERO sei mit einem großen Vertrauensverlust der betroffenen Partnerbehörden zu rechnen, der sich
auf die zukünftige Zusammenarbeit negativ auswirken werde. Der Tatbestand des § 353 b StGB sei daher schon
aufgrund der Weitergabe des als Verschlusssache klassifizierten Berichts durch einen Mitarbeiter des
Bundeskriminalamts an den Beschuldigten S. erfüllt. Der Beschuldigte S. habe als Journalist ein Geheimnis im Sinne
des § 353 b StGB veröffentlicht und hierdurch Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses begangen, da ihm
bekannt gewesen sei, dass die Weitergabe des Berichts durch einen Mitarbeiter des Bundeskriminalamts an ihn in der
Absicht erfolgt sei, den geheimen Inhalt der Mitteilung in der Presse zu veröffentlichen.
11
Dies gelte auch für den Beschwerdeführer als Chefredakteur und Verantwortlichen im Sinne des Presserechts des
Magazins CICERO, da ihm der Sachverhalt bekannt gewesen und der Artikel mit seinem Wissen veröffentlicht worden
sei. Die Durchsuchung der Redaktionsräume entspreche den von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten
Kriterien zur Durchsuchung von Redaktionsräumen in einem Strafverfahren und sei verhältnismäßig. Der in Teilen
veröffentlichte interne Bericht des Bundeskriminalamts habe erhebliche sicherheitsrelevante Geheimnisse enthalten;
die Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie auch die Beihilfe hierzu erschienen mithin als besonders schwer
wiegend, zumal die Strafnorm ohnehin ein gravierendes Delikt betreffe. Bei der zu durchsuchenden Redaktion handele
es sich um eine räumlich überschaubare Örtlichkeit.
12
4. Die Durchsuchung der Redaktionsräume sollte am 12. September 2005 durchgeführt werden; da der
Beschwerdeführer die mit dem Artikel in Zusammenhang stehenden Datenträger (CD-Roms sowie E-Mail-Ausdrucke)
freiwillig herausgab, wurde von einer Durchsuchung abgesehen. Gegen die Erstellung einer so genannten
physikalischen Datenkopie der Festplatte des Computers, der von dem seinerzeit für den Artikel zuständigen,
zwischenzeitlich aber aus der Redaktion ausgeschiedenen Redaktionsmitarbeiter genutzt worden war, erhob der
Beschwerdeführer Widerspruch.
13
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 31. August 2005 ein und widerrief zugleich seine zunächst erteilte Einwilligung hinsichtlich einiger
anderer sichergestellter Gegenstände; diese Gegenstände wurden im Anschluss hieran von den Ermittlungsbehörden
herausgegeben.
14
5. Mit Beschluss vom 14. November 2005 bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme der physikalischen
Datenkopie der Festplatte des Computers des ehemaligen Redaktionsmitarbeiters; dieser Beschluss ist Gegenstand
der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2045/06. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass sich auf dem Rechner noch
Daten befänden, die mit den Tatvorwürfen in Zusammenhang stünden und daher als Beweismittel in Betracht kämen.
Da die Auswertung seitens des Landeskriminalamts Brandenburg nach Mitteilung der Polizei mittels eines
Suchprogramms erfolge, welches anhand von eingegebenen Suchbegriffen (insbesondere "BKA") nur die relevanten
Dateien öffne und nicht etwa solche, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren stünden, erscheine
die Maßnahme auch im Hinblick auf die schützenswerten Interessen der Presse nicht unverhältnismäßig.
15
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. November 2005 Beschwerde ein. Am
9. Dezember 2005 verfügte die Staatsanwaltschaft die Löschung der physikalischen Datenkopie, nachdem deren
Auswertung keine Erkenntnisse erbracht hatte. Die Löschung wurde durch das Landeskriminalamt am 15. Dezember
2005 vorgenommen.
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6. Durch den in dem Verfahren 1 BvR 538/06 angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 wurde
die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 31. August 2005 verworfen. Die
Beschwerde sei gegenstandslos geworden, soweit sie sich gegen die gleichzeitig mit der Durchsuchungsanordnung
ergangene allgemeine Beschlagnahmeanordnung richte, denn der Ermittlungsrichter habe mit dem Beschluss vom
14. November 2005 gemäß §§ 94, 98 StPO die Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Festplatte des
Computers bestätigt. Dadurch sei die Beschlagnahmeanordnung in dem angefochtenen Beschluss auf die tatsächlich
beschlagnahmten Gegenstände konkretisiert worden. Da somit der Beschlagnahmebestätigungsbeschluss gegenüber
der ursprünglichen Beschlagnahmeanordnung spezieller sei, habe sich letztere durch den Fortgang des Verfahrens
erledigt.
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Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sei rechtmäßig gewesen. Ein
Anfangsverdacht der Beihilfe zur Verletzung eines Dienstgeheimnisses nach § 353 b Abs. 1, § 27 StGB habe
vorgelegen. Beihilfe könne nach den allgemeinen Grundsätzen so lange erfolgen, bis die Tat des Amtsträgers beendet
sei. Insbesondere könnten sie auch Journalisten leisten, die das Geheimnis veröffentlichten. Gehe es dem
Geheimnisträger um die Veröffentlichung des Geheimnisses in der Presse, so sei seine Tat nicht schon dann
beendet, wenn er es einem Journalisten mitgeteilt habe, sondern erst dann, wenn es auch in der Presse veröffentlicht
worden sei. Die Kammer schließe sich ausdrücklich dieser - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung ausnahmslos
herrschenden Auffassung an. Dass der bislang noch nicht ermittelte Geheimnisträger die Unterlagen mit dem Ziel an
die Presse weitergeleitet habe, diese teilweise oder insgesamt veröffentlichen zu lassen, stehe zwar nach dem
derzeitigen Stand der Ermittlungen noch nicht fest, liege jedoch derart nahe, dass jedenfalls die Annahme eines
insoweit bestehenden Anfangsverdachts gerechtfertigt sei. Dass es sich bei dem Auswertungsbericht um Unterlagen
gehandelt habe, die der Geheimhaltung unterlegen hätten, sei durch den Aufdruck "VS - nur für den Dienstgebrauch.
Nicht gerichtsverwertbar - nur für die Handakte" offenkundig. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, das
Quellenmaterial zu den einzelnen Artikeln gelange bei CICERO nicht in die Redaktion, da dort die von den freien
Autoren gelieferten Artikel nur redaktionell bearbeitet würden, beseitige dies im vorliegenden Fall nicht den
Anfangsverdacht einer Beihilfehandlung. Denn in dem Artikel schreibe der Beschuldigte S. ausdrücklich, dass er
Informationen aus dem als Verschlusssache gekennzeichneten Auswertungsbericht des Bundeskriminalamts vom 6.
September 2004 verwertet habe.
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Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume unterlaufe entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers auch nicht das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO. Diese Vorschrift knüpfe an das
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen an. Wenn diese Personen
jedoch - wie hier - selbst Beschuldigte seien, sei § 97 StPO nicht anwendbar, so dass die Beschlagnahme und damit
auch die Durchsuchung bei ihnen zulässig seien.
19
Die Durchsuchungsanordnung sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Der angefochtene Beschluss
des Amtsgerichts setze sich mit der Problematik der Durchsuchung von Redaktionsräumen im Hinblick auf den
Eingriff in die Pressefreiheit auseinander. Das Amtsgericht sei zu der Auffassung gelangt, dass hier das staatliche
Interesse an der Durchführung der Ermittlungshandlung wegen der besonders schwer wiegenden Verletzung des
Dienstgeheimnisses durch Veröffentlichung erheblicher für die Bundesrepublik sicherheitsrelevanter Geheimnisse dem
Grundrecht der Pressefreiheit vorgehe. Dieser Auffassung schließe sich die Kammer an.
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7. Mit Beschluss vom 24. Februar 2006, der wiederum Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 2045/06 ist, entschied
das Landgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. November 2005 gegen den
Beschlagnahmebestätigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 14. November 2005, indem es feststellte, die
Beschwerde sei aufgrund der Löschung der physikalischen Datenkopie wegen prozessualer Überholung erledigt. Ein
fortbestehendes Interesse sei bei erledigten Beschlagnahmen nur in dem Ausnahmefall anzunehmen, dass die
Beschlagnahme einen tief greifenden Grundrechtseingriff darstelle. Eine erledigte Beschlagnahme von Gegenständen,
die - wie hier - weniger als zwei Monate angedauert habe, stelle nur dann einen tief greifenden Grundrechtseingriff dar,
wenn sie für den Betroffenen faktisch den endgültigen Entzug des Eigentums bedeute; dies sei hier nicht der Fall, da
überhaupt nur eine Datenkopie beschlagnahmt, der Beschwerdeführer also in seinem Eigentum überhaupt nicht
beeinträchtigt worden sei.
21
8. Die gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 27. Januar 2006 und 24. Februar 2006 gerichteten
Gegenvorstellungen wies das Landgericht jeweils zurück. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer
wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Februar 2006 nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von
1.000 EUR gemäß § 153 a StPO eingestellt.
22
Nachdem durch weitere Ermittlungen bekannt geworden war, dass der Journalist S. den Bericht von einem anderen
Journalisten erhalten hatte, wurde gegen beide Anklage wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses
erhoben. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde durch das Landgericht jedoch abgelehnt, weil ein hinreichender
Tatverdacht hinsichtlich der den Angeschuldigten zur Last gelegten Beihilfehandlung aus tatsächlichen Gründen nicht
bestehe. Es sei ungeklärt, ob die Angeschuldigten den Bericht von einem Bediensteten des Bundeskriminalamts
erhalten hätten und ob der Bericht überhaupt zum Zweck der Veröffentlichung herausgegeben worden sei. Nur bei
einer solchen Motivation des Geheimnisträgers sei aber die Tat nicht schon mit der Mitteilung des Geheimnisses
beendet gewesen. Zu Gunsten der Angeschuldigten sei davon auszugehen, dass der Geheimnisträger den Bericht
herausgegeben habe, um Hintergrundinformationen zu geben. Dann sei durch diese Herausgabe der Geheimnisverrat
vollendet und beendet; eine Beihilfehandlung sei nicht mehr möglich.
23
Die gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das
Brandenburgische Oberlandesgericht zurück; die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beiden
Journalisten ist damit unanfechtbar.
II.
24
Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 GG.
25
Die Gerichte hätten die Bedeutung des Grundrechts der Pressefreiheit verkannt. So werde bei der vorgenommenen
Auslegung des § 353 b StGB, wonach eine Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses gerade auch bei
Journalisten durch die Veröffentlichung unbefugt offenbarter Dienstgeheimnisse möglich sei, auf den darin liegenden
Eingriff in das Grundrecht überhaupt nicht eingegangen. Ob es die von den Gerichten in Anspruch genommene
herrschende Auffassung in der Rechtsprechung dahingehend gebe, dass ein Journalist sich wegen Beihilfe zur
Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Veröffentlichung eines ihm offenbarten Dienstgeheimnisses strafbar
machen könne, sei jedenfalls zweifelhaft. Die wohl herrschende Meinung in der Literatur gehe dahin, dass ein nicht
selbst dienstverpflichteter Dritter, der ein ihm mitgeteiltes Geheimnis veröffentliche, nicht als Gehilfe bestraft werden
könne. Für Angehörige der Presse bewirke die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit. § 353 b StGB sei daher im Lichte des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG dahingehend auszulegen, dass sich Journalisten, die ihnen offenbarte Dienstgeheimnisse in der Presse
veröffentlichten, nicht wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar machten.
26
Aus dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss ergebe sich zudem, dass mit der Durchsuchung jedenfalls nicht
vorrangig Beweismittel zur Überprüfung des Beschwerdeführers hätten gefunden werden sollen, um gegen diesen den
Tatnachweis zu führen, sondern dass damit bezweckt worden sei, die Person des Haupttäters zu ermitteln.
Tatsächlich sei nämlich der Tatnachweis gegen den Beschwerdeführer bereits geführt gewesen. Es habe auch nach
der Begründung der amtsgerichtlichen Anordnung kein Zweifel daran bestanden, dass der Auswertungsbericht des
Bundeskriminalamts unbefugt offenbart und in dem von CICERO veröffentlichten Artikel aus diesem Bericht zitiert
worden sei. Eine Durchsuchung von Presseräumen sowie eine damit einhergehende Beschlagnahme seien jedoch
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig, wenn sie ausschließlich oder doch vorwiegend
dem Zweck dienten, die Person eines Informanten zu ermitteln. So liege es aber hier.
27
Schließlich sei die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unverhältnismäßig gewesen. Die angeordnete
Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitschrift CICERO sei im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck
ungeeignet gewesen. Es habe keine Aussicht bestanden, in den Räumlichkeiten den Auswertungsbericht oder
Hinweise auf den Informanten des Bundeskriminalamts aufzufinden. Es handele sich bei dem Beschuldigten S. um
einen freien Mitarbeiter des Magazins. Wie bei allen anderen freien Mitarbeitern erwerbe das Magazin die Artikel des
Beschuldigten S. als fertiges Produkt. Das ihnen zugrunde liegende Informationsmaterial werde der Redaktion nicht
offenbart, geschweige denn mitgeliefert. Dies sei keine Besonderheit der CICERO-Redaktion, sondern entspreche
einer anerkannten Grundregel des Journalismus, die darin bestehe, die Quellen auch vor der Redaktion geheim zu
halten und zu schützen. Zudem habe sich aus dem Bericht des IT-Sicherheitsbeauftragten des Bundeskriminalamts
ergeben, dass sich selbst bei Vorliegen des von S. verwendeten Berichtsentwurfs der Personenkreis der Verdächtigen
nur "eventuell ... etwas" näher eingrenzen lasse und durch die vorhandenen technischen Protokollierungen
"möglicherweise" ein Versendungsweg und ein Verantwortlicher rekonstruieren lassen werde.
28
Aus den vorgenannten Gründen sei die Beschlagnahmeanordnung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Eine
gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO sei durch das
Amtsgericht nicht vorgenommen worden. Die in der Literatur vertretene Auffassung, § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO komme
nicht zur Anwendung, wenn der zeugnisverweigerungsberechtigte Journalist selbst Beschuldigter des Verfahrens sei,
sei unvertretbar. Diese Auffassung widerspreche dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der auch in § 97 Abs. 5
StPO seinen eindeutigen Niederschlag gefunden habe.
29
Ferner sei sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Beschlüsse des Landgerichts verletzt worden. Das
Landgericht sei in seinem Beschluss vom 27. Januar 2006 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerde
hinsichtlich der ursprünglichen Beschlagnahmeanordnung gegenstandslos geworden sei, weil sie durch den Beschluss
vom 14. November 2005 auf die physikalische Datenkopie konkretisiert worden sei. In seinem Beschluss vom
24. Februar 2006 habe das Landgericht verkannt, dass die Beschlagnahme der Datenkopie einen schwerwiegenden
Eingriff in die Pressefreiheit darstelle. In Fällen derart tief greifender Grundrechtseingriffe sei ein
Rechtsschutzinteresse auch dann gegeben, wenn der Eingriff tatsächlich nicht mehr fortwirke.
III.
30
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, der Deutsche
Journalisten-Verband, das Netzwerk Recherche sowie der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Stellung
genommen. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass seine Strafsenate mit den in der Verfassungsbeschwerde
aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht befasst gewesen seien. Die Bundesregierung, der Bundesrat sowie die
Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union haben von einer schriftlichen Stellungnahme abgesehen.
31
1. Das Justizministerium des Landes Brandenburg hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer habe der Sach- und Rechtslage entsprochen. Auch
Presseangehörige könnten sich wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar machen, namentlich
dann, wenn sie ein Geheimnis veröffentlichten. Die von dem Beschwerdeführer vertretene Auffassung, § 353 b StGB
müsse im Lichte der Pressefreiheit einschränkend ausgelegt werden, überzeuge nicht, da Schutzgut der
Strafvorschrift auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit amtlicher Stellen sei. Auf der Grundlage
des seinerzeit bestehenden Anfangsverdachts seien die angegriffenen Beschlüsse ergangen; diese hielten einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung im Lichte des Art. 5 GG stand. Bei einem bestehenden Teilnahmeverdacht
entfalle die Beschlagnahmefreiheit. Den angegriffenen Beschlüssen liege jeweils eine auf den konkreten Einzelfall
bezogene umfassende Interessenabwägung zugrunde.
32
2. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht den Beschwerdeführer hingegen in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt. Die Annahme, durch Veröffentlichung eines Artikels sei eine Beihilfe zur Verletzung eines
Dienstgeheimnisses möglich, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Theorie der mittelbaren Gefährdung
des öffentlichen Interesses und der sukzessiven Beihilfe werde der Unrechtsgehalt des dem Beihilfedelikt zugrunde
liegenden Hauptdelikts ausgetauscht. Zudem handele es sich bei der Einstufung als "Verschlusssache" um den
geringsten Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachenanweisung für die Bundesbehörden. Die durchgeführte
Abwägung sei unzureichend. Zweck der Strafverfolgung des Beschwerdeführers sei ersichtlich gewesen, die Person
des Informanten innerhalb des Bundeskriminalamts zu ermitteln, denn zur Überführung des Beschwerdeführers hätte
es der Durchsuchung der Redaktionsräume nicht bedurft. Die Bedeutung des Informantenschutzes sei jedoch in der
Abwägung nicht zur Geltung gekommen. Überdies fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme der
Gerichte, der nicht ermittelte Geheimnisträger habe die Absicht verfolgt, die geheimen Unterlagen in der Presse zu
veröffentlichen.
