Urteil des BVerfG vom 15.12.2008

BVerfG: russische föderation, vollstreckungsimmunität, juristische person, rechtliches gehör, grundstück, charta der vereinten nationen, dingliches recht, verfassungsbeschwerde, numerus clausus

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2495/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des U...,
- Bevollmächtigte:
1. 1. Rechtsanwalt Dr. Albrecht Piltz, CMS Hasche Sigle,
Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln,
2. 2. Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl M. Meessen,
Rotterdamer Straße 45, 40474 Düsseldorf -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 – IX ZR 64/08 -,
b)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2008 - IX ZR 64/08 -,
c)
das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2008 - 22 U 98/07 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Broß,
Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 15. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
I.
1
1. a) Im Jahr 1998 verurteilte ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm die Russische Föderation, an
den Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens einen Betrag in Höhe von 2,35 Millionen US-Dollar zu zahlen;
eine in Schweden gegen den Schiedsspruch erhobene Nichtigkeitsklage blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss aus dem
Jahr 2001 erklärte das Kammergericht den Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar. Daraufhin ließ sich der
Vollstreckungsgläubiger zunächst Zwangssicherungshypotheken an einem in Deutschland belegenen Grundstück
eintragen, das im Eigentum der Russischen Föderation steht. Im Jahr 2006 ordnete das Amtsgericht Köln die
Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks an. Eine Klage der Russischen Föderation auf
Herausgabe des Titels wegen rechtsmissbräuchlicher Vollstreckung aus einem sittenwidrig erschlichenen Urteil auf
der Grundlage von § 826 BGB blieb ohne Erfolg; die gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen gerichtete
Verfassungsbeschwerde der Russischen Föderation nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2008 - 2 BvR 2271/07 u.a. -, WM 2008,
S. 2084). Ferner machte die Russische Föderation mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen erfolglos geltend, der
völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe in seiner Ausprägung als Vollstreckungsimmunität der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück entgegen. Mit Beschluss vom 19. November 2008 bestimmte das
Amtsgericht einen Termin zur Versteigerung des Grundstücks am 17. Dezember 2008.
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b) Der Präsident der Russischen Föderation übertrug durch einen Erlass die Verwaltung des russischen
Auslandsvermögens auf eine Verwaltungseinheit und ermächtigte diese zur Übertragung des Rechts zur
wirtschaftlichen Verwaltung nach Art. 216, 294 des russischen Zivilgesetzbuchs auf ein unitarisches
Einheitsunternehmen; als solches wurde die Beschwerdeführerin von der Verwaltungseinheit durch Satzung errichtet.
Bei dem unitarischen Unternehmen nach Art. 113 des russischen Zivilgesetzbuchs handelt es sich nach Angabe der
Beschwerdeführerin um eine hoheitlich organisierte juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Recht
zur wirtschaftlichen Verwaltung ist nach ihrer Angabe ein dingliches Recht, das dem Rechtsinhaber als Minus zum
Volleigentum eine Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis einräumt. Dabei erledigt die Beschwerdeführerin bei der
Verwaltung des russischen Auslandsvermögens nach eigener Angabe im Wesentlichen fiskalische Aufgaben. Das zur
Versteigerung anstehende Grundstück wird von der Beschwerdeführerin verwaltet und ist derzeit an eine
Aktiengesellschaft deutschen Rechts vermietet.
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2. a) Gegen die vom Gläubiger betriebene Vollstreckung in das Grundstück erhob die Beschwerdeführerin
Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO beim Landgericht Köln. Sie machte geltend, sie habe an dem
Vollstreckungsgegenstand eine eigentumsähnliche Rechtsposition, die mit dem deutschen Nießbrauchsrecht
vergleichbar und deshalb als ein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO anzusehen sei. Demgegenüber
war der Vollstreckungsgläubiger der Auffassung, bei der Beschwerdeführerin handle es sich trotz eigener
Rechtspersönlichkeit lediglich um einen verlängerten Arm der Russischen Föderation; ein die Veräußerung hinderndes
Recht nach § 771 ZPO stehe ihr nicht zu.
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Mit Urteil vom 11. Mai 2007 erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung in das Grundstück für unzulässig. Es
führte aus, dass das Recht der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Verwaltung des Grundstücks ein die
Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO darstelle, das weitgehend dem Nießbrauch vergleichbar sei.
Auf die fehlende Eintragung dieser Rechtsstellung im Grundbuch komme es nicht an, weil die Berechtigung dem
deutschen Recht fremd und daher nicht eintragungsfähig sei. Nur mit einer solchen Betrachtung könne der
Rechtsposition nach russischem Recht in Deutschland Geltung verschafft werden.
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b) Gegen dieses Urteil legte der Vollstreckungsgläubiger Berufung ein. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz legte
die Beschwerdeführerin ein Privatgutachten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten zu den völkerrechtlichen
Implikationen des Falles vor. Der Gutachter vertritt die Auffassung, das Recht der Beschwerdeführerin auf
wirtschaftliche Verwaltung des Grundstücks müsse von Völkerrechts wegen als ein die Veräußerung hinderndes
Recht nach § 771 ZPO angesehen werden; dies geböten die völkergewohnheitsrechtlichen Grundsätze zur
Vollstreckungsimmunität. Schon die Übertragung der Verwaltung eines Vermögensgegenstands auf ein
Staatsunternehmen widme diesen Gegenstand aus völkerrechtlicher Sicht einem hoheitlichen Zweck; insofern habe
das Völkerrecht die Einordnungen des russischen Rechts zu respektieren.
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Mit Berufungsurteil vom 18. März 2008 hob das Oberlandesgericht Köln das erstinstanzliche Urteil auf und wies die
Drittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vollstreckung in das Grundstück ab. Die
Beschwerdeführerin könne als juristische Person russischen Rechts zwar grundsätzlich Drittwiderspruchsklage
erheben, ihr stehe aber kein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Soweit zu ihren Gunsten ein Nießbrauch an dem
Grundstück im Grundbuch eingetragen sei, gingen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung nach § 879 BGB
infolge ihrer früheren Eintragung vor. Das Recht der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Verwaltung sei dagegen
kein die Veräußerung hinderndes Recht nach § 771 ZPO. Für diese Frage gelte gemäß § 43 Abs. 1 EGBGB das
Recht des belegenen Grundstücks als lex sitae, das heißt das deutsche Sachenrecht entscheide darüber, welche
dinglichen Rechte an dem Grundstück bestehen könnten und wie sie entständen. Im deutschen Sachenrecht gälten
der numerus clausus der Sachenrechte und die Grundsätze Typenzwang und Typenfixierung; ein Recht auf
wirtschaftliche Verwaltung existiere im deutschen Recht nicht. Daher habe mit der Übertragung des Rechts auf
wirtschaftliche Verwaltung auf die Beschwerdeführerin auch kein dingliches Recht an dem Grundstück entstehen
können. Dadurch seien auswärtige Staaten auch nicht unangemessen benachteiligt; ihnen stehe es frei, ihre
Vorstellungen in den Bahnen des deutschen Sachenrechts umzusetzen, was die Beschwerdeführerin mit der
Eintragung eines Nießbrauchs auch getan habe und wozu sie auch schon früher in der Lage gewesen wäre. Die
Nießbrauchsähnlichkeit des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung sei mangels nach § 873 BGB notwendiger
Eintragung ins Grundbuch unerheblich.
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Eine Vollstreckung in das Grundstück verstoße auch nicht gegen das Völkerrecht. Zwar bestehe völkerrechtliche
Vollstreckungsimmunität für Vermögensgegenstände, die hoheitlichen Zwecken dienten; es sei aber weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass das fragliche Grundstück selbst der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben diene. Das
Grundstück gehöre vielmehr zum Finanzvermögen der Russischen Föderation und werde gewerblich an eine
Aktiengesellschaft vermietet. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das Oberlandesgericht nicht zu.
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c) Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, mit der sie auch
geltend machte, sie sei in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör verletzt und ihr sei wegen einer
unterbliebenen Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Völkerrechtsverifikation der gesetzliche Richter entzogen
worden. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, da
zwischenzeitlich ein Versteigerungstermin für den 17. Dezember 2008 anberaumt worden war. Mit Beschluss vom
6. November 2008 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Drittwiderspruchsklage
könne nur mit einer materiellen Berechtigung des Klägers, nicht aber mit der Verletzung vollstreckungsrechtlicher
Grundsätze begründet werden, zu denen auch die Vollstreckungsimmunität gehöre; diese sei vielmehr mit
vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen, und solche Rechtsbehelfe habe die Russische
Föderation als Eigentümerin auch erhoben. Warum von dieser Unterscheidung abzurücken sei, mache die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Überdies diene das fragliche Grundstück auch nicht hoheitlichen Zwecken;
soweit die Beschwerdeführerin hierzu erstmals mit Schriftsatz vom 5. März 2008 Abweichendes vorgetragen habe,
liege hierin ein neues Angriffsmittel, mit dem sie nach § 296a Satz 1 ZPO präkludiert sei. Zwar sei die
Vollstreckungsimmunität von Amts wegen zu beachten; doch wirke diese nur zugunsten der Russischen Föderation
und könne ein die Veräußerung hinderndes Recht der Beschwerdeführerin nicht begründen. Anerkannt sei, dass in
Vermögenswerte eines Staates, die nicht hoheitlichen Zwecken dienten, von Völkerrechts wegen vollstreckt werden
könne. Dies müsse aber auch gegenüber den Untergliederungen eines Staates gelten, denen völkerrechtlich keine
weitergehende Immunität zukommen könne als dem Staat selbst.
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d) Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. Dezember 2008
als unbegründet zurück.
II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer grundrechtsgleichen Rechte aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Die Beschwerdeführerin sei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung objektiver Zweifel an der Tragweite einer allgemeinen
Regel des Völkerrechts, hier dem Grundsatz der Vollstreckungsimmunität, in verfassungswidriger Weise unterblieben
sei. Die Beschwerdeführerin habe durch Vorlage eines Gutachtens, das sie zum Gegenstand ihres Vortrags im
Verfassungsbeschwerdeverfahren mache, dargestellt, dass das Wirtschaftsführungsrecht der Beschwerdeführerin
durch den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Vollstreckungsimmunität geschützt werde. Zwar sei dieser
Grundsatz bislang noch nie zum Schutz von Rechten Dritter angewendet worden. Es lägen aber keine vom
Standpunkt der Beschwerdeführerin abweichenden Stellungnahmen vor; vielmehr werde die Auffassung der
Beschwerdeführerin durch zwei Stimmen im völkerrechtlichen Schrifttum gestützt. Die Ansicht des
Bundesgerichtshofs, nach der ein Staatsunternehmen aus der Staatenimmunität keine weitergehenden Rechte
ableiten könne als der Staat selbst, gehe fehl; denn es gehe hier um andersartige Rechte, nämlich das staatliche
Eigentum einerseits und das Wirtschaftsführungsrecht der Beschwerdeführerin andererseits.
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2. Schließlich hätten die angegriffenen Entscheidungen das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie in verschiedener Hinsicht den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht
berücksichtigt hätten. Zu Unrecht habe der Bundesgerichtshof festgestellt, die Beschwerdeführerin habe in ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht, warum von der Unterscheidung abgerückt werden solle, dass die
Vollstreckungsimmunität mittels vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe und nicht der Drittwiderspruchsklage geltend
zu machen sei. Denn die Beschwerdeführerin habe ausführlich begründet, warum ihr Recht zur Wirtschaftsführung von
dem Grundsatz der Vollstreckungsimmunität geschützt werde. Ferner habe der Bundesgerichtshof ihren Vortrag zum
Völkerrecht in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen nicht als präkludiert ansehen dürfen; denn es handle sich um
rechtliches Vorbringen, das in jedem Fall zu berücksichtigen gewesen sei; zudem sei der Grundsatz der
Vollstreckungsimmunität stets von Amts wegen zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof
frühere Gehörsverstöße des Oberlandesgerichts nicht ausgeräumt, welches den völkerrechtlichen Vortrag der
Beschwerdeführerin zum Teil nicht richtig eingeordnet habe.
III.
13
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung,
und ihre Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten
Rechte angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig, weil sie nicht entsprechend den Anforderungen nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG in hinreichend
substantiierter Weise begründet ist.
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1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass das grundrechtsgleiche Recht
auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch durch eine unterbliebene Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden kann (s. nur BVerfGE 64, 1 <12 f.>; 96, 68
<77>). Dies ist der Fall, wenn objektive Zweifel an der Bedeutung oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des
Völkerrechts bestehen, die völkerrechtliche Zweifelsfrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich ist
(vgl. BVerfGE 4, 319 <321>; 15, 25 <30>) und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht
(vgl. nur BVerfGE 109, 13 <22>). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss ein Beschwerdeführer bei einer Rüge
der Entziehung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG nach Maßgabe von § 92, § 23
Abs. 1 Satz 2 BVerfGG in hinreichend substantiierter Weise darlegen.
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b) Daran fehlt es hier.
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aa) Ernstzunehmende Zweifel an dem Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts
bestehen dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher
deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der
Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 <319>; 96, 68 <77>). Solche Zweifel hat die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
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Es ist schon nicht ersichtlich, um welche konkrete völkerrechtliche Regel es der Beschwerdeführerin geht.
Zutreffender Ausgangspunkt der Argumentation der Beschwerdeführerin ist der Grundsatz der Staatenimmunität, der
aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten (vgl. auch Art. 2 Ziff. 1 der Charta der Vereinten Nationen)
folgt. Eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität ist die Vollstreckungsimmunität, nach der staatliche
Vermögensgegenstände vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun sind. Dieser hergebrachte Grundsatz
gilt nach heutigem Völkerrecht jedoch nicht mehr uneingeschränkt; vielmehr ist mittlerweile anerkannt, dass eine
Unterscheidung zu treffen ist zwischen Vermögensgegenständen, die hoheitlichen Zwecken dienen und deshalb der
Vollstreckungsimmunität unterliegen, weil nur dadurch die souveräne Erfüllung staatlicher Hoheitsaufgaben
gewährleistet werden kann. Dagegen gebietet es der Grundsatz der Staatenimmunität nicht, dass auch
Vermögensgegenstände der Vollstreckung entzogen sind, mit denen keine hoheitlichen Aufgaben erfüllt werden
sollen; hier greift die Vollstreckungsimmunität deshalb nicht (vgl. zu alldem BVerfGE 46, 342 <364 ff.> m.N.). Das
Ausgangsverfahren wirft die Frage auf, ob und in welcher Hinsicht der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der
Vollstreckungsimmunität auch eingreifen könnte, wenn in einen Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll, der
zwar – dies bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht – für sich genommen nicht der Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dient, der aber für den staatlichen Eigentümer von einem Staatsunternehmen hoheitlich verwaltet wird.
Dabei geht die Beschwerdeführerin einerseits davon aus, dass ihr Wirtschaftsführungsrecht als hoheitliches Recht
eines Staatsunternehmens durch den Grundsatz der völkergewohnheitsrechtlichen Vollstreckungsimmunität geschützt
werde. Andererseits bezieht sie sich weitgehend auf das im Ausgangsverfahren erstattete Privatgutachten ihres
Prozessbevollmächtigten, das im Kern aus der Perspektive des Staates argumentiert und von der hoheitlichen
Verwaltung auf eine hoheitliche Zweckbindung des verwalteten Gegenstands schließen will. Mit dieser Argumentation
hat die Beschwerdeführerin indes nicht nur keine konkrete Vorlagefrage formuliert, sondern auch Zweifel daran
gelassen, um welche Regel des Völkerrechts es ihr geht.
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Zudem kann die völkerrechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin schon deshalb keine objektiven Zweifel an
der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts begründen, weil sie unschlüssig ist. In der Aufbereitung der
völkerrechtlichen Rechtslage in dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Privatgutachten ihres
Prozessbevollmächtigten heißt es unter dem Stichpunkt „Staatsunternehmen“ einerseits, völkerrechtliche
Vollstreckungsimmunität werde objektbezogen gewährleistet; es gehe nicht um eine Qualifikation staatlicher
Untergliederungen oder Unternehmen ratione personae, sondern um die Einordnung des Gegenstands der
Zwangsvollstreckung ratione materiae. Damit geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass es entscheidend auf die
hoheitliche Zwecksetzung der Verwendung des Grundstücks selbst ankomme. Andererseits wird aber auf den
hoheitlichen Zweck des Rechts auf wirtschaftliche Verwaltung abgestellt, weil der Staat das Vermögen durch
Übertragung auf einen hoheitlichen Verwaltungsträger einem hoheitlichen Zweck widme. Diese Argumentation ist
widersprüchlich und lässt insgesamt nicht hinreichend klar erkennen, wo der völkerrechtliche Anknüpfungspunkt für
die im Ausgangsverfahren entscheidende Frage liegen soll, ob die Beschwerdeführerin ein die Veräußerung
hinderndes Recht an dem Grundstück im Sinne des § 771 ZPO geltend machen kann.
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Objektive Zweifel hinsichtlich einer allgemeinen Regel des Völkerrechts legt die Beschwerdeführerin auch insoweit
nicht dar, als ihre Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der geltenden Völkerrechtslage zumindest nicht nahe
liegend erscheint und die Beschwerdeführerin für ihre Auffassung auch keine Belege anführen kann. Der Grundsatz
der Vollstreckungsimmunität ist in der Völkerrechtsentwicklung zurückgedrängt worden und gilt heute nur noch für
Vermögensgegenstände, die nicht für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werden (vgl. nochmals BVerfGE
46, 342 <364 ff.> m.N.). Für das in Rede stehende Grundstück greift die Vollstreckungsimmunität daher grundsätzlich
nicht ein. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum das Völkerrecht es den Staaten erlauben sollte, diese
überkommene Unterscheidung dadurch aufzuheben, dass sie ihre, für sich genommen nicht hoheitlich eingesetzten,
Vermögensgegenstände einer nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts hoheitlich organisierten Verwaltung
unterstellen; denn so hätte es jeder Staat durch innerstaatliche Organisationsakte in der Hand, sein gesamtes
Vermögen dem Vollstreckungszugriff zu entziehen. Zu diesem nahe liegenden Einwand nimmt die Beschwerdeführerin
nicht Stellung. Darüber hinaus ist die aus der Staatenimmunität abgeleitete Vollstreckungsimmunität ein Schutzrecht
zugunsten der Staaten. Der Staat kann gegen Vollstreckungsmaßnahmen einwenden, der Vollstreckungsgegenstand
diene der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und sei daher vollstreckungsrechtlich immun; dies hat die Russische
Föderation im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe auch getan. Hier
geht es indes um eine Drittwiderspruchsklage des Staatsunternehmens, das sich auf den Grundsatz der
Vollstreckungsimmunität beruft. Dieser Grundsatz müsste also nicht nur zugunsten des Staates, sondern auch
zugunsten einer mit dem Staat nicht identischen juristischen Person herangezogen werden können. Dies ist auch das
Anliegen der Beschwerdeführerin, die sich nicht für die Russische Föderation auf die Vollstreckungsimmunität beruft,
sondern der Auffassung ist, ihr eigenes Recht zur Wirtschaftsführung über das Grundstück, welches von dem
staatlichen Eigentum gerade zu unterscheiden sei, werde durch die Vollstreckung in völkerrechtswidriger Weise
betroffen. Die Anwendung staatengerichteter Grundsätze auf natürliche oder juristische Personen ist aber dem
Völkerrecht grundsätzlich fremd; um so mehr hätte es einer näheren Erörterung dieser Frage durch die
Beschwerdeführerin bedurft, an der es weitgehend fehlt.
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Die Beschwerdeführerin kann für ihre Auffassung auch keine Belege anführen. Sie räumt sogar selbst ein, dass der
Grundsatz der Vollstreckungsimmunität „bisher noch nie“ zum Schutz von Rechten Dritter angewendet worden sei.
Dass keine den Standpunkt der Beschwerdeführerin widerlegenden Stellungnahmen vorliegen, wie diese behauptet, ist
dabei unerheblich; die Frage ist vielmehr, ob die Beschwerdeführerin ihre eigene Auffassung mit Belegen aus der
Staatspraxis oder doch mit völkerrechtlicher Expertise untermauern kann. Dies ist nicht der Fall; die
Beschwerdeführerin bezieht sich auf zwei Stimmen, eine deutsche Dissertation und einen Beitrag in einem
angesehenen Völkerrechtslexikon (H. Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 186 f.; und
H. Steinberger, State Immunity, in: Bernhardt , Encyclopedia of Public International Law, Bd. IV, 2000, S. 615
<630>). Damian geht zwar kurz auf das Thema „Die Immunität auswärtiger Staaten im Vollstreckungsverfahren gegen
Dritte“ ein, doch geht es dabei allein um die Betroffenheit staatlicher Vermögenswerte, etwa weil ein Staat Eigentümer
eines Gegenstands sein kann, der sich im Besitz eines Dritten befindet, in dessen Vermögen vollstreckt werden soll.
Zur Frage, ob sich auch ein Dritter auf die Vollstreckungsimmunität berufen kann, findet sich bei Damian nichts;
Entsprechendes gilt für die Ausführungen von Steinberger.
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Schließlich hat die Beschwerdeführerin objektive Zweifel am Bestehen oder an der Tragweite einer allgemeinen
Regel des Völkerrechts auch deshalb nicht darzulegen vermocht, weil es ihr nicht zentral um Zweifel an der
Völkerrechtslage geht. Im Kern geht es ihr um einen Völkerrechtsverstoß der Fachgerichte, weil sie der Auffassung
ist, die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage stehe mit dem geltenden Völkerrecht nicht im Einklang. Das
Bundesverfassungsgericht hat aber bereits klargestellt, dass das Normenverifikationsverfahren nach Art. 100 Abs. 2
GG ein objektives Zwischenverfahren ist und die Anwendung der in Rede stehenden Regel daher nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2008 -
2 BvR 793/07 -, NVwZ 2008, S. 878 f.). Eine solche Rüge kann mit der Verfassungsbeschwerde nur gestützt auf
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG erhoben werden (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 879), wobei hier offen bleiben
kann, ob die Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person eine solche Rüge erheben könnte.
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bb) Die Beschwerdeführerin hat auch die Entscheidungserheblichkeit des Bestehens oder der Tragweite einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts für die Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht dargelegt. In dieser Hinsicht
setzt die Beschwerdeführerin sich allein mit der Frage auseinander, ob der Grundsatz der Vollstreckungsimmunität
von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Demgegenüber hätte es einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der
Frage bedurft, inwiefern und aus welchen Gründen der staatengerichtete Grundsatz der Vollstreckungsimmunität nicht
nur im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der Russischen Föderation als Grundstückseigentümerin,
sondern auch im Rahmen der Drittwiderspruchsklage der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein soll. Warum die
Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Gunsten den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität anführen können soll, wird
nicht überzeugend erörtert. Die nachvollziehbare Argumentation von Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof dazu,
dass das Recht der Beschwerdeführerin zur Wirtschaftsführung nach Maßgabe des einfachen Rechts kein die
Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO darstellt, müsste die Beschwerdeführerin unmittelbar unter
Rückgriff auf den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität zu erschüttern suchen; aber die Beschwerdeführerin setzt
sich mit den angegriffenen Entscheidungen nicht näher auseinander. Sie hat deshalb die Entscheidungserheblichkeit
ihrer völkerrechtlichen Argumentation im Ergebnis nicht hinreichend dargelegt.
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2. Es fehlt auch an einer hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit die
Beschwerdeführerin Verletzungen ihres grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verletzt, wenn die
Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht (vgl. nur BVerfGE 28, 17 <20>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>). Dies
wirkt sich auch auf die Begründungsanforderungen für die Verfassungsbeschwerde aus: Eine Gehörsrüge ist nur dann
in ausreichender Weise begründet, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die Entscheidung auf dem geltend
gemachten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 82, 236 <256 ff.>; stRspr).
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b) Nach diesem Maßstab fehlt es hier an einer hinreichend substantiierten Begründung der Gehörsverletzungen. Der
Beschwerdeführerin geht es bei allen geltend gemachten Gehörsverstößen um die fehlende Berücksichtigung oder um
die falsche Einordnung völkerrechtsbezogenen Vortrags zur Anwendbarkeit bzw. zur Reichweite des Grundsatzes der
Vollstreckungsimmunität. Die Beschwerdeführerin hat indes wie dargestellt nicht darzulegen vermocht, inwieweit
dieser völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz für die Entscheidungen im Ausgangsverfahren überhaupt
entscheidungserheblich sein könnte. Ergibt sich aus dem Vorbringen aber bereits nicht die
Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen, dann geht
daraus ebenso wenig hervor, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen auf der Verkennung oder der fehlenden
Berücksichtigung der völkerrechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhen könnten.
IV.
26
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß
Di Fabio
Landau