Urteil des BVerfG vom 15.10.2009

BVerfG: anspruch auf rechtliches gehör, körperliche unversehrtheit, gerichtshof für menschenrechte, flughafen, halle, vereinigtes königreich, genehmigung, anforderung, öffentliche sicherheit

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3474/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn E...,
2. des Herrn R...,
- Bevollmächtigte:
Baumann Rechtsanwälte,
Annastraße 28, 97072 Würzburg -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2008 - BVerwG 4 A
3001.08 -,
b)
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 -,
c)
den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom
27. Juni 2007 - 14-0513.20-10/14 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 15. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen
Leipzig/Halle sowie hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen.
2
1. a) Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004, geändert durch Beschluss vom 9. Dezember 2005,
sah vor, die Südbahn des Flughafens Leipzig/Halle durch Drehung um einen Winkel von 20 Grad parallel zur Nordbahn
auszurichten und auf 3.600 m zu verlängern. Zentrales Planungsziel war der Ausbau des Flughafens zu einem
Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr. Die Start- und Landebahnen sollten auf der Grundlage der unbefristeten
Nachtfluggenehmigung vom 20. September 1990 in der Gestalt der Genehmigung vom 14. März 2000 im
Wesentlichen ohne zeitliche Einschränkung für den Luftverkehr zur Verfügung stehen. Grundsätzlich untersagt waren
lediglich An- und Abflüge im Rahmen von Ausbildungsflügen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Ansonsten verwies
der Planfeststellungsbeschluss die Flughafenanwohner auf passiven Lärmschutz.
3
Auf Klagen lärmbetroffener Anwohner - darunter auch die Beschwerdeführer - verpflichtete das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2006 den im Ausgangsverfahren beklagten Freistaat Sachsen,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter
beschränkt wird, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht (BVerwG 4 A 2001.06, BVerwGE
127, 95; sowie Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - BVerwG 4 A 2000.07 bis 4 A 2002.07 -).
4
Mit dem vorliegend angegriffenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 traf der Freistaat
Sachsen unter anderem folgende betriebliche Regelungen, die ab Inbetriebnahme der Start- und Landebahn gelten
sollen:
5
4.7.1. Beschränkungen in der Nachtzeit
6
In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Ortszeit (Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen
Leipzig/Halle zum Schutz der Nachtruhe beschränkt. Flugbewegungen in der Zeit zwischen
22.00 bis 6.00 Uhr sind nur wie folgt zulässig:
7
4.7.1.1. Im gewerblichen Passagierverkehr
8
4.7.1.1.1. Starts und Landungen von Luftfahrtunternehmen des gewerblichen Linien- und
Bedarfsluftverkehrs (außer Lufttaxiverkehr) von 22.00 bis 23.30 Uhr und von 5.30 bis 6.00 Uhr.
9
4.7.1.1.2. Verspätete Landungen und Starts in der Zeit von 23.30 bis 24.00 Uhr, sofern die
planmäßige Ankunfts- oder Abflugzeit am oder vom Flughafen Leipzig/Halle vor 23.30 Uhr liegt
und die Ankunft oder der Abflug vor 24.00 Uhr erfolgt; verfrühte Landungen in der Zeit von 5.00
bis 5.30 Uhr, sofern die planmäßige Ankunftszeit nach 5.30 Uhr liegt.
10
4.7.1.1.3. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach 4.7.1.1.1., die einen Wartungsschwerpunkt
ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben und gewerblichen Linien- oder
Bedarfsluftverkehr am Flughafen Leipzig/Halle durchführen, zum Zwecke der
Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser Luftfahrtunternehmen
in der Zeit von 22.00 bis 23.30 Uhr und von 5.30 bis 6.00 Uhr.
11
4.7.1.2. Im gewerblichen Luftfrachtverkehr
12
4.7.1.2.1. Flüge von Luftfahrtunternehmen, die logistisch in das Luftfrachtzentrum am
Flughafen Leipzig/Halle eingebunden sind, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.
13
4.7.1.2.2. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach 4.7.1.2.1., die einen Wartungsschwerpunkt
ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben, zum Zwecke der
Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser Luftfahrtunternehmen
in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.
14
4.7.1.2.3. Flüge, die für Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 PostG erbracht werden.
15
...
16
4.7.2. Definition Wartungsschwerpunkt
17
Ein Wartungsschwerpunkt im Sinne von 4.7.1.1.3. und 4.7.1.2.2. ist gegeben, wenn ein
Luftfahrtunternehmen in einem gemäß § 13 LuftGerPV genehmigten Instandhaltungsbetrieb
regelmäßig auf dem Flughafen Leipzig/Halle an Luftfahrzeugen gesetzlich vorgeschriebene
Wartungsarbeiten einschließlich solcher vom sog. A-Check aufwärts tatsächlich durchführen
lässt.
18
4.7.3. Die Beschränkungen unter 4.7.1. finden keine Anwendung auf:
19
...