33
3. Das Netzwerk Recherche hat einen Vortrag eines früheren Generalstaatsanwalts vorgelegt, in dem ausgeführt
wird, der Umstand, dass die Beschlagnahmefreiheit bei Medienmitarbeitern unter anderem bei dem Verdacht der
Teilnahme an der Straftat eines anderen durchbrochen werden könne, sei der eigentliche Konfliktpunkt zwischen
Medienfreiheit und Strafverfolgung, vor allem im Hinblick auf die Vorschrift des § 353 b StGB. Diese erfasse ein
Delikt, das nur Amtsträger begehen könnten; eine Teilnahmehandlung sei allerdings auch durch Journalisten möglich.
Hier sei das Dilemma, dass es in den Fällen, in denen ein Journalist als möglicher Gehilfe in Verdacht gerate, weniger
um diesen gehe, sondern vielmehr um den Täter, durch den das Geheimnis nach außen gelangt sei. Diese "undichte
Stelle" zu ermitteln, sei das Hauptinteresse der "verratenen" Institution und der Strafverfolger. Auch wenn das
geltende Recht keine Handhabe biete, der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu nehmen, bei verdächtigen
Journalisten zu durchsuchen, sei doch zumindest der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Von den Ermittlern
müsse erwartet werden, dass sie ihre Ermittlungen - insbesondere auch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen -
präzise auf den Zweck der Aufklärung der mutmaßlichen Straftat konzentrierten. Aber auch Journalisten seien in der
Pflicht, bei der Veröffentlichung von vertraulichen Vorgängen ihre Verantwortung wahrzunehmen.
34
4. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hält die Verfassungsbeschwerden für begründet. Er führt eine
Reihe von Fällen auf, in denen Redaktionsräume durchsucht wurden, obwohl es nicht um die Aufklärung schwerer
Straftaten gegangen sei. Eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Schwere des konkreten
Tatunrechts ergebe, dass vorliegend der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss nicht hätte ergehen dürfen.
Die hier einschlägige Geheimhaltungsstufe "VS – Nur für den Dienstgebrauch" sei die niedrigste
Geheimhaltungsstufe; Dokumente mit dieser Klassifizierung seien praktisch so geheim "wie der Speiseplan der BKA-
Kantine". Zudem sei bereits in einem vor der Veröffentlichung in CICERO auch in deutscher Sprache erschienenen
Buch eines französischen Terrorismusexperten aus dem Bericht des Bundeskriminalamts zitiert worden. Die
Hoffnungen, die mit der Strafprozessnovelle vom Februar 2002 verbunden gewesen seien, hätten sich nicht erfüllt.
Der in § 97 Abs. 5 StPO aufgenommene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz habe nichts bewirkt. Der
Strafverstrickungsvorwurf sei nach wie vor das Einfallstor der Strafverfolgungsbehörden für den Antrag auf
Durchsuchung. Es entstehe der unabweisliche Eindruck, dass es der Behörde primär um die Aufdeckung des "Lecks"
in den eigenen Reihen gehe und weniger um die Verfolgung einer Straftat.
IV.
35
Das Bundesverfassungsgericht hat eine sachverständige Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit zu der Frage eingeholt, ob unter bestimmten Bedingungen ein bei einer
richterlich angeordneten Durchsuchung aufgefundener Computer (PC) bereits eine Vor-Ort-Analyse zulässt, die
unmittelbar die gewünschten Ergebnisse liefern kann. Nach der Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten ist
jedenfalls bei der Suche nach unbekannten Dateien der Aufwand sehr hoch, weshalb eine Analyse regelmäßig nur in
einem geeigneten Labor durchgeführt werden sollte.
V.
36
Die Akten 496 Js 33215/05 der Staatsanwaltschaft Potsdam haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
37
In der mündlichen Verhandlung haben sich der Beschwerdeführer, seine Bevollmächtigten, die Bundesregierung, die
Landesregierung von Brandenburg, der Deutsche Journalisten-Verband, der Bundesverband Deutscher
Zeitungsverleger und der Verein Netzwerk Recherche geäußert. Die Bundesregierung hat nicht zum konkreten Fall
Stellung genommen, wohl aber Grundsatzfragen der Bestrafung beim Geheimnisverrat angesprochen und auf den
Schutz der Pressefreiheit bezogene Gesetzesvorhaben der Bundesregierung erläutert.
B.
38
Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und der Beschluss des
Landgerichts vom 27. Januar 2006 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG; der landgerichtliche Beschluss vom 24. Februar 2006 verletzt ihn in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
I.
39
Der Eingriff in die Pressefreiheit in Gestalt der Anordnung der Durchsuchung der Redaktion und der Beschlagnahme
der dort gefundenen Beweismittel ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
40
1. Durch die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume von CICERO und der Beschlagnahme der dort
aufgefundenen Beweismittel ist in den Schutzbereich der Pressefreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen worden.
41
a) Die Pressefreiheit umfasst auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der
Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten.
42
Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198
<208>; 77, 65 <74>; stRspr). Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den
freiheitlichen Staat (vgl. BVerfGE 20, 162 <174>; 50, 234 <239 f.>; 77, 65 <74>). Dementsprechend gewährleistet
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen und Organisationen
Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle
Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65 <74 ff.>). Die
Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten
mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind
namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse
beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313 <365> m.w.N.). Dieser Schutz ist
unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann
ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann
(vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>).
