Urteil des BVerfG vom 07.07.1999

BVerfG: treu und glauben, einvernahme von zeugen, ordentliche kündigung, verfassungsbeschwerde, mietvertrag, unterzeichnung, mieter, handschriftlich, papier, willkürverbot

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 346/99 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Sabine Malinke,
Pettenkoferstraße 46, München -
gegen
das Urteil des Landgerichts München I
vom 13. Januar 1999 - 14 S 14877/98 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
am 7. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Januar 1999 - 14 S 14877/98 - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Landgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein mietrechtliches Räumungsurteil.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Doppelhaushälfte, die er zu Wohnzwecken nutzt. Grundlage ist ein 1992
mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der damals neunzigjährigen und inzwischen
verstorbenen Frau K., geschlossener Mietvertrag. In dessen § 2 (Mietdauer) war der vorformulierte Text "Das
Mietverhältnis beginnt am:" handschriftlich wie folgt ergänzt worden: "01.01.1993 Mietverhältnis auf 10 Jahre".
Gleichzeitig war unter Streichung des restlichen Textes zur Mietdauer die Spalte, nach der das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit läuft, mit dem handschriftlichen Zusatz angekreuzt worden: "lt. Aussprache mit Frau K. vom
07.11.1992 darf [der Mieter] das Anwesen mieten[,] solange es ihm gefällt und er für Ordnung sorgt".
3
1997 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, daß
im Mietvertrag ein befristetes Mietverhältnis auf zehn Jahre vereinbart worden sei.
4
Das Amtsgericht hat die daraufhin erhobene Räumungsklage nach Durchführung einer Beweisaufnahme
(Einvernahme von Zeugen) abgewiesen, weil ein auf zehn Jahre befristeter Mietvertrag abgeschlossen worden sei und
wegen der Befristung die Eigenbedarfskündigung das Mietverhältnis nicht habe beenden können. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landgericht den Beschwerdeführer dagegen mit der angegriffenen Entscheidung verurteilt, das
Mietobjekt bis zum 31. August 1999 zu räumen und an die Klägerin herauszugeben:
5
Deren Kündigung habe das Mietverhältnis gemäß § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB beendet. Zwischen der
Vorvermieterin und dem Beschwerdeführer sei kein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit vereinbart worden. Zu Recht
weise die Klägerin darauf hin, daß § 2 des Mietvertrags in sich widersprüchliche Regelungen enthalte. Auch wenn die
Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen darauf hindeuteten, daß bei Ausfüllung des Mietvertrags durch
den Vater des Beschwerdeführers von einem Mietverhältnis auf mindestens zehn Jahre die Rede gewesen sei,
vermöge dies allein die in dem Vertrag enthaltenen Widersprüche zur Laufzeit nicht im Sinne des insoweit darlegungs-
und beweispflichtigen Beschwerdeführers zu lösen. Beim handschriftlich gefertigten Teil falle immerhin die
Formulierung "lt. Aussprache" auf, die eine die Bedeutung dieser handschriftlichen Bemerkung relativierende Wirkung
habe.
6
Den Angaben der Zeugen komme jedoch bei der Auslegung von § 2 des Mietvertrags vor allem deshalb nur
eingeschränkte Bedeutung zu, weil die Voreigentümerin unstreitig den Vertrag mit den handschriftlichen Ergänzungen
nicht sofort unterschrieben, sondern das von ihr noch nicht unterzeichnete Vertragsexemplar zur Überprüfung bei sich
behalten und erst etwa zwei Wochen später unterfertigt habe. Da nach Sachlage das Zustandekommen des
Mietvertrags von der Unterzeichnung des schriftlichen Vertragsexemplars abhängig gewesen sei, komme es für die
Beurteilung der Wirksamkeit des Vertrags und für die Auslegung der einzelnen Vertragspassagen entscheidend auf
den Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Voreigentümerin an. Daher trete das, was vorab besprochen worden sei,
in den Hintergrund und gewinne der objektive Inhalt des Vertragstexts an Bedeutung. Da - insbesondere wegen des
hohen Alters der Voreigentümerin - Vorbehalte hinsichtlich deren Erinnerung an den Inhalt des zwei Wochen
zurückliegenden Gesprächs angebracht seien, sei es durchaus denkbar, daß sie beim späteren Durchlesen des
Vertragstexts den handschriftlichen Passus in § 2 als letztlich nur auf ihre eigene Person bezogene Absichtserklärung
gewertet und dem von ihr angekreuzten maschinenschriftlichen Passus die für den endgültigen Vertragsabschluß
entscheidende Bedeutung beigemessen habe. Auch der Beschwerdeführer habe bei Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere des Alters der Voreigentümerin, nicht davon ausgehen können, daß die später erfolgte
Unterschriftsleistung der Voreigentümerin noch einen Bindungswillen bezüglich des handschriftlichen Teils umfaßt
habe.
7
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1
GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.
8
Die Auslegung des Mietvertrags durch das Landgericht sei derart unverständlich, daß sie schlechthin unhaltbar sei.
Bei Unterzeichnung des Vertrags seien von den Parteien keine Willenserklärungen abgegeben worden, die von dem
zwei bis drei Wochen vorher besprochenen Vertragsinhalt abwichen. Bei verständiger Würdigung des Sachverhalts
habe somit nur davon ausgegangen werden können, daß der einmal geäußerte Wille über den Inhalt des Vertrags
Bestand haben sollte. Es hätten auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, daß die Vorvermieterin sich nicht an den
Inhalt des Gesprächs habe erinnern können oder sich nicht mehr auf eine längere Mietzeit habe einlassen wollen. Das
Landgericht habe seine Entscheidung auf der Grundlage eines nur vermuteten Sachverhalts getroffen. Zum einen
unterstelle es einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Vorvermieterin aufgrund unzureichenden
Erinnerungsvermögens, zum anderen gehe es zu Unrecht davon aus, diese habe den maschinenschriftlichen Passus
angekreuzt; tatsächlich habe das der Vater des Beschwerdeführers getan.
9
3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz geäußert. Es hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Überlegungen des Landgerichts ließen keine sachfremden Erwägungen
erkennen. Jedenfalls beruhe das angegriffene Urteil nicht auf einem eventuellen Verfassungsverstoß, weil das Gericht
schon nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zu demselben Ergebnis hätte kommen können. Danach habe sich
dieser zu umfassenden Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten verpflichtet. Insoweit sei das
Schriftformerfordernis des § 566 Satz 1 in Verbindung mit § 580 BGB nicht eingehalten worden. Der Mietvertrag gelte
deshalb gemäß § 566 Satz 2 Halbsatz 1 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen.
II.
10
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot
angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
11
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem
denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen
beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich.
Fehlerhafte Auslegung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn
die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich
mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.
BVerfGE 89, 1 <13 f.>).
12
2. Gemessen daran kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Die tragende Erwägung für die
Annahme des Landgerichts, das streitige Mietverhältnis sei nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, eine
ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs der Klägerin gemäß § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB deshalb möglich, ist
unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar.
13
a) Der Ausgangspunkt des Gerichts, es komme für die Auslegung der einzelnen Vertragspassagen entscheidend auf
den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an, ist angesichts der unstreitigen Tatsache, daß die Vorvermieterin den
schriftlich fixierten Mietvertrag zunächst überprüfen wollte, allerdings einleuchtend. Auch die Schlußfolgerung, daß
deshalb das vorher Besprochene in den Hintergrund trete und der objektive Inhalt des Vertragstextes an Bedeutung
gewinne, ist nachvollziehbar und zumindest vertretbar. Es entspricht der herkömmlichen zivilrechtlichen Dogmatik, bei
der Auslegung von Willenserklärungen gemäß den §§ 133, 157 BGB zunächst vom Wortlaut der Erklärung
auszugehen und in einem zweiten Auslegungsschritt außerhalb des Erklärungsakts liegende Begleitumstände, wie
insbesondere die Entstehungsgeschichte eines Vertrags, in die Interpretation einzubeziehen (vgl. BGH, NJW 1998, S.
2966; Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Aufl. 1999, § 133 Rn. 14-19).
14
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Landgericht darauf abgehoben hat, wie der
Beschwerdeführer die Unterzeichnung des Mietvertrags durch die Vorvermieterin hat verstehen müssen. Dieser
Ansatz stimmt mit der in Rechtsprechung und Literatur allgemein vertretenen Ansicht überein, daß für die Auslegung
empfangsbedürftiger Willenserklärungen nach den §§ 133, 157 BGB darauf abzustellen ist, wie der
Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstehen mußte (vgl.
BGHZ 103, 275 <280>; BGH, NJW 1988, S. 2878 <2879>; Heinrichs, a.a.O., § 133 Rn. 9 f., jeweils m.w.N.).
15
b) Nicht mehr nachvollzogen werden kann jedoch, wie das Landgericht zu der Auffassung gelangen konnte, der
Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen können, daß die Unterschriftsleistung der Vorvermieterin noch einen
Bindungswillen bezüglich des handschriftlichen Teils des Mietvertrags umfaßt habe.
16
Das Gericht hat diese Auffassung unter "Berücksichtigung aller Umstände" gewonnen und dabei vor allem auf das
Alter der Vorvermieterin verwiesen. Letzteres steht offenbar im Zusammenhang mit seiner Erwägung, daß -
insbesondere wegen des hohen Alters von Frau K. - Vorbehalte hinsichtlich deren Fähigkeit, sich an den Inhalt des
zwei Wochen zurückliegenden Gesprächs zu erinnern, angebracht seien, weshalb es "durchaus denkbar" sei, daß die
Vermieterin beim späteren Durchlesen des Vertragstexts den handschriftlichen Passus in § 2 des Mietvertrags nur als
auf die eigene Person bezogene Absichtserklärung gewertet und dem von ihr angekreuzten maschinenschriftlichen
Passus die für den endgültigen Vertragsschluß entscheidende Bedeutung beigemessen habe.
17
Aus diesen Ausführungen erschließt sich schon nicht, weshalb der Beschwerdeführer bei Vertragsunterzeichnung
davon ausgehen mußte, daß seiner Vertragspartnerin die Fähigkeit gefehlt haben könnte, sich an das etwa zwei
Wochen zuvor hinsichtlich des Vertragsinhalts Besprochene zu erinnern. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts,
daß neunzigjährige Personen sich nicht mehr an das erinnern können, was sie zu einem ungefähr zwei Wochen
zurückliegenden Zeitpunkt über eine in Aussicht genommene Vereinbarung mit dem anderen Vertragsteil
abgesprochen haben, besteht nicht. Umstände, aus denen sich - für den Beschwerdeführer erkennbar - eine solche
Erinnerungslücke bei der Vorvermieterin ergeben haben könnte, hat das Landgericht nicht angeführt. Es hat sich statt
dessen auf bloße "Vorbehalte" gestützt, ohne diese in tatsächlicher Hinsicht zu untermauern. Im Vortrag der Parteien
finden diese Vorbehalte keine Grundlage, weil ausweislich der beigezogenen Akten im Ausgangsverfahren weder die
Klägerin noch der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, bei der Vorvermieterin habe ein Erinnerungsmangel der
genannten Art vorgelegen.
18
Soweit das Landgericht auf weitere Umstände verweist, derentwegen der Beschwerdeführer nicht habe davon
ausgehen können, die Vorvermieterin habe bei der Vertragsunterzeichnung noch einen Rechtsbindungswillen
bezüglich des handschriftlichen Vertragsinhalts zur Mietdauer gehabt, legt es diese Umstände nicht hinreichend offen.
Sollte es zu ihnen auch gerechnet haben, daß nach seiner Ansicht Frau K. den maschinenschriftlichen Passus des
Mietvertrags selbst angekreuzt hat, wäre diese Annahme schwerlich durch den Akteninhalt gedeckt. Denn nach dem
beiderseitigen Parteivorbringen und den damit übereinstimmenden Aussagen der vom Amtsgericht vernommenen
Zeugen haben der Vater des Beschwerdeführers das Mietvertragsformular (vollständig) ausgefüllt und die
Vorvermieterin nur noch die Unterschrift unter den Vertrag geleistet.
19
Die Begründung des Landgerichts läßt weiter nicht erkennen, daß aus der nach Ansicht des Gerichts relativierenden
Wirkung der Formulierung "lt. Aussprache" für die handschriftlichen Einfügungen in § 2 des Mietvertrags hinsichtlich
dieses Teils des Vertragstexts auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Vorvermieterin geschlossen werden
könnte. Schließlich enthält auch die Akte des Ausgangsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, daß die ursprüngliche
Vermieterin diese Einfügungen und die insoweit nach den Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht vorher getroffenen
Absprachen nicht mehr hat gelten lassen wollen. Die gegenteilige Annahme des Landgerichts entbehrt damit jeder
Grundlage.
20
c) Das angegriffene Urteil beruht auch auf der damit gegebenen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht
auszuschließen, daß das Landgericht bei erneuter, die vorstehenden Ausführungen berücksichtigender Befassung mit
der Sache, gegebenenfalls auch nach einer weiteren Beweisaufnahme, zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis gelangt.
21
Die Ausführungen in der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz dazu, daß das Landgericht
einfachrechtlich zu dem Ergebnis kommen müßte, wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses des § 566
Satz 1 in Verbindung mit § 580 BGB hinsichtlich vom Beschwerdeführer vorgetragener Vereinbarungen zu
Renovierungs- und Instandsetzungspflichten gelte der Vertrag gemäß § 566 Satz 2 Halbsatz 1 BGB als auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, zwingen zu keiner anderen Beurteilung. Im Ausgangsverfahren ist diese Frage nicht
thematisiert worden. Es läßt sich auch nicht sicher vorhersehen, wie das Landgericht sie, ihre Erheblichkeit
unterstellt, entscheiden wird.
22
Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren von ihm zu erbringende Instandsetzungs- und
Renovierungsarbeiten in den Zusammenhang mit dem Wunsch der Vorvermieterin gestellt, einen Mieter zu finden, der
bereit war, ihr Anwesen "in Ordnung zu halten". Im Hinblick auf diesen Wunsch wurde im schriftlichen Mietvertrag in
§ 2 zur Mietdauer handschriftlich festgehalten, daß der Beschwerdeführer das Anwesen mieten dürfe, solange es ihm
gefällt "und er für Ordnung sorgt". Es liegt nahe, diesen Passus als (schriftlich fixierten) Ausdruck des Willens der
Parteien über die erwähnten Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten zu verstehen. Jedenfalls ist nicht
auszuschließen, daß das Landgericht im weiteren Verfahren zu einem derartigen Auslegungsergebnis gelangt. Dann
wäre das Schriftformerfordernis wohl auch insoweit gewahrt (vgl. Emmerich, in: Staudinger, Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2. Buch, §§ 564 bis 580 a, 13. Bearbeitung
1997, § 566 Rn. 32).
23
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
24
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig