Urteil des BVerfG vom 24.03.2010

BVerfG: ohne aussicht auf erfolg, verfassungsbeschwerde, stadt, billigkeit, sozialstaatsprinzip, bedürfnis, gewährleistung, verkündung, unvereinbarkeit, beiladung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 395/09 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau B...,
2. des Herrn B...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Conradis, Erika Jansen, Christof Reinecke, Sandra Holtmann,
Vom-Rath-Straße 9, 47051 Duisburg -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 69/08 B -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2008 - L 20 AS
48/06 -,
c) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2006 - S 4 AS
43/05 -,
d) den Widerspruchsbescheid der AfB – Arbeitsgemeinschaft der Stadt Bottrop und der
Agentur für Arbeit vom 12. April 2005 - 34506 BG0006847 -,
e) den Bescheid der ARGE i.G. der Agentur für Arbeit und der Stadt Bottrop vom 6. Januar
2005 - 34506 BG0006847 -,
2. mittelbar gegen
§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 24. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für nicht dauernd getrennt lebende
Ehegatten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954).
I.
2
1. Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und beziehen seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II. Für
den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bewilligte ihnen der zuständige Grundsicherungsträger
Leistungen in Höhe von insgesamt 814,95 Euro monatlich, die sich aus einer Regelleistung von jeweils 311 Euro und
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 192,95 Euro zusammensetzten. Ihre Klage, mit der sie
zuletzt um insgesamt monatlich 564,30 Euro (90% von 627 Euro) höhere Leistungen geltend machten, blieb vor dem
Sozialgericht und dem Landessozialgericht erfolglos. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundessozialgericht
als unbegründet zurück, da höchstrichterlich geklärt sei, dass gegen die Festlegung der Regelleistung von 345 Euro
und 311 Euro keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer sinngemäß unmittelbar gegen die
Entscheidungen des Grundsicherungsträgers und die sozialgerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar gegen die
gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.. Sie rügen eine Verletzung von
Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und meinen, sowohl die Regelleistung von 345 Euro nach § 20 Abs.
2 1. Halbsatz SGB II a.F. als auch die Regelleistung von 311 Euro nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. seien zu
niedrig bemessen worden.
II.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs.
2 BVerfGG nicht mehr vorliegen.
5
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG mehr zu. Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne
Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Durch das Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -,
www.bverfg.de, sind alle verfassungsrechtlichen Fragen der Bemessung der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 1.
Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die betreffenden Vorschriften für
unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erklärt, jedoch ihre weitere Anwendbarkeit bis zur
einer Neuregelung durch den Gesetzgeber angeordnet.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Unvereinbarkeit von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz
und Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG hat
das Bundesverfassungsgericht bereits mit Gesetzkraft (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) festgestellt. Für eine
nochmalige entsprechende Entscheidung besteht kein Raum und kein Bedürfnis. Da die genannten Vorschriften
weiterhin anwendbar sind und der Gesetzgeber nach den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht zu einer
rückwirkenden Neuregelung verpflichtet ist, steht darüber hinaus fest, dass es bei den im streitgegenständlichen
Zeitraum aufgrund von § 20 Abs. 2 1. Halbsatz, Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. festgesetzten Regelleistungen bleiben wird
und die Beschwerdeführer mit ihrem Begehren auf Gewährung höherer Leistungen nicht durchdringen können. Eine
Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen kommt
nicht in Betracht. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht auch im Hinblick auf die durch eine Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 9. Februar 2010 geschaffene Härtefallregelung. Es kann dahinstehen, ob
Leistungen wegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs, der zur Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken ist, vom Streitgegenstand des sozialgerichtlichen
Verfahrens umfasst waren (vgl. dazu Luik, jurisPR-SozR 4/2010 Anm. 1, Ziffer 5 letzter Absatz, einerseits und BSG,
Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 44/08 R -, www.sozialgerichtsbarkeit.de, Rn. 12 m.w.N., andererseits) und ob
die Beschwerdeführer einen entsprechenden Bedarf geltend machen können. Den Beschwerdeführern steht in jedem
Fall ein Anspruch auf solche Leistungen nicht zu, weil es in dem und für den im sozialgerichtlichen Verfahren allein
streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 an einer einfachgesetzlichen
Anspruchsgrundlage fehlt, die nicht nur nach § 31 SGB I, sondern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
erforderlich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136 f.). Die im Urteil
vom 9. Februar 2010 durch eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Regelung ersetzt zwar für
die Zeit bis zur Schaffung einer entsprechenden Härtefallregelung durch den Gesetzgeber im Sinne einer
Übergangsregelung die an sich notwendige einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage. Sie gilt jedoch, wie sich aus den
nach dem Urteilstenor insoweit maßgeblichen Urteilsgründen ergibt, nur für die Zeit ab der Verkündung des Urteils und
damit nicht für Leistungszeiträume vor dem 9. Februar 2010 (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 -
1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 220). Eine rückwirkende Geltung der Übergangsregelung hätte das
Bundesverfassungsgericht ebenso wie eine entsprechende Pflicht des Gesetzgebers, auch für zurückliegende
Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen, ausdrücklich anordnen müssen. Dies hat es jedoch nicht
getan. Ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nach § 73 SGB XII war offensichtlich nicht Gegenstand des
sozialgerichtlichen Verfahrens, da eine Beiladung des Sozialhilfeträgers unterblieben ist, das Bundessozialgericht dies
nicht als Verfahrensfehler beanstandet hat und die Beschwerdeführer insoweit keinen Verfassungsverstoß geltend
machen.
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3. Die auf § 34a Abs. 3 BVerfGG beruhende Anordnung, dass den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu
erstatten sind, entspricht der Billigkeit. Eine Annahme zur Entscheidung hatte trotz der ursprünglich gegebenen
grundsätzlichen Bedeutung allein wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
unterbleiben. Ohne diese Entscheidung hätte die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache teilweise Aussicht auf
Erfolg gehabt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Bryde
Schluckebier