43
b) Der Beschwerdeführer ist als Chefredakteur und Verantwortlicher im Sinne des Presserechts des Magazins
CICERO Grundrechtsträger der Pressefreiheit. Diese schützt alle im Pressewesen tätigen Personen, wobei der
Schutz von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung reicht (vgl. BVerfGE
77, 346 <354>). Als Beschuldigter des Ermittlungsverfahrens ist der Beschwerdeführer von den
Ermittlungsmaßnahmen persönlich betroffen; zudem berühren Durchsuchung und Beschlagnahme in den
Redaktionsräumen seine dort ausgeübte Tätigkeit als Chefredakteur.
44
c) Eine Durchsuchung in Presseräumen stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und
der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar (vgl. zuletzt BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965). Auch können
potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könnte ihre Identität festgestellt
werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität
herauszugeben bereit sind. Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer
Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der
Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>; 107, 299 <331>).
45
Durch die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern zum Zwecke der Auswertung ist den
Ermittlungsbehörden die Möglichkeit des Zugangs zu redaktionellem Datenmaterial eröffnet worden. Dies greift in
besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein, aber
auch in ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu Informanten.
46
2. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
47
a) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.
Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und
Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines
schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut
muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen
oder auf andere Weise verletzt werden kann. Beschränkt die zum Schutz dieses Rechtsguts ergriffene Maßnahme die
Meinungs- oder Pressefreiheit, so führt nicht schon dies zur Verneinung des Charakters der ermächtigenden
Rechtsnorm als allgemeines Gesetz. Bei seiner Anwendung ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem
Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung
ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des
Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfGE 111, 147 <155>).
48
aa) Die in den angegriffenen Beschlüssen herangezogene Strafrechtsnorm des § 353 b StGB sowie die darauf
bezogene Beihilfevorschrift des § 27 StGB sind allgemeine Gesetze. § 353 b StGB dient für sich allein, aber auch im
Zusammenwirken mit § 27 StGB, dem Schutz vor der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen und vor der
Verletzung besonderer Geheimhaltungspflichten. Diese Schutzgüter sind in der Rechtsordnung allgemein durch
Strafsanktionen geschützt, unabhängig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder durch Presseorgane verletzt
werden (vgl. BVerfGE 28, 191 <200>). Auch bei Auslegung und Anwendung von Strafvorschriften ist aber der
Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 28, 191 <201 f.>; stRspr). Dabei gebietet es die
Verfassung nicht, Journalisten generell von strafprozessualen Maßnahmen auszunehmen (vgl. BVerfGE 107, 299
<331>;).
49
bb) Die angegriffenen Beschlüsse sind ferner auf die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Durchsuchung
und Beschlagnahme gestützt (§§ 94, 98, 102, 105 StPO). Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer
prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im
Gesetz
vorgesehenen
Ermittlungsmaßnahmen
zu
dulden,
sind
in
der
Rechtsprechung
des
Bundesverfassungsgerichts als allgemeine Gesetze anerkannt; auch sie sind unter Berücksichtigung der
Pressefreiheit auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 77, 65 <81 ff.>; 107, 299 <329 ff.>).
50
b) Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins CICERO und der Beschlagnahme der in
dem amtsgerichtlichen Beschluss im Einzelnen bezeichneten Gegenstände sowie die Bestätigung der
Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Festplatte tragen dem Grundrecht der Pressefreiheit des
Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung.
51
aa) Verfassungsrechtlich ist es allerdings nicht schon zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 97
Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO mit der Begründung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewandt haben,
dass sie nur für Zeugen, nicht aber für Beschuldigte einer Straftat gelte. Der Beschwerdeführer war Beschuldigter,
nachdem die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Beihilfe ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet
hatte.
52
Der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte strafprozessuale Beschlagnahmeschutz für Mitarbeiter von Presse und
Rundfunk, der so weit reicht wie das Zeugnisverweigerungsrecht der betreffenden Personen gemäß § 53 Abs. 1 Satz
1 Nr. 5 StPO, gilt nach § 97 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 StPO nicht, wenn die zur
Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur
Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren (§ 97 Abs. 2 Satz 3 a. E.
StPO). Beschlagnahmen bei Mitarbeitern von Presse und Rundfunk, die einer Teilnahme oder einer Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind, dürfen zwar durchgeführt werden, nach § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
StPO aber nur unter Beachtung besonderer Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Sind die Medienmitarbeiter aber
Beschuldigte, entfällt die Anwendbarkeit des § 97 StPO vollständig.
53
Dass § 97 StPO nicht einschlägig ist, wenn ein als Journalist an sich Zeugnisverweigerungsberechtigter selbst
Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der Straftat ist, um deren Aufklärung es geht, entspricht der herrschenden
Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa BGHSt 19, 374; 38, 144 <146 f.>; BVerwG, Beschluss vom
9. Februar 2001 - 6 B 3/01 -, NJW 2001, S. 1663 sowie statt vieler G. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.
2004, § 97 Rn. 25, 137 m.w.N.). Gegen diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden (vgl. BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965). Allerdings
bleibt auch dann Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Normen über
Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von
Bedeutung.
54
bb) Der den gerichtlichen Anordnungen zugrunde liegende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer reichte unter
Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für eine auf §§ 102, 94 StPO gegründete
Durchsuchung und Beschlagnahme bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen ungeachtet der
Frage, ob die Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses überhaupt als Beihilfe zum Geheimnisverrat nach § 353 b
StGB angesehen werden kann, nicht aus.
55
(1) Der Tatverdacht der Beihilfe gegen den Beschwerdeführer stützte sich allein auf die Veröffentlichung und auf
Hinweise darauf, dass der Verfasser des Artikels im Besitz des Auswertungsberichts gewesen sein musste. Für die
Verwirklichung einer beihilfefähigen Haupttat, die einen Tatplan des Geheimnisträgers vorausgesetzt hätte, der gerade
auf die Veröffentlichung der offenbarten Dienstgeheimnisse hinzielte, lagen demgegenüber keine zureichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte vor.
56
§ 353 b StGB stellt unter anderem die unbefugte Offenbarung eines Dienstgeheimnisses unter Strafe. Die
Veröffentlichung des Geheimnisses deutet allerdings nicht zwingend auf das Vorliegen einer derartigen Haupttat durch
den Geheimnisträger hin. Der Tatbestand des § 353 b StGB ist beispielsweise nicht verwirklicht und eine Beihilfe
daher nicht möglich, wenn Schriftstücke oder Dateien mit Dienstgeheimnissen versehentlich oder über eine nicht zur
Geheimhaltung verpflichtete Mittelsperson nach außen gelangen. Will der Geheimnisträger dem Journalisten nur
Hintergrundinformationen liefern und erfolgt die Veröffentlichung abredewidrig, ist die Tat mit der Offenbarung des
Geheimnisses nicht nur vollendet, sondern auch bereits beendet; dann kann eine Beihilfe durch die nachfolgende
Veröffentlichung gar nicht mehr geleistet werden. In solchen Fällen kann eine Durchsuchung und Beschlagnahme
nicht mit dem Ziel der Aufklärung einer Beihilfehandlung des Journalisten angeordnet werden.
57
(2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob im vorliegenden Zusammenhang eine Beihilfe im Sinne des § 353 b StGB
über die Konstruktion der sukzessiven Beihilfe begründet werden kann. Die Anordnung von Durchsuchung und
Beschlagnahme verstieß vorliegend angesichts des Fehlens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für einen auf
die Veröffentlichung gerichteten Tatplan des Geheimnisträgers gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
58
(a) Die Tat des § 353 b StGB kann nur durch einen Geheimnisträger begangen werden und ist mit der Mitteilung der
geheimen Information an einen Außenstehenden vollendet. Die daran anschließende Veröffentlichung eines
Dienstgeheimnisses in der Presse – hier des Berichts des Bundeskriminalamts in CICERO – erfolgt notwendig zeitlich
nach der Vollendung der Straftat. Nach der in der Rechtspraxis herrschenden Auffassung ist die Tat des Amtsträgers
dann, wenn es ihm um die Veröffentlichung des Geheimnisses geht, zwar mit der Offenbarung an den Journalisten
vollendet, aber erst mit der - plangemäßen - Veröffentlichung beendet; so lange kann nach dieser Auffassung durch
den Journalisten eine so genannte sukzessive Beihilfe geleistet werden (vgl. BayObLG, Urteil vom 15. Januar 1999 -
1St RR 223/98 -, NStZ-RR 1999, S. 299 <300 f.>; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 353 b Rn. 14; Träger, in:
Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl. 1988, § 353 b Rn. 40).
59
Die Strafbarkeit einer sukzessiven Beihilfe ist umstritten (vgl. Brüning, NStZ 2006, S. 253 <254> m.w.N.). In der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsfigur seit langem anerkannt (vgl. BGHSt 3, 40 <43 f.>; 6, 248
<251>; BGH, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97 -, NStZ-RR 1997, S. 319; Beschluss vom 18. Juli 2000 -
5 StR 245/00 -, NStZ 2000, S. 594). Allerdings wird sie in der Literatur im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG
angezweifelt, soweit die Beihilfeleistung keine Unrechtsintensivierung bewirke (vgl. Joecks, in: Münchener
Kommentar, StGB, 2003, § 27 Rn. 17). Über ihre Anwendbarkeit speziell auf den Fall einer Veröffentlichung eines
Dienstgeheimnisses durch Journalisten ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Die überwiegende
Meinung in der Literatur lehnt die Konstruktion der sukzessiven Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat durch Journalisten
im Falle einer bloßen Veröffentlichung des Geheimnisses ab (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004, § 353 b
Rn. 13 a; Rogall, NJW 1980, S. 751 <752>; Kuhlen, in: Nomos-Kommentar, StGB, Band 2, 2. Aufl. 2005, § 353 b
Rn. 58; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 353 b Rn. 23; Behm, AfP 2000, S. 421
<424>; Brüning, NStZ 2006, S. 253 <255>; Dunkhase, Das Pressegeheimnis, 1998, S. 177 f.; Rotsch, Der Schutz
der journalistischen Recherche im Strafprozessrecht, 2000, S. 124). Dabei wird in erster Linie darauf verwiesen, dass
der Gesetzgeber infolge der Aufhebung des § 353 c Abs. 1 StGB a.F. durch das Siebzehnte
Strafrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1979 Straffreiheit für die bloße Veröffentlichung eines
Dienstgeheimnisses habe schaffen wollen; diese Vorschrift hatte die unbefugte Veröffentlichung
geheimhaltungsbedürftiger Gegenstände unabhängig vom Bestehen einer dienstlichen oder sonstigen
Geheimhaltungspflicht des Täters unter Strafe gestellt.
60
(b) Ob die in der Literatur geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Möglichkeit der Bestrafung eines
Journalisten wegen sukzessiver Beihilfe aus verfassungsrechtlichen Gründen berechtigt sind, kann hier offen bleiben.
Die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme war vorliegend schon deshalb verfassungswidrig, weil dem
durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen Informantenschutz bei der Auslegung und Anwendung der zur
Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Normen nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.
61
(() Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind
verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des
Informanten zu ermitteln (vgl. BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>). Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse
oder Rundfunk nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte sind und der Schutz des § 97 Abs. 5 StPO deshalb nicht
besteht, dürfen in gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat
Durchsuchungen nach § 102 StPO sowie Beschlagnahmen nach § 94 StPO zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last
gelegten Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe
insbesondere gegen den Informanten zu finden. Andernfalls könnte der von der Pressefreiheit umfasste
Informantenschutz unterlaufen werden.