20
4.7.3.6. Flüge aufgrund polizeilicher oder militärischer Anforderung zur Erfüllung
innerstaatlicher Aufgaben oder zur Erfüllung von Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland
21
4.7.3.7. Flüge aufgrund militärischer Anforderung zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland oder von Aufgaben aufgrund von Initiativen oder Mandaten
der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der NATO
22
4.7.3.8. sonstige Flüge aufgrund militärischer Anforderung, für die eine Einflugerlaubnis der
jeweils zuständigen deutschen Behörde vorliegt.
23
...
24
Bereits seit März 2006 wird auf dem Flughafen Leipzig/Halle Sonderfrachtverkehr aufgrund militärischer Anforderung
im Rahmen des internationalen SALIS-Projekts abgewickelt. SALIS (Strategic Airlift Interim Solution) ist ein
Programm, mit dem NATO und EU Engpässe im strategischen Lufttransport durch Nutzung ziviler
Transportkapazitäten überbrücken. In einer internationalen Ausschreibung wurde die R... GmbH ausgewählt, die mit
dem Flugzeug AN124-100 über das weltgrößte Serien-Transportflugzeug verfügt. Darüber hinaus hat sich bereits im
Jahr 2006 eine erhebliche Verkehrssteigerung beim Passagierverkehr durch den Anforderungsverkehr von Militär-
Truppentransporten in Zivilflugzeugen ergeben, die insbesondere von den Fluggesellschaften W... und N...
durchgeführt werden. Die Fluggesellschaften befödern US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen
zivilen und Militärflughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten. Hauptdestination in Asien ist der
Verkehrsflughafen Kuwait. Der Flughafen Leipzig/Halle wird dabei für technische Zwischenlandungen genutzt.
25
b) Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von in der Nähe des Flughafens Leipzig/Halle gelegenen
Wohngrundstücken.
Sie
erhoben
mit
Schriftsatz
vom
31.
Juli
2007
Klage
gegen
den
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss. Die Klage wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. Juli
2008 abgewiesen (BVerwG 4 A 3001.07, juris = BVerwGE 131, 316). Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 zurückgewiesen (BVerwG 4 A 3001.08, juris).
26
2. Die Beschwerdeführer haben am 30. Oktober 2008 gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss sowie das
Urteil vom 24. Juli 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben, in die sie am 11. Dezember 2008 den
Anhörungsrügebeschluss vom 29. Oktober 2008 einbezogen haben. Sie rügen die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
II.
27
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend
geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg in der Sache.
28
1. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom
27. Juni 2007 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 verletzten das Recht auf körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
29
a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen nicht nur als
subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und
fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor
rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende
Schutzpflicht erfordert auch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und
gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 78; Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 9 ff.). Dass auch eine auf Grundrechtsgefährdungen
bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann, ist in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89
<140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche Ausgestaltung der
rechtlichen Regelungen gebieten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt; ob, wann
und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe
und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts
sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 56, 54 <78>). Dabei ist zu
beachten, dass Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch durch die Gestaltung von Verfahren zu
bewirken ist; die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das
Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 53, 30 <65 ff.>; 84,
34 <45 f.>; 113, 29 <57>).
30
Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-
und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu
berücksichtigen (vgl. jüngst zum Nichtraucherschutz: BVerfGE 121, 317 <360>). Die Entscheidung, welche
Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann hier
erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Nur unter besonderen Umständen
kann sich diese Gestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der
Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 78). Darüber hinaus
hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten. Die Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen - unter
Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und
zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Die Verfassung gibt den
Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der
Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 <254, 262 f.>; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 9 ff.).
31
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann die gerügte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht festgestellt
werden.
32
aa) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
habe Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Dimension verletzt, weil es die auf der Grundlage von A
I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen Leipzig/Halle
stattfindenden Flüge auf militärische Anforderung fehlerhaft als „zivile“ Flüge eingeordnet und von der luftrechtlichen
Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 als gedeckt angesehen
habe.
33
(1) Bei dieser Rüge verkennen die Beschwerdeführer, dass die vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegte Rechtsauffassung bereits einfachrechtlich gut vertretbar ist.
34
(a) Dies gilt vor allem, soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 keine Verkehre zum Betrieb zulasse, sondern lediglich den
durch die luftrechtliche Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000
bereits zugelassenen Betrieb für die Nachtzeit beschränke. Der Flughafen diene nach dieser Genehmigung dem
allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughafen); die Betriebszeit betrage 24 Stunden täglich. Der Planfeststellungsbeschluss
vom 4. November 2004 habe diese Betriebsgenehmigung mit Ausnahme der Regelung in A II.4.7.1. für Ausbildungs-
und Übungsflüge nicht beschränkt (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 22).
