Urteil des BVerfG vom 17.09.2012

BVerfG: verfassungsbeschwerde, erlass, aufschiebende wirkung, nachzahlung, rechtsschutz, rückforderung, organisation, leistungsklage, aufwand, aktiengesellschaft

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1786/12 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der S… AG,
- Bevollmächtigte:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten,
Benrather Straße 18 - 20, 40213 Düsseldorf -
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2012 -
31 Wx 250/11 -
hier Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. September 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung in einem Spruchverfahren aus Anlass
der Verschmelzung der H. AG auf die Beschwerdeführerin. Das Oberlandesgericht setzte eine
bare Zuzahlung von 0,79 € je Aktie der H. AG fest. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen
diesen Beschluss und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie dessen
Wirkung ausgesetzt wissen will. Sie macht geltend, ohne den Erlass der beantragten Anordnung
entstünden ihr irreversible Nachteile. Der angegriffene Beschluss verpflichte sie, auf die
1.840.785 Aktien der H. AG insgesamt 1.454.220,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Erweise sich die
Verfassungsbeschwerde als zulässig und begründet, stehe ihr zwar ein Anspruch auf
Rückzahlung der geleisteten Nachzahlungen zu. Während die Nachzahlung mehr oder weniger
automatisch über die Depotbanken erfolge, müsse sie den Rückforderungsanspruch gegenüber
jedem einzelnen Aktionär durchsetzen. Anzahl und Identität der H.-Aktionäre seien ihr nicht
bekannt. Die Aktien hätten sich in Streubesitz befunden, so dass die Anzahl der
Minderheitsaktionäre unüberschaubar sei. Selbst wenn ihr alle Aktionäre bekannt wären, würde
allein das für die Versendung der Rückforderungsschreiben zu zahlende Porto einen Großteil
der Rückforderungssumme aufzehren. Interessen Dritter stünden nicht entgegen. Sollte die
Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben, erhielten die Aktionäre die Nachzahlung mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst; die Geltendmachung eines weiteren Schadens
sei nicht ausgeschlossen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei
denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr). Ist die
Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind
vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120
<128 f.>; stRspr).
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Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; 93, 181 <186>; stRspr). Dies gilt nicht
nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts
weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick
auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Das Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG
geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt,
möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.>). Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur
unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung
zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere
Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 23. August 2010 - 2 BvQ 56/10 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 2297/10 -, juris, Rn. 4).
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2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde zum
derzeitigen Zeitpunkt, der für die Entscheidung über die einstweilige Anordnung maßgeblich ist
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -,
NJW 2002, S. 356), unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Selbst wenn dies nicht der
Fall wäre, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb abzulehnen,
weil die Beschwerdeführerin keine hinreichend schweren Nachteile dargelegt hat, die den
Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lassen würden. Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf ihr entstehende irreversible Nachteile, die nur durch den
Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung vermieden werden könnten, während die
Interessen der nachzahlungsberechtigten Aktionäre der H. AG hinreichend dadurch gesichert
seien, dass die Nachzahlungssumme verzinst werde und sie die Möglichkeit hätten, einen
weiteren Schaden geltend zu machen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass
vornehmlich vermögensrechtliche Interessen der Beschwerdeführerin betroffen sind.
Anhaltspunkte für ein über finanzielle Interessen hinausgehendes gewichtiges Anliegen hat die
Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
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Es wird nicht verkannt, dass die etwaige Rückforderung barer Zuzahlungen von Aktionären,
deren Aktien sich auch in Streubesitz befinden, mit erheblichem Aufwand für die
Beschwerdeführerin verbunden ist. Indes entspricht ihre Lage derjenigen, in der sich jeder
Beschwerdeführer befindet, der eine ihn - jedenfalls mittelbar - zu einer Leistung verpflichtende
fachgerichtliche Entscheidung in einem vermögensrechtlichen Streit für verfassungswidrig hält
und ihre Aufhebung im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erreichen versucht. Zwar ist die
Situation der Beschwerdeführerin hier durch die Vielzahl der Anspruchsberechtigten und die
geringe Höhe des einzelnen Forderungsbetrags geprägt. Folgte man indes der Argumentation
der Beschwerdeführerin, käme der mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen eine zu einer Nachzahlung verpflichtende
Entscheidung in einem Spruchverfahren faktisch ohne weiteres eine aufschiebende Wirkung zu,
die das Gesetz und das fachrechtliche Rechtsschutzsystem nicht vorsehen. Die von der
Beschwerdeführerin angeführten Aspekte, die einen irreversiblen schweren Nachteil begründen
sollen, treffen so oder ähnlich auf jede ein Spruchverfahren mit einem Nachzahlungsanspruch
abschließende Entscheidung zu. Die Rechtskraft der fachgerichtlichen Entscheidung wäre im
Ergebnis aufgeschoben. Daraus folgt, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der
Verfassungsbeschwerde gegen rechtskräftige fachgerichtliche Entscheidungen in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht ohne weiteres über die Annahme eines schweren
Nachteils dazu führen kann, den Spruch im Wege verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes zu
suspendieren. Das kann nur dann in Betracht kommen, wenn die strengen Anforderungen auch
an die Annahme eines schweren Nachteils erfüllt sind. Das ist hier nicht der Fall. Der große
Aufwand und die Mühen einer etwaigen Rückforderung der Zuzahlung in einer großen Zahl von
Einzelfällen im Falle eines Erfolges der Verfassungsbeschwerde sowie einer für die
Beschwerdeführerin günstigeren anschließenden erneuten Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist für eine Aktiengesellschaft für sich gesehen kein schwerer Nachteil, der
Eilrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen könnte. Diese Folge gründet
letztlich im System der Rechtsschutzgewährung. Die Beschwerdeführerin ist wie andere
Prozessbeteiligte auch gehalten, das Risiko ihres Prozessverhaltens auch insoweit
abzuschätzen und die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
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Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die von ihr
besorgten Nachteile abzuschwächen oder ihren Eintritt hinauszuzögern. Die Nachzahlung ist im
Anschluss an die angegriffene Entscheidung nicht zwingend - wie die Beschwerdeführerin
meint - „mehr oder weniger automatisch über die Depotbanken“ zu leisten. Wenn die
Beschwerdeführerin die festgesetzte Nachzahlung nicht von sich aus leistet, bedarf es gemäß
§ 16 SpruchG einer Leistungsklage der nachzahlungsberechtigten Aktionäre. Die hier
angegriffene gerichtliche Entscheidung ist kein Vollstreckungstitel (vgl. Drescher, in:
Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 2. Aufl. 2010, § 11 SpruchG Rn. 3; Emmerich, in:
Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl. 2010, § 11 SpruchG Rn. 4;
Klöcker, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 16 SpruchG Rn. 2; Kubis, in: Münchener
Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. 2010, § 11 SpruchG Rn. 5; Vollhard, in: Semler/Stengel,
Umwandlungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 11 SpruchG Rn. 4; Weingärtner, in: Heidel, Aktienrecht
und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2011, § 16 SpruchG Rn. 1). Wartete die Beschwerdeführerin eine
Leistungsklage der nachzahlungsberechtigten Aktionäre ab, erhielte sie auf diesem Weg die
notwendigen Informationen, um nach einem eventuellen Erfolg der Verfassungsbeschwerde die
Rückforderung zu bewerkstelligen.
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Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin
unzutreffend ist, den nachzahlungsberechtigten Aktionären entstünden auf der anderen Seite
durch eine Verzögerung der Auszahlung des Erhöhungsbetrages keine Nachteile. Diese tragen
das Risiko, dass ihre Forderungen notleidend werden oder die Beschwerdeführerin gar insolvent
wird. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf fachrechtlichen Rechtsschutz in angemessener
Zeit; das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nicht Teil des Instanzenzuges.
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Eine zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Folgenabwägung kommt unter diesen
Umständen nicht in Betracht.
Kirchhof
Schluckebier
Baer