Urteil des BVerfG vom 31.08.2009

BVerfG: berufsfreiheit, finanzen, berufsausübungsfreiheit, flughafen, zollverwaltung, verfassungsbeschwerde, flugplatzbetreiber, zollabfertigungsstelle, qualifikation, eigenschaft

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3275/07 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der B... GmbH,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP,
Warburgstraße 50, 20354 Hamburg -
gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 31. August 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den
Bundesfinanzhof zurückverwiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin betriebene Flughafen zum
„Zollflugplatz“ zu bestimmen ist.
2
Die Beschwerdeführerin betreibt den Flugplatz L. Im April 2001 beantragte die Beschwerdeführerin, in die Liste der
Zollflugplätze nach § 2 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) aufgenommen zu werden. Das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigte daraufhin die zuständige Oberfinanzdirektion, der Beschwerdeführerin
für die Dauer von einem Jahr Einzelabfertigungen gemäß § 5 Abs. 4 der Zollverordnung (ZollV) für gewerbliche
Drittlandsflüge zu genehmigen (Probebetrieb). Noch vor Ablauf des Jahres stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag
auf Verlängerung des Probebetriebs. Das Bundesministerium der Finanzen lehnte sowohl den Antrag auf Bestimmung
als Zollflugplatz als auch die Verlängerung der Ermächtigung zu Einzelabfertigungen ab.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg, welches das
Bundesministerium der Finanzen zur Neubescheidung des Antrags der Beschwerdeführerin verpflichtete. Auf die
Revision des Bundesministeriums der Finanzen hob der Bundesfinanzhof mit dem angegriffenen Urteil die
Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Die im Streitfall heranzuziehenden Rechtsvorschriften
gäben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine
Zollabfertigungsstelle eingerichtet und der Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen werde. Die
einschlägigen Vorschriften dienten ausschließlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und
begründeten weder Rechte von Flugplatzbetreibern auf Aufnahme in die Liste der Zollflugplätze noch verpflichteten sie
die Zollverwaltung, bei der Bestimmung von Zollflugplätzen wirtschaftliche Interessen der Flugplatzbetreiber zu
berücksichtigen. Die Zollverwaltung treffe ihre Entscheidung, welcher Flugplatz als Zollflugplatz ausgewiesen werde,
grundsätzlich nach dem Gesichtspunkt einer effektiven zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs sowie nach
verwaltungsorganisatorischen,
verwaltungsökonomischen,
haushaltsrechtlichen
und
gegebenenfalls
sicherheitspolitischen Gesichtspunkten. Aufgrund des bewilligten Probebetriebs und in Anbetracht des in diesem
Zeitraum nur sehr geringen Frachtverkehrs mit nur drei Ausfuhrabfertigungen habe die Beschwerdeführerin kein
schützenswertes Vertrauen darauf entwickeln können, dass der Flugplatz als Zollflugplatz bestimmt werde. Die
Beschwerdeführerin werde durch die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen auch nicht in ihrer durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung verletzt, weil diese keine berufsregelnde Tendenz
erkennen lasse.
II.
4
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie könne die Abfertigung
von Frachtflügen aus Drittländern aufgrund der Versagung der Eigenschaft als Zollflugplatz nicht mehr in der
gewünschten Weise ausüben. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen komme damit einer objektiven
Berufswahlbeschränkung gleich, die unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Eine
tragfähige gesetzliche Grundlage für diesen Grundrechtseingriff gebe es nicht. Die vom Bundesfinanzhof angeführten
Gründe könnten die Ablehnung ihres Antrags auch in der Sache nicht rechtfertigen. Das gelte auch dann, wenn nur ein
Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit gegeben sei.
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Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen
geäußert.
III.
6
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
statt, da die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs verletzt
Art. 12 Abs. 1 GG.