35
Es ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer der einfachrechtlichen Gesetzeslage nicht zu entnehmen, dass
die in Teil A I.4.7.3.6. bis 4.7.3.8. genannten Flüge auf militärische Anforderung - seien es militärischen Zwecken
dienende Flüge in Zivilflugzeugen oder in Militärflugzeugen - einen Flughafen wie den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle
grundsätzlich nicht nutzen dürfen. Flughäfen werden nach § 38 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
genehmigt als Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen) oder als Flughäfen für besondere Zwecke
(Sonderflughäfen). Aus der Kommentarliteratur zu § 6 LuftVG, in dem die Genehmigung für Anlage und Betrieb eines
Flugplatzes geregelt ist, ergibt sich, dass auf Verkehrsflughäfen grundsätzlich jedermann starten und landen dürfe.
Sie dienten dem Gemeingebrauch der Luftfahrt und seien damit allgemein zugänglich (vgl. Grabherr/Reidt/Wysk,
Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 12 ; Reidt/Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III Teil II 5,
§ 4 FluglSchG Rn. 9 ). Des Weiteren wird aus den Bestimmungen über die Luftaufsicht im Bereich der
Bundeswehr (vgl. § 30 Abs. 2 LuftVG) abgeleitet, dass Militärflugzeuge Zivilflugplätze benutzen dürfen und der
Luftaufsicht der Länder unterliegen, soweit nicht Zuständigkeiten der Flugsicherung und des Luftfahrt-Bundesamtes
gegeben sind. Bei Starts und Landungen haben Militärluftfahrzeuge die für Zivilflugplätze erlassenen Bestimmungen,
wie zum Beispiel Nachtflugbeschränkungen, einzuhalten (vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 30 Rn. 20
; siehe zum Ganzen auch: Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S.
199 ff.).
36
Aus dem Umstand, dass in § 8 Abs. 5 und 7 sowie § 30 LuftVG sowie im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (FluglSchG, BGBl I S. 2550) für militärische Flugplätze
Sondervorschriften existieren, ergibt sich entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht, dass das Verständnis
des Bundesverwaltungsgerichts über den Umfang der Genehmigung eines allgemeinen Verkehrsflughafens
einfachrechtlich unvertretbar ist, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Vorgaben in § 30 Abs. 1 LuftVG sowie in
§§ 2 und 4 FluglSchG für militärische Flugplätze sowie militärischen Flugverkehr weniger streng sind als diejenigen,
die für allgemeine Flugplätze sowie den allgemeinen Flugverkehr gelten. Im Übrigen zeigen auch die von den
Beschwerdeführern vorgebrachten völkerrechtlichen Erwägungen - insbesondere zum Kriegsvölkerrecht - nicht auf,
dass die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar ist.
37
(b) Des Weiteren ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts einfachrechtlich vertretbar, wonach die luftrechtliche Genehmigung vom 20. September
1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 nicht durch den zwischenzeitlich vollzogenen Umbau des
Flughafens Leipzig/Halle und die Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd im Juli 2007 nach § 43 Abs. 2
VwVfG unwirksam geworden sei; sie habe allerdings einer erneuten Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde
bedurft, weil die planfestgestellte Veränderung der Bahnkonfiguration eine wesentliche Änderung des Flughafens mit
der Folge darstelle, dass über die Betriebszeiten des Flughafens insgesamt neu entschieden werden müsse (vgl. das
angegriffene Urteil, Rn. 22).
38
Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Eilbeschluss zum vorliegenden Verfahren noch die vorläufige
Auffassung vertreten (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - BVerwG 4 VR 3001.07 -, juris Rn. 10), dass die
ursprüngliche Betriebsgenehmigung mit den genannten Veränderungen unwirksam geworden sei. Die im hier
angegriffenen Urteil vertretene Auffassung entspricht dagegen der dem Verwaltungsrecht bekannten grundsätzlichen
Differenzierung zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. §§ 43 und 44 VwVfG).
39
(2) Die unter bloßer Berücksichtigung des einfachen Rechts vertretbare Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach die auf der Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit
am Flughafen Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische Anforderung von der luftrechtlichen Genehmigung
vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 gedeckt seien, verletzt nicht Art. 2 Abs.
2 Satz 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Dimension.
40
Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht das maßgebliche einfache Recht mit einem Ergebnis
ausgelegt hat, das den dem Gesetzgeber bei Ausfüllung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden
Schutzpflicht zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschreitet. Denn es kann nicht
festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern durch die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung
zum grundsätzlichen Umfang der Genehmigung eines Verkehrsflughafens eine die besonderen Belange der derzeit
stattfindenden Flüge zu militärischen Zwecken berücksichtigende Abwägung vorenthalten und dass der Rechtsschutz
der Beschwerdeführer dadurch verkürzt worden ist. Über die Notwendigkeit einer fortbestehenden
Nachtflugmöglichkeit
für
Flüge
auf
militärische
Anforderung
ist
im
hier
angegriffenen
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss entschieden worden. Dass im Übrigen die grundsätzliche Zulässigkeit der
genannten Flüge vom Verkehrsflughafen Leipzig/Halle im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss einer erneuten
Abwägung und Entscheidung hätte unterworfen werden müssen, war von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geboten. Denn
die von den Beschwerdeführern beanstandeten Flüge, die übrigens bereits im Jahr 2006 und damit vor Erlass des hier
gegenständlichen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27. Juni 2007 aufgenommen wurden, finden nicht
ohne Regeln statt, die der Erfüllung der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienen. Für die genannten Flüge
gelten vielmehr die für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle allgemein geltenden Regelungen.
41
Soweit für die von den Beschwerdeführern beanstandeten Flüge auf militärische Anforderung bestimmte
Transportflugzeugtypen genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar, wieso deren Nutzung für die Beschwerdeführer auf
der Grundlage der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom
14. März 2000 unvorhersehbar und damit ohne Rechtsschutzmöglichkeit war. Denn nach § 42 Abs. 2 Nr. 7 LuftVZO
muss die luftrechtliche Genehmigung die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen, enthalten (vgl.
Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 24 ; Schwenk/Giemulla, Handbuch des
Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 526).
42
Soweit sich die Beschwerdeführer insbesondere gegen die Nutzung des Flughafens durch zivile US-amerikanische
Fluggesellschaften wenden, die US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen zivilen und militärischen
Flughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten befördern, hat das Bundesverwaltungsgericht in der
angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die Erteilung der für diese Flüge erforderlichen Einflugerlaubnisse nach
§ 2 Abs. 7 LuftVG in Verbindung mit §§ 94 bis 100a LuftVZO zu versagen sei, wenn durch die Benutzung des
deutschen Luftraums die öffentliche Sicherheit, zu der auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören,
gefährdet würde (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 86). Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass
die Bewohner des Bundesgebietes gegen die Erteilung dieser Einflugerlaubnisse die Verletzung subjektiver Rechte
geltend machen können. Insoweit steht den Beschwerdeführern ebenfalls eine Rechtsschutzmöglichkeit zur
Verfügung.
43
bb) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann auch nicht hinsichtlich der die Flüge auf militärische
Anforderung betreffenden Abwägungsentscheidung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses sowie hinsichtlich
des diese kontrollierenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Es wurden im Rahmen der
Abwägungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 LuftVG keine von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interessen der
Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unberücksichtigt gelassen.
44
(1) Bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung ist zu beachten, dass das
Bundesverfassungsgericht die Regelung im Ergebnis nur unter Einschränkungen daraufhin überprüfen kann, ob sie
das Willkürverbot beachtet und verhältnismäßig ist. Denn dem Plangeber ist gesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und
damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht
kann - wie jedes Gericht - seine eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; es hat nur zu
prüfen, ob sich diese in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält. Hierfür ist maßgebend, ob der
erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich
beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer
Weise abgewogen worden sind. Soweit hierbei über Wertungen und Prognosen zu befinden ist, hat das
Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfungen darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und
Entscheidungen offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Ordnung
widersprechen (vgl. BVerfGE 76, 107 <121 f.>; 95, 1 <22 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 -, juris Rn. 13).
45
Handelt es sich bei der vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Planung um keine legislative (vgl. BVerfGE
95, 1 <22 f.>), sondern um eine behördliche Planungsentscheidung, gegen die ein Rechtsweg zu den Fachgerichten
gegeben war, ist ferner zu berücksichtigen, dass die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die
Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Behörden
und Fachgerichte ist. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur bei einer Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine
Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung
von Grundrechten liegen. Dies ist unter anderem gegeben, wenn die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes
selbst gegen Grundrechte verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008
- 1 BvR 2389/06 -, juris Rn. 15) oder wenn Auslegungsfehler erkennbar sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und die
in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 53, 30 <61>).
46
(2) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe kann mit Blick auf die fehlende Abwägung der von den Beschwerdeführern
behaupteten Sicherheitsgefahren der Flüge auf militärische Anforderung eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gefahr von Terroranschlägen wegen der Flüge auf
militärische Anforderung als nur geringfügig und nicht abwägungserheblich eingestuft. Zur Begründung hat es darauf
abgestellt, dass die Sicherheitsvorkehrungen durch US-amerikanische Fachleute sowie deutsche Sicherheitsexperten
begutachtet und gebilligt worden seien.
47
Die Annahme der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe damit eine - zumindest geringfügige -
Gefahrerhöhung anerkannt, die wegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen, ist
rechtlich nicht zwingend. Das Bundesverwaltungsgericht kann auch so verstanden werden, dass es bei einer
Abschätzung anhand der praktischen Vernunft die Wahrscheinlichkeit eines terroristischen Angriffs mit Auswirkungen
für die Anwohner zwar nicht für mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen, aber für so gering befunden hat, dass es sie
für sozialadäquat und damit nicht abwägungserheblich gehalten hat (vgl. dazu BVerfGE 49, 89 <140 ff.>). Dafür
spricht, dass es die Wahrscheinlichkeit, dass der Flughafen Ziel eines terroristischen Angriffs wird, durch die
geprüften Sicherheitsvorkehrungen als herabgesetzt angesehen hat.
48
Dass das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Wertung gekommen ist, ist vertretbar und kann
verfassungsgerichtlich nicht beanstandet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie sich aus dem
angegriffenen Urteil sowie dem Beschluss über die Anhörungsrüge ergibt - bei seiner Wertung auf das Vorbringen des
Vertreters der beigeladenen Flughafengesellschaft in der mündlichen Verhandlung gestützt. Auf einen Einwand der
Beschwerdeführer, ihre Sicherheitsbedenken seien vernachlässigt worden, habe dieser mitgeteilt, die
Sicherheitsvorkehrungen seien durch US-amerikanische und deutsche Sicherheitsexperten begutachtet und gebilligt
worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, es sei lebensfremd anzunehmen, dass Angehörige der
US-Armee, insbesondere Kampftruppen, einen ausländischen Flughafen zu Zwischenlandungen nutzten, ohne dass
zuvor die Sicherheitslage am Flughafen und seiner Zufahrtswege analysiert worden sei. Die Beschwerdeführer haben
lediglich pauschal bestritten, dass geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen vorhanden und von
deutschen Behörden überprüft worden seien. Sie beklagen, dass ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt worden
sei. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer dem Gewicht ihrer Zweifel an den
Sicherheitsmaßnahmen durch die Stellung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
oder durch einen Antrag auf Verpflichtung der Beigeladenen zur Vorlage der hierüber vorhandenen Unterlagen gemäß
§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 142 Abs. 1 ZPO Nachdruck verliehen hätten. Aus dem Beschluss über die
Anhörungsrüge ergibt sich vielmehr, die Beschwerdeführer hätten in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten,
dass die behauptete Sicherheitsprüfung stattgefunden habe. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer auch kein
konkret sie betreffendes Bedrohungsszenario dargetan. Völlig aus der Luft gegriffen erscheint die Behauptung der
Beschwerdeführer, aufgrund der militärischen Nutzung bestehe die Gefahr, dass der Flughafen Leipzig/Halle
Gegenstand eines regulären kriegerischen Angriffs werden könne, woraus sich die Gefahr ziviler „Kollateralschäden“
ergebe. Angesichts dieser Umstände kann die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung über die
vorliegend fehlende Abwägungserheblichkeit der Sicherheitsgefahren verfassungsgerichtlich nicht beanstandet
werden.
49
cc) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist des Weiteren nicht dadurch verletzt, dass der
Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss darauf verzichtet hat, die Zulässigkeit des Nachtflugbetriebs für
Luftfahrtunternehmen, die logistisch in das Luftfrachtzentrum Leipzig/Halle eingebunden sind, auf Flüge zur
Beförderung von Expressfracht zu beschränken, und dass das Bundesverwaltungsgericht dies nicht beanstandet hat.
Eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden
Vorgaben kann insoweit - auch unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 8 EMRK - nicht festgestellt werden.
50
(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des rechtlichen Ausgangspunktes des Bundesverwaltungsgerichts, das den §§ 8,
9 und 29b LuftVG einen abgestuften Lärmschutz entnimmt.
51
So geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Übernahmeanspruch des
Betroffenen bestehe, wenn die Fluglärmbeeinträchtigungen eine solche Intensität hätten, dass der Grad einer
Gesundheitsgefährdung erreicht werde. Diese Schwelle wird „verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze“ genannt
(vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 375 ff. = BVerwGE 125, 116). Das
Bundesverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch auf einer der
Gefahrenabwehr vorgelagerten Stufe Handlungsbedarf gesehen habe. Daher hat es § 9 Abs. 2 LuftVG eine weitere,
niedrigere Zumutbarkeitsschwelle entnommen, bei deren Überschreiten dem Vorhabenträger Schutzmaßnahmen
aufzugeben seien, wie insbesondere Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Diese einfachrechtliche
Zumutbarkeitsgrenze diene dem Schutz gegen „Nachteile“ im Sinne von § 9 Abs. 2 LuftVG. Sie sei im Rahmen der
Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG nicht überwindbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -
, juris Rn. 251 ff. = BVerwGE 125, 116). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch den
unterhalb dieser einfachrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle angesiedelten Lärmschutzinteressen der Anwohner im
Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG Rechnung zu tragen sei. Hier kämen auf der Grundlage von § 8 Abs.
4 Satz 1 LuftVG auch Betriebsbeschränkungen in Betracht, wie beispielsweise Nachtflugbeschränkungen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 251 ff., 267 ff. = BVerwGE 125, 116; Urteil vom
9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, juris Rn. 53, 65 = BVerwGE 127, 95). § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG sei mit
Blick auf den Nachtflug als Gewichtungsvorgabe zu betrachten, die für eine Zurückdrängung des
Lärmschutzinteresses der Nachbarschaft eine gesteigerte Rechtfertigung abverlange (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.
