Urteil des BVerfG vom 11.09.2001

BVerfG: verfassungsbeschwerde, erwerbstätigkeit, abschiebung, selbsttötung, gefahr, rückfall, willkürverbot, subsidiarität, depression, gleichbehandlung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 723/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn Ö... ,
2. der Frau Ö... ,
3. des minderjährigen Kindes Ö... ,
4. des minderjährigen Kindes Ö... ,
die Beschwerdeführer zu 3. und 4. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Peter Kempe und Koll.,
Luisenstraße 10, 78408 Villingen-Schwenningen -
gegen
a)
den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. März 2001 -
11 S 177/01 -,
b)
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2000 - 1 K
1602/00 -,
c)
die der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12. Januar 2000
zugrunde liegende Ermessensrichtlinie, soweit die Behörden angewiesen werden, die
Integrationsbedingung "Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel
der Sozialhilfe" wie folgt auszulegen: Die Integrationsbedingungen müssen am 19.
November 1999 vorgelegen haben. Werden die Voraussetzungen erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfüllt, kann dies nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach
dieser Regelung führen. Gemeinnützige Tätigkeit nach § 19 BSHG oder gemeinnützige
Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 AsylbLG, die am Stichtag des 19. November 1999
ausgeübt wird, für die eine Aufwandsentschädigung von 2,00 DM in der Stunde gezahlt
wird, ist keine legale Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Sommer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 11. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde besitzt
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
2
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach der Anordnung der Obersten Landesbehörde gemäß § 32 AuslG besteht
nur nach Maßgabe der von dieser Behörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des jeweiligen
Landes (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, DVBl 2001, S. 214). Ein Verstoß der sich streng
am Wortlaut des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19.
November 1999 orientierenden Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 12. Januar 2000 gegen
das Willkürverbot kann hinsichtlich der Maßgeblichkeit des Stichtags für das Vorliegen der Integrationsbedingungen
nicht festgestellt werden.
3
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin zu 2. nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG. Das Verwaltungsgericht hat die bis zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden ärztlichen Atteste
und Berichte umfassend gewürdigt und auf dieser Grundlage in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
eine hinreichend konkrete Gefahr einer Selbsttötung der Beschwerdeführerin zu 2. verneint. Das jetzt vorgelegte
Attest vom 30. März 2001, in dem von einem Rückfall in die Depression nach vorübergehender Besserung des
Gesundheitszustandes die Rede ist, war noch nicht Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens. Insoweit muss
sich die Beschwerdeführerin zu 2. im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2
BVerfGG) auf die Möglichkeit der Abänderung des angegriffenen Beschlusses vom 21. Dezember 2000 im Verfahren
gemäß § 80 Abs. 7 VwGO verweisen lassen.
4
Soweit in der Abschiebung der Beschwerdeführer zu 3. und 4. ein Verstoß gegen Art. 2 GG erblickt wird, genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht dem sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG ergebenden
Substantiierungserfordernis. Es wird nicht dargetan, aus welchem der in Art. 2 GG geschützten Grundrechte sich
welche Hindernisse für eine Abschiebung der Beschwerdeführer zu 3. und 4. ergeben sollten.
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Osterloh
Di Fabio