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1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als deutscher juristischer Person des
Privatrechts. Das Grundrecht gewährleistet allerdings keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung
künftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 24, 236 <251>; 34, 252 <256>; 106, 275 <299>). Ein solcher, von der
Verfassung nicht geschützter Anspruch ist aber auch nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Die
Entscheidung, den Flughafen L. nicht zum Zollflugplatz zu bestimmen, gestaltet unmittelbar die rechtlichen
Rahmenbedingungen der Berufsausübung der Beschwerdeführerin und greift damit in ihre Berufsausübungsfreiheit ein.
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a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist allerdings ihre Berufswahlfreiheit nicht berührt. Die
Bestimmung eines Flughafens zum Zollflugplatz hat zwar unmittelbar Einfluss auf die Berufstätigkeit des
Flughafenbetreibers. Sie ist indessen ein Vorgang, der sich innerhalb der Berufsausübung abspielt (vgl. BVerfGE 16,
286 <296>; 48, 376 <388>). Von einem selbständigen Beruf kann bei Tätigkeiten keine Rede sein, die nur als
Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines anderen Berufes ausgeübt werden und deren Regelung
die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt (vgl. BVerfGE 68, 272 <281>; 75, 246
<274>). Von letzterem ist hier auszugehen. Der Betrieb des Flughafens L. stellt die eigentliche Berufstätigkeit als
Grundlage der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin dar. Diese Berufstätigkeit soll durch die
begehrte Bestimmung zum Zollflugplatz lediglich ergänzt und erweitert werden.
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b) Die Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin begehrte Bestimmung ihres Flughafens zum Zollflugplatz
bedeutet eine jedenfalls eingriffsgleiche Regelung ihrer Berufsausübung.
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aa) Der Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur
vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Beeinträchtigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist
daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter
bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Berufsfreiheit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn
sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der
Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des
Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 111, 191 <213>).
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Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der
Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung
und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 279 <303>; 116, 202 <222>). Durch die Wahl
eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs entfällt die Grundrechtsbindung nicht (vgl. BVerfGE 105, 252
<273>; 116, 202 <222>). An der für die Grundrechtsbindung maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen
Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten
gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfGE 116, 202 <222>).
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bb) Gemessen an diesen Maßstäben stellt die hier zu beurteilende Maßnahme eine jedenfalls eingriffsgleiche
Regelung der Berufsausübung der Beschwerdeführerin dar. Die Entscheidung über die Bestimmung eines Flughafens
zum Zollflugplatz verändert die Rahmenbedingungen des Flughafenbetriebs und weist eine berufsregelnde Tendenz
auf.
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(1) Nach der in der angegriffenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich
bei dieser Bestimmung nicht um eine an den Flugplatzbetreiber gerichtete Entscheidung, mit der seinem Flugplatz ein
besonderer Status verliehen wird, sondern um eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche
Verkehrsregelung. Dies entnimmt der Bundesfinanzhof den aus seiner Sicht hier maßgeblichen zollrechtlichen
Vorschriften, namentlich Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ZK) und § 2 Abs. 2 ZollVG. Diese Auslegung des einfachen Rechts ist im Ausgangspunkt
insoweit nicht zu beanstanden, als der Bundesfinanzhof der Maßnahme Rechtsfolgen für den Flugzeugführer
beimisst.