März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 269 = BVerwGE 125, 116; Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A
2001.06 -, juris Rn. 53, 65 = BVerwGE 127, 95). Ein allgemeines Verkehrsbedürfnis reiche vor dem Hintergrund des
§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht aus, um diesen Verkehren die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten.
Erforderlich sei hierfür ein standortspezifischer Nachtflugbedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A
1075.04 -, juris Rn. 271 = BVerwGE 125, 116; Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 -, juris Rn. 71 =
BVerwGE 127, 95).
52
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieses Schutzkonzeptes von einer „verfassungsrechtlichen
Zumutbarkeitsschwelle“ ausgeht, die erst bei der Gesundheitsgefährdung einsetzt, kann nicht - wie von den
Beschwerdeführen - angenommen werden, dass die darunter angesetzten Stufen der einfachrechtlichen Zumutbarkeit
sowie der Berücksichtigung der Lärmschutzbelange im Rahmen der Abwägung nicht auch dem Schutz der
körperlichen Unversehrtheit dienen. Dies ergibt sich aus den oben dargestellten Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG, wonach unter bestimmten Umständen auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der
Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>;
auch: Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2, Rn. 90 ). Wenn das Bundesverwaltungsgericht mit
Blick auf Gefährdungen der Gesundheit durch Fluglärm von einer „verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle“
spricht, kann dies nur als eine grundsätzlich im Wege der Abwägung mit gegenläufigen Belangen nicht übersteigbare
Grenze verstanden werden. Eine Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für darunter angesiedelte
Lärmbelästigungen - insbesondere wenn sie Schlafstörungen hervorrufen können - wurde damit nicht ausgeschlossen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 19).
53
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, dass die vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Schutzerfordernisse damit nicht eingehalten sind. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte gesteht den Vertragsstaaten der EMRK mit Blick auf den von einem Flughafen
ausgehenden Fluglärm einen Einschätzungsspielraum zu, die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen in
einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der subsidiären Prüfung des Gerichtshofs, ob der Vertragsstaat
diesen Spielraum verletzt hat, sind auch die bereits getroffenen Lärmbekämpfungsmaßnahmen sowie die dem
Betroffenen zustehenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Februar
1990, Nr. 9310/81 - „Powell und Rayner/Vereinigtes Königreich“ -, Rn. 40 ff.; Große Kammer, Urteil vom 8. Juli 2003,
Nr. 36022/97 - „Hatton u.a./Vereinigtes Königreich“ -, NVwZ 2004, S. 1465 Rn. 96 ff. und 116 ff.). Nach dem vom
Bundesverwaltungsgericht
angewandten
Stufenmodell
des
Fluglärmschutzes
knüpfen
staatliche
Lärmschutzmaßnahmen nicht erst an das Überschreiten der so genannten „verfassungsrechtlichen
Zumutbarkeitsgrenze“ an, bei der die Fluglärmbelastung den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht und ein
Wohngrundstück unbewohnbar wird. Vielmehr ist im Rahmen der planfeststellungsrechtlichen Abwägung den
Lärmschutzinteressen unabhängig davon Rechnung zu tragen, ob die Lärmbelastung durch das Qualifikationsmerkmal
absoluter Unzumutbarkeit gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris
Rn. 268, 376 = BVerwGE 125, 116).
54
(2) Eine grundsätzliche Verkennung der Vorgaben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann auch insoweit nicht erkannt
werden, als der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss und das Bundesverwaltungsgericht einen standortspezifischen
Nachtflugbedarf nicht ausschließlich hinsichtlich des Expressfrachtverkehrs, sondern auch hinsichtlich des
allgemeinen Frachtverkehrs anerkannt und gegenüber den Lärmschutzinteressen der Anwohner für vorrangig befunden
haben.
55
Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Kontrolle der luftverkehrsrechtlichen Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG zu
dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass der bereits im Urteil vom 9. November 2006 (BVerwG 4 A 2001.06, juris
Rn. 54 ff. = BVerwGE 127, 95) anerkannte standortspezifische Bedarf für den Umschlag von Expressfrachtverkehr an
einem Frachtdrehkreuz auch in der Nachtkernzeit Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht „mitziehen“ könne,
wenn beide Arten von Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert würden und die Beschränkung der
Nachtflugerlaubnis auf Verkehre zum Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des Frachtdrehkreuzes
gefährden würde. Dies gelte jedoch nur, solange der nächtliche Frachtverkehr überwiegend in einer das
Frachtdrehkreuz prägenden Weise dem Transport von Expressfracht diene. Dabei komme es nicht darauf an, wie
hoch der Anteil der Expressfracht im jeweiligen Flugzeug sei. Maßgeblich sei vielmehr die Bilanz aller nächtlichen
Flugbewegungen (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 61). Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht damit sein Urteil
vom 9. November 2006 weiter entwickelt hat, kann keine verfassungsrechtlich relevante Fehleinschätzung des
standortspezifischen Nachtflugbedarfs festgestellt werden.
56
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kann dieser Bedarf an Nachtflugmöglichkeiten für den allgemeinen
Frachtverkehr nicht als ungeeignet angesehen werden, eine Beschränkung der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
geschützten Lärmschutzinteressen der Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Denn eine entsprechende Beschränkung
des Nachtflugs ist mit Blick auf die betroffenen Flugunternehmer und die Flughafenbetreiberin als
Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einzustufen (vgl. zur Begrenzung der
Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen: BVerfGE 111, 10 <28, 32>). Zudem beschränkt sie die von Art. 14
Abs. 1 GG geschützte Möglichkeit der Flughafenbetreiberin zur Nutzung des Flughafengrundstücks (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 26).
57
Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht für ein „Mitziehen“ des allgemeinen Frachtverkehrs durch den
Expressfrachtverkehr gebilligten Gründe kann auch kein verfassungsgerichtlich zu beanstandendes Missverhältnis
zwischen den gegeneinander abzuwägenden Lärmschutzinteressen der Beschwerdeführer und grundrechtlich
geschützten Interessen der Flughafenbetreiberin und der Flugunternehmen festgestellt werden. Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer gegen die sich aus dem Nachtfluglärm ergebenden „Nachteile“ im Sinne
von § 9 Abs. 2 LuftVG dadurch geschützt werden, dass - wie sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführer ergibt - die
Grundstücke der Beschwerdeführer im Nachtschutzgebiet des Planfeststellungsbeschlusses liegen und die
Beschwerdeführer damit Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen haben.
58
dd) Eine spezifische Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann ferner auch insoweit nicht festgestellt werden, als
die Beschwerdeführer meinen, das Bundesverwaltungsgericht habe willkürlich einen offensichtlich nicht gegebenen
Bedarf an Landungen in der Zeit von 5:00 und 5:30 Uhr wegen Verfrühungen anerkannt. Das
Bundesverwaltungsgericht meinte insoweit, Frühankünfte träten vor allem bei Interkontinentalverbindungen auf und
ließen sich auch durch eine Verlangsamung des Fluges nicht immer vermeiden. Denn die Geschwindigkeit, mit
welcher ein Flugzeug unterwegs sei, hänge nicht allein von den meteorologischen Verhältnissen, sondern auch von
der Verfügbarkeit des benötigten Luftraums und Entscheidungen der Flugsicherung ab. Die Beschwerdeführer
bestreiten demgegenüber pauschal, dass Verfrühungen aus technischen Gründen unvermeidlich sein können. Damit
haben sie einen verfassungsgerichtlich relevanten Fehler bei der Feststellung des für die Abwägung nach § 8 LuftVG
relevanten Sachverhalts nicht aufzeigen können.
59
ee) Eine grundsätzliche Verkennung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch insoweit nicht
ersichtlich, als die Beschwerdeführer geltend machen, das Bundesverwaltungsgericht habe einen Bedarf an
nächtlichen Postflügen anerkannt, obwohl ein solcher noch nicht absehbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier
eine insoweitige „Vorratsplanung“ ausnahmsweise für zulässig befunden, weil Leipzig wegen seiner ohnehin
vorzuhaltenden Logistik ein für Nachtpostflüge besonders geeigneter Standort sei (vgl. das angegriffene Urteil, Rn.
76). Auch diese fachgerichtliche Wertung ist vertretbar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist insoweit
nicht erkennbar.
60
ff) Eine spezifische Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann schließlich auch insoweit nicht festgestellt
werden, als das Bundesverwaltungsgericht einen Nachtflugbedarf für Luftfahrtunternehmen anerkannt hat, die auf dem
Flughafen Leipzig/Halle einen Wartungsschwerpunkt haben (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 73 ff.). Welche konkreten
Anforderungen an einen Wartungsschwerpunkt zu stellen sind, der die Zulassung von Nachtflug rechtfertigt, ist keine
Frage, die vom Bundesverfassungsgericht über die bloße, hier gegebene Vertretbarkeit hinaus nachzuprüfen wäre.
61
2. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Rügen der Beschwerdeführer, die meinen, bei
der Zulassung von Flügen auf militärische Anforderung seien die Ausstrahlungswirkung des Art. 14 Abs. 1 GG auf das
Verfahren nicht beachtet sowie die möglichen Sicherheitsgefahren nicht in die Abwägung einbezogen worden, greifen
nicht durch. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechend.
62
3. Schließlich verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Art. 103 Abs.
1 GG.
63
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem
Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein,
sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das
Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>). Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den
Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfGE 83, 24
<35>). Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung
hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch
genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl.
für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 <190>). Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur
Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt,
mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt
vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht
grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist.
Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle
vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl.
BVerfGE 86, 133 <144>).
64
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar
ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das
Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen
in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb muss ein Beschwerdeführer, damit das
Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere
Umstände deutlich machen, die ergeben, dass sein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den
wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler
Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem
Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>;
stRspr). Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das
Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>).
65
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe können die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzungen von
Art. 103 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden.