62
Das Risiko einer Verletzung des verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutzes ist besonders groß, wenn der
Verdacht einer Beihilfe allein darauf gestützt wird, dass das Dienstgeheimnis in der Presse veröffentlicht worden ist
und das maßgebende Schriftstück allem Anschein nach unbefugt in die Hände des Journalisten gelangt war. In einer
solchen Situation kann die Staatsanwaltschaft den betroffenen Journalisten durch Einleitung eines gegen ihn
gerichteten Ermittlungsverfahrens zum Beschuldigten machen. Das ist als solches verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Würde jedweder Verdacht aber auch für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme bei den
von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO betroffenen Personen ausreichen, hätte die Staatsanwaltschaft es in ihrer Hand,
durch die Entscheidung zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens den besonderen grundrechtlichen Schutz der
Medienangehörigen zum Wegfall zu bringen, selbst wenn die Anhaltspunkte für eine Beihilfe schwach sind. Das ist
der Fall, wenn nicht bekannt ist, ob das Handeln des Geheimnisträgers auf eine Veröffentlichung des Geheimnisses
zielte und auch sonst keine auf eine solche Absicht hindeutenden Umstände erkennbar sind. Die Möglichkeit, auch
aufgrund eines derart unzureichenden Verdachts Durchsuchungen und Beschlagnahmen in der Redaktion oder bei
einem Journalisten anzuordnen, würde zu dem nicht von der Hand zu weisenden Risiko führen, dass die
Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren mit dem ausschließlichen oder überwiegenden Ziel einleitete, auf diese
Weise den Informanten festzustellen. Dies aber widerspräche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten
Informantenschutz (vgl. BVerfGE 20, 162 <191 f., 217>). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet, diesem
Risiko entgegenzuwirken. Deshalb müssen die strafprozessualen Normen über Durchsuchung und Beschlagnahme
dahingehend ausgelegt werden, dass die bloße Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses durch einen Journalisten
nicht ausreicht, um einen diesen Vorschriften genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum
Geheimnisverrat zu begründen. Zu fordern sind vielmehr spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer vom Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat.
63
(() Nach diesen Maßstäben widersprach die vorliegend angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme in der von
dem Beschwerdeführer geleiteten Redaktion dem von der Pressefreiheit gewährleisteten Schutz der Redaktionsarbeit
unter Einschluss des Informantenschutzes. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht der
Pressefreiheit.
64
Die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme erfolgte in einer Situation, in der es keine Anhaltspunkte
außer der Veröffentlichung des Berichts in der Zeitschrift dafür gegeben hatte, dass ein Geheimnisverrat durch den
Geheimnisträger vorliegen könnte. Alle Ermittlungen in diese Richtung waren zuvor erfolglos geblieben.
65
Nach dem für die verfassungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Wortlaut des amtsgerichtlichen Beschlusses
vom 31. August 2005 sollte die Durchsuchung dementsprechend vorwiegend die Ermittlung des mutmaßlichen
Informanten aus dem Bundeskriminalamt ermöglichen. Die Handlung des Beschwerdeführers, auf die allein der
Anfangsverdacht der Beihilfe gestützt wurde, war die Veröffentlichung; diese aber war bekannt und bedurfte als solche
keiner weiteren Ermittlung. Wie der Auflistung der als Beweismittel insbesondere gesuchten Gegenstände zu
entnehmen ist, ging es darum, Anhaltspunkte dafür zu finden, wie und durch wen der Bericht in den
Verfügungsbereich der Zeitschrift CICERO gelangt ist, und damit letztlich um die Frage, wer der Haupttäter der
Straftat nach § 353 b StGB war. Besonders deutlich zeigt sich das Ziel der Identifizierung des Informanten an der
Formulierung, gesucht würden "... Notizen und schriftliche Aufzeichnungen ..., aus denen sich ergibt, aus welcher
Quelle er (scil.: der Journalist) den ... Auswertungsbericht ... erhalten hat ...".
66
c) Da die Entscheidungen schon mangels eines die Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem
Medienangehörigen rechtfertigenden Verdachts verfassungsrechtlich keinen Bestand haben können, bedarf es keiner
Erörterung, ob die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme insgesamt oder in bestimmter Hinsicht dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen hat.
II.
67
Der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG, indem er die gegen die Beschlagnahmebestätigung gerichtete Beschwerde für erledigt erklärt hat.
Demgegenüber verstößt der Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 gegen dieses Grundrecht nicht.
68
1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Bürger die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf
eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein
in der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer
"leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>). Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht auch bei der Antwort auf
die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein
Rechtsschutzinteresse besteht.
69
Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte
ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine
gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende
Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse
aber auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den
angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der
Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann.
Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung
des schwer wiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu
lassen. Das Bundesverfassungsgericht geht dementsprechend in solchen Fällen bei der Verfassungsbeschwerde in
ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand eines Rechtsschutzinteresses aus (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; 110, 77
<85 f.>).
70
Die Bejahung eines derartigen tief greifenden Grundrechtseingriffs kommt vor allem bei Anordnungen in Betracht, die
das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tief greifender Grundrechtseingriffe, die
ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Durchsuchung
von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung einschließlich der in diesem
Rahmen erfolgenden Beschlagnahmeanordnungen (vgl. etwa BVerfGE 96, 27 <29, 41 ff.>). Bei Durchsuchungen und
Beschlagnahmen in Medienunternehmen fällt zusätzlich der Eingriff in die Presse- oder Rundfunkfreiheit ins Gewicht
(v gl . BVerfGE 20, 162 <187>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 24. März 1998 -
1 BvR 1935/96 u.a. -, NJW 1998, S. 2131 <2132>). Hier sind mögliche Beeinträchtigungen der redaktionellen Arbeit,
insbesondere des Vertrauensverhältnisses zu Informanten, zu berücksichtigen. Um sie abwehren zu können, darf der
Presse das Recht, die Rechtswidrigkeit von Eingriffen feststellen zu lassen, nicht verweigert werden.
71
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006
nicht. Er verkennt das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers. Demgegenüber enthält der Beschluss des
Landgerichts vom 27. Januar 2006 keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
72
a) In seinem Beschluss vom 27. Januar 2006 hat das Landgericht die gegen die - allgemeine -
Beschlagnahmeanordnung aus dem ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 31. August 2005 gerichtete Beschwerde
mit der in der fachrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 2 BJs 20/97-2-
StB 9/99 -, NStZ 2000, S. 154) anerkannten Begründung als gegenstandslos verworfen, das Amtsgericht habe mit
dem Beschluss vom 14. November 2005 die Beschlagnahme der physikalischen Datenkopie der Computerfestplatte
bestätigt und die ursprüngliche Beschlagnahmeanordnung damit auf diese Datenkopie konkretisiert. Gegen diese
Rechtsprechung bestehen verfassungsrechtlich jedenfalls insoweit keine Bedenken, als die Einlegung eines
Rechtsbehelfs gegen die
Bestätigung der Beschlagnahmeanordnung mittelbar auch die Klärung ermöglicht, ob die zur Beschlagnahme der von
ihr betroffenen Gegenstände ermächtigende Anordnung rechtmäßig war. So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat in
seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 ebenso wie in der
Beschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 31. August 2005, soweit es um die
Beschlagnahme ging, lediglich die Beschlagnahme der Kopie der Computerfestplatte angegriffen. Ob es bei einer
Durchsuchung - ihre Rechtmäßigkeit unterstellt - möglich gewesen wäre, auch die anderen in der amtsgerichtlichen
Anordnung aufgeführten Gegenstände zu beschlagnahmen, ist demgegenüber nicht zum Thema gemacht worden. Ein
Rechtsmittel gegen den Beschlagnahmebestätigungsbeschluss führt zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der
amtsgerichtlichen Anordnung, soweit sie Grundlage der Beschlagnahme der Kopie der Computerfestplatte ist.
Effektiver Rechtsschutz wurde nicht dadurch vereitelt, dass das Gericht die Beschlagnahmeanordnung infolge der
Bestätigungsanordnung als gegenstandslos behandelte.
73
b) Demgegenüber verletzt der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 das Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz. Das Landgericht hat die Erledigung der gegen die Beschlagnahmebestätigung gerichteten Beschwerde
festgestellt, ohne sich mit der Bedeutung der Maßnahme für das Grundrecht der Pressefreiheit und möglichen
Folgewirkungen zu befassen.
74
aa) Es hat zwar im Ansatz zutreffend erkannt, dass eine Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer
erledigten richterlichen Anordnung dann zulässig ist, wenn diese einen tief greifenden Grundrechtseingriff darstellt. Bei
der dann folgenden Würdigung hat es sich allerdings auf die Aussage beschränkt, eine erledigte Beschlagnahme von
Gegenständen, die - wie hier - weniger als zwei Monate angedauert habe, stelle nur dann einen tief greifenden
Grundrechtseingriff dar, wenn sie für den Betroffenen faktisch den endgültigen Entzug des Eigentums bedeute.
75
Es kann offen bleiben, ob dies für den strafprozessualen "Normalfall" einer Beschlagnahme körperlicher
Gegenstände zutrifft. Für den hier zu entscheidenden Fall der Beschlagnahme von Redaktionsmaterial in Form der
Erstellung einer physikalischen Datenkopie hätte es jedoch der Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit
bedurft. Auf die Besonderheiten des Falls ist das Landgericht indes nicht eingegangen. Es hat nicht berücksichtigt,
dass es dem Beschwerdeführer nicht um Eigentumsschutz ging, sondern um den Schutz des für die Redaktionsarbeit
wichtigen Materials vor der Kenntnisnahme durch den Staat. Für die mit der Kenntnisnahmemöglichkeit verbundenen
Risiken ist es unerheblich, wie lange die Träger von Staatsgewalt Zugang zu der Datenkopie haben.
76
Zwar hat die Anfertigung einer physikalischen Datenkopie der Festplatte des Computers dazu geführt, dass der
Beschwerdeführer weiterhin über den vollständigen Datenbestand der Computerfestplatte verfügen und insofern seine
Redaktionsarbeit fortsetzen konnte. Dementsprechend hat er auch nicht beanstandet, dass ihm der Zugang zu den
eigenen Daten erschwert wurde, sondern dass der Staat Zugang zu den auf der Festplatte enthaltenen Informationen
erhielt. Denn bei den kopierten Daten handelte es sich sämtlich um redaktionelles Material. Die Verschaffung der
Möglichkeit zur Einsichtnahme und Sichtung dieses Datenmaterials stellt einen Eingriff in die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG gewährleistete Pressefreiheit des Beschwerdeführers als Chefredakteur der Zeitschrift dar.
77
bb) Soweit das Landgericht die Überprüfung der angegriffenen Maßnahme verweigert hat, ist effektiver Rechtsschutz
des Beschwerdeführers vereitelt worden.
78
Angesichts der schwer wiegenden Beeinträchtigungen der Pressefreiheit musste es dem Beschwerdeführer
ermöglicht werden, die Beschlagnahmebestätigung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Für die Frage der
Gewährleistung hinreichenden Rechtsschutzes ist nicht von Belang, ob der jeweilige Eingriff verfassungsrechtlich
gerechtfertigt war oder nicht. Entscheidend ist, dass es sich bei der angegriffenen Anordnung der Beschlagnahme
jedenfalls um einen Eingriff in die Pressefreiheit von beträchtlichem Gewicht handelte.
79
Die Anordnung ermöglichte dem Staat den Zugang zu den Arbeitsunterlagen der Redaktion und damit Einblick in die
Inhalte redaktioneller Arbeit, darunter gegebenenfalls auch in vertrauliche Informationen. Schließlich ist zu
berücksichtigen, dass eine solche Anordnung Einschüchterungseffekte auslösen kann.
C.
I.
80
Die Beschlüsse des Amtsgerichts sowie der Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 sind wegen des
Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 ist wegen des
Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zur
Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.
II.
81
Die Entscheidung über die Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
82
Dieses Urteil ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.
Papier
Steiner
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem
Bryde
Gaier
Eichberger
Schluckebier