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Doch schöpft die Auffassung des Bundesfinanzhofs den Regelungsgehalt der Maßnahme nicht aus. Diese berührt
die Rechtsstellung des Flughafenbetreibers nicht - wie der Bundesfinanzhof meint - nur reflexhaft. Die Qualifikation
eines Flughafens als Zollflugplatz führt nicht allein zu günstigen tatsächlichen Rahmenbedingungen für den Betreiber,
sondern hat darüber hinaus Art und Umfang des rechtlich zulässigen Flughafenbetriebs zum Gegenstand. Die
Bestimmung zum Zollflugplatz ist rechtliche Voraussetzung dafür, dass außereuropäischer Frachtverkehr regelmäßig
und ohne weiteres auf dem jeweiligen Flughafen abgewickelt werden kann. Liegt eine solche Qualifikation eines
Flughafens hingegen nicht vor, so ist die Abfertigung von Drittlandfracht auf diesem Flugplatz grundsätzlich untersagt
und nur dann zulässig, wenn im Einzelfall eine vorherige Genehmigung nach § 5 Abs. 4 ZollV eingeholt wird. Die
Zulassung als Zollflugplatz eröffnet dem begünstigten Flughafenbetreiber mithin erweiterte rechtliche
Handlungsmöglichkeiten. Sie geht deswegen über vorteilhafte wirtschaftliche Rahmenbedingungen wie etwa für den
Betreiber günstige Infrastrukturmaßnahmen - beispielsweise in Gestalt einer guten Anbindung an Straßen- oder
Eisenbahnverkehr - substantiell hinaus. Denn während letztere dem Flughafenbetreiber zwar tatsächliche, aber nicht
unmittelbar rechtliche Vorteile bringen, verändert die Bestimmung zum Zollflugplatz die rechtlichen Voraussetzungen
des Flughafenbetriebs.
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Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass nach der im einfachrechtlichen Ausgangspunkt auch für die
verfassungsgerichtliche Würdigung zunächst maßgeblichen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs die materiellen
Kriterien für die Entscheidung nicht in erster Linie die Rechtsposition des Flughafenbetreibers in den Blick nehmen.
Denn auch wenn die Vorschriften des Zollrechts für den Flugzeugführer aus einem Drittland die Verpflichtung
enthalten, nur auf einem Zollflughafen zu landen und von einem Zollflughafen abzufliegen (vgl. § 2 Abs. 2 ZollVG), so
steht dieser Pflicht spiegelbildlich das Recht des Betreibers dieses Zollflughafens gegenüber, die Landung zu
gestatten und den abgehenden Flug von seinem Flughafen abfliegen zu lassen (vgl. die entsprechende Argumentation
in den Nichtraucherschutzfällen in BVerfGE 121, 317 <345 f.>). Die behördliche Entscheidung der Frage, ob einem
Flughafenbetreiber diese rechtliche Befugnis zusteht oder nicht, gestaltet folglich dessen Berufsausübung und hat
damit zumindest eingriffsgleiche Wirkung.
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(2) Das Vorliegen eines Eingriffs lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, dass die Beschwerdeführerin mit
der Einrichtung einer Zollabfertigungsstelle auf ihrem Flugplatz ausschließlich eine Maßnahme auf dem Gebiet der
Zollverwaltungsorganisation begehre und damit einen Leistungsanspruch geltend mache, der aus Art. 12 Abs. 1 GG
jedenfalls hier nicht folge. Denn die Beschwerdeführerin begehrt ausschließlich die Bestimmung ihres Flughafens zum
Zollflugplatz und die Aufnahme in die entsprechende Liste. Nur diese Statusentscheidung ist Gegenstand des
Ausgangsverfahrens und der verfassungsrechtlichen Beurteilung. Ob die Zollverwaltung verpflichtet ist, auf jedem von
ihr bestimmten Zollflugplatz auch eine Zollabfertigungsstelle einzurichten, stellt eine - vom Finanzgericht im Übrigen
verneinte - Frage des einfachen Rechts dar, die seitens der Zollverwaltung gegebenenfalls nach der Bestimmung
eines Flughafens zum Zollflugplatz zu klären ist und jedenfalls nicht der Einordnung der Statusentscheidung als einer
an Art. 12 Abs. 1 GG zu messenden Maßnahme entgegensteht.
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2. Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht im Einklang.
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a) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich allein Sache der
dafür zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18,
85 <92>; 106, 28 <45>, stRspr). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist jedoch dann erreicht, wenn die Entscheidung des Fachgerichts
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für
den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 <372>; 79, 292 <303>). Das ist hier der
Fall.
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b) aa) Der Bundesfinanzhof hat Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG verkannt, indem er dem Grundrecht
der Berufsfreiheit keine Bedeutung für die von ihm zu treffende Entscheidung beigemessen hat. Mit seiner Annahme,
es handele sich bei der zu beurteilenden Maßnahme nicht um eine an den Flugplatzbetreiber gerichtete Entscheidung,
mit der dessen Flugplatz ein besonderer Status verliehen werde, lässt der Bundesfinanzhof die mittelbaren
Auswirkungen dieser Entscheidung, namentlich ihre berufsregelnde Tendenz, außer Acht. Er hat es ausdrücklich für
nicht geboten erachtet, die aus seiner Sicht maßgeblichen Vorschriften des einfachen Rechts im Lichte des Art. 12
Abs. 1 GG zu würdigen, und dem Grundrecht der Berufsfreiheit die Funktion eines interpretationsleitenden Maßstabs
für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften abgesprochen. Diese völlige Ausblendung des Grundrechts ist mit
der Verfassung nicht vereinbar, da die Versagung der Bestimmung zum Zollflugplatz eine zumindest eingriffsgleiche
Regelung für die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin darstellt. Eine Auslegung und Anwendung der
einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG hat der Bundesfinanzhof bislang nicht
vorgenommen.
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bb) Die Verfassungsbeschwerde wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die normativen Grundlagen im
Zollverwaltungsgesetz und in der Zollverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, die das
Grundgesetz an eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit stellt. Ob die einschlägigen zollrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Normenbestimmtheit, mit Art. 12
Abs. 1 GG vereinbar sind, hängt zunächst von ihrer einfachrechtlichen - wenn auch von dem Grundrecht der
Berufsfreiheit geleiteten - Interpretation ab, die insoweit vom Bundesfinanzhof noch nicht geleistet wurde.
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(1) Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen
Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der
Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen
Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird
und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>; 102, 197 <213>; 121, 317
<346>). Das an den Gesetzgeber gerichtete grundsätzliche Gebot der Differenzierung nach der Schwere des Eingriffs
(vgl. BVerfGE 7, 377 <405 ff.>) gilt dabei auch innerhalb der Berufsausübungsregelungen; der Gesetzgeber ist
inhaltlich umso freier, je mehr er nur die Berufsausübung trifft, umso stärker gebunden, je mehr zugleich die
Berufswahl berührt ist (vgl. BVerfGE 11, 30 <42>). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung beengt wird,
desto höher müssen die Anforderungen an die Dringlichkeit der öffentlichen Interessen sein, die zur Rechtfertigung
solcher Beengung ins Feld geführt wird (vgl. BVerfGE 11, 30 <43>).
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Beschränkungen der Berufsfreiheit können auch durch richterliche Auslegung hinreichende Konturen erhalten. Die
Konkretisierung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale gehört zu den anerkannten Aufgaben der Rechtsprechung, die sie
auch im Interesse der verfassungsrechtlich geforderten Rechtssicherheit wahrnimmt. Entscheidend ist, dass die
Berufsausübungsbeschränkungen aus den genannten Vorschriften selbst und ihrem Regelungszusammenhang
ableitbar sind (vgl. BVerfGE 80, 269 <279>). Selbst das Fehlen einer ausdrücklichen und bestimmten normativen
Regelung bedeutet noch nicht, dass eine die Berufsausübung einschränkende Gerichtsentscheidung den
Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechen müsste. Auch aus einer Gesamtregelung kann sich unter
Berücksichtigung ihrer Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum eine hinreichend erkennbare und bestimmte, den
Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende Regelung der Berufsausübung ergeben (vgl. BVerfGE 54, 224
<234 f.>).
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(2) Der Bundesfinanzhof wird das Begehren der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der genannten
Maßstäbe erneut zu prüfen haben. Gegenwärtig lässt sich nicht feststellen, dass eine tragfähige normative Grundlage
für die vom Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidung nicht existiert.
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Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass § 2 Abs. 2 und 4 ZollVG sowie § 3 ZollV für sich genommen
keinerlei materielle Kriterien enthalten, nach denen sich die Entscheidung, ob ein Flughafen zum Zollflugplatz zu
bestimmen ist, auf der Tatbestandsseite richten könnte. Namentlich § 2 Abs. 4 Satz 2 ZollVG und § 3 Abs. 1 ZollV
regeln nur die Bekanntmachung eines Zollflughafens, setzen aber voraus, dass die entsprechende
Statusentscheidung bereits erfolgt ist. Ebenso fehlt es hinsichtlich der Rechtsfolgen an einer Aussage des Gesetz-
und des Verordnungsgebers dazu, ob der Zollverwaltung ein Ermessens- oder ein Abwägungsspielraum eingeräumt
ist.
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Auf der anderen Seite steht die Verfassung aber auch nicht von vornherein einer Auslegung der genannten Normen
entgegen, die - wie es der Bundesfinanzhof tut - insbesondere der Systematik und der Zwecksetzung der
maßgeblichen zollrechtlichen Vorschriften ein materielles Entscheidungsprogramm entnimmt. Der angegriffenen
Entscheidung ist - lässt man die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Ausblendung der Belange des
Flugplatzbetreibers außer Acht - zu entnehmen, dass Art. 38 Abs. 1 ZK und § 2 Abs. 2 und 4 ZollVG der
Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (§ 1 Abs. 1 ZollVG) dienen und dass die Entscheidung über
die Bestimmung zum Zollflugplatz nach dem Gesichtspunkt einer effektiven zollamtlichen Überwachung des
Warenverkehrs sowie nach verwaltungsorganisatorischen, verwaltungsökonomischen, haushaltsrechtlichen und
gegebenenfalls sicherheitspolitischen Gesichtspunkten zu treffen ist. Diese nähere Eingrenzung der
entscheidungserheblichen Belange knüpft an Umstände an, die sich teilweise aus dem Zollverwaltungsgesetz selbst,
teilweise aus nahe liegenden Sachgesetzlichkeiten ergeben, und begegnet im Ausgangspunkt jedenfalls dann keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die zur Entscheidung berufenen Behörden und Gerichte zusätzlich auch die
Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Flugplatzbetreibers mit dem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigen.
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Erst auf der Grundlage einer solchen Interpretation der maßgeblichen Vorschriften kann entschieden werden, ob eine
hinreichend tragfähige, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Forderungen genügende Grundlage für die
Entscheidung über die Eigenschaft als Zollflugplatz vorhanden ist. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass die
Maßnahme lediglich mittelbar in die Berufsausübung des Flugplatzbetreibers eingreift und so dem Gesetzgeber - auch
im Hinblick auf die erforderliche Dichte des gesetzlichen Regelungsprogramms - bei der Ausgestaltung der normativen
Vorgaben ein erheblicher Spielraum zukommt. Hierbei ist es ihm auch nicht verwehrt, strukturpolitische Folgen etwa
für die Raumordnung mit in den Blick zu nehmen. Hinsichtlich der spezifischen Belange der Beschwerdeführerin wird
in den Blick zu nehmen sein, dass ein nachhaltiger konkreter Bedarf für die Abwicklung von Frachtverkehr mit
Drittländern bisher weder während des einjährigen Probebetriebs noch danach zu Tage getreten ist, sich angesichts
der rechtlichen Einschränkungen aber auch nicht ohne weiteres entfalten konnte.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass der
Bundesfinanzhof bei der gebotenen Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG zu einer der Beschwerdeführerin
günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Das folgt daraus, dass der Bundesfinanzhof die Belange der
Beschwerdeführerin aufgrund seiner Verkennung der Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht hinreichend
berücksichtigt hat. Die Offenheit der Entscheidung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Finanzgericht
zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden und dieses Ergebnis auf einen Ermessensfehlgebrauch zu Lasten der
Beschwerdeführerin gestützt hat.
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Papier
Eichberger
Masing