66
aa) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das
Bundesverwaltungsgericht ihre Ausführungen dazu, dass die im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss genannten
Flüge auf militärische Anordnung keine „zivilen“ Flüge seien und nicht von der luftrechtlichen Genehmigung vom 20.
September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 erfasst seien, nicht hinreichend berücksichtigt
habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführer Stellung genommen,
indem es ausführte, der Flughafen Leipzig/Halle diene aufgrund der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September
1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 als Verkehrsflughafen dem allgemeinen Verkehr. Nach der
oben dargestellten Literatur bedeutete dies, dass nicht nur zivile Flugzeuge, sondern auch Militärflugzeuge einen dem
allgemeinen Verkehr dienenden Flughafen nutzen dürfen. Auf die von den Beschwerdeführern für maßgeblich
befundene Unterscheidung zwischen zivilen und militärisch veranlassten Flügen kam es auf der Grundlage der
Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an. Damit ist nicht ersichtlich, dass das
Bundesverwaltungsgericht den insoweitigen Vortrag der Beschwerdeführer nicht hinreichend berücksichtigt hat.
67
bb) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der Rüge der Beschwerdeführer, das
Bundesverwaltungsgericht habe ohne rechtlichen Hinweis und für sie überraschend entschieden, Flüge auf
militärische Anforderung könnten auf noch vor der Ausbauplanfeststellung 2004 ergangene Betriebsgenehmigungen
gestützt werden. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass sie mit der erforderlichen
Sorgfalt nicht hätten erkennen können, auf welche Gesichtspunkte das Gericht bei seiner Entscheidung abstellen
wird. So hat der Vorsitzende Richter des Senats - wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über
die Anhörungsrüge vom 29. Oktober 2008 ergibt (vgl. dort Rn. 4) - in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass
durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss keine Verkehre zugelassen worden seien, sondern dass die
Zulassungsentscheidung in früheren Genehmigungen getroffen und im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur
Beschränkungen der Betriebszeiten verfügt worden seien. Aufgrund dieser Äußerung hätten die Beschwerdeführer
damit rechnen können, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Flügen
auf militärische Anforderung die frühere Genehmigungsentscheidung vom 20. September 1990 in der Fassung des
Bescheids vom 14. März 2000 für maßgeblich halten werde. Seine Rechtsauffassung, ob es diese Genehmigung für
wirksam halte oder nicht, habe das Bundesverwaltungsgericht wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
offenbaren müssen. Einen solchen Hinweis auf das Ergebnis der Entscheidung erfordert Art. 103 Abs. 1 GG nicht
(v gl . BVerfGE 86, 133 <144>). Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführer - nur dort von seiner im Eilbeschluss vom 1. November 2007 (BVerwG 4 VR 3001.07, juris Rn. 10)
vertretenen Rechtsauffassung abgewichen, wo es die genannte Genehmigung wegen des vollzogenen Umbaus des
Flughafens und der Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd für unwirksam im Sinne von § 43 Abs. 2
VwVfG gehalten hat. Dagegen hat es nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - den Umbau des Flughafens für
rechtlich irrelevant gehalten, sondern seine Auffassung, dass die Betriebsgenehmigung wegen der planfestgestellten
Veränderung der Bahnkonfiguration einer Überprüfung hinsichtlich der Betriebszeiten des Flughafens bedurfte,
ausdrücklich bestätigt.
68
cc) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann auch insoweit nicht festgestellt werden, als die Beschwerdeführer
geltend machen, es sei für sie ohne richterlichen Hinweis überraschend gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Gefahr terroristischer Anschläge als nicht abwägungserheblich angesehen habe. Angesichts des Verlaufs der
mündlichen Verhandlung kann hiervon nämlich nicht ausgegangen werden. Schon aus dem Vortrag der
Beschwerdeführer ergibt sich, dass die Frage, ob der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss wegen der fehlenden
Abwägung von Sicherheitsgefahren fehlerhaft sei, in der mündlichen Verhandlung vom Gericht mit den Beteiligten
erörtert worden ist. Da sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen der
Beigeladenen hierzu offenbar zufrieden gegeben hat, hätten die Beschwerdeführer bei Anwendung der erforderlichen
Sorgfalt erkennen können, dass das Bundesverwaltungsgericht die von ihnen geltend gemachten Sicherheitsgefahren
für nicht abwägungserheblich halten werde.
69
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dadurch, dass es dem
Vortrag der Beigeladenen über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfungen folgte, den Grundsatz des fairen
Verfahrens verletzt (vgl. BVerfGE 91, 176 <181 ff.>). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer
diesbezüglich einen Antrag auf Verpflichtung der Beigeladenen zur Vorlage der Unterlagen über die
Sicherheitsprüfungen (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 142 Abs. 1 ZPO) oder gar einen Beweisantrag zur
Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt haben.
70
dd) Soweit die Beschwerdeführer schließlich geltend machen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil
das Bundesverwaltungsgericht auf die Anhörungsrüge hin nicht gewillt gewesen sei, dem Ersuchen der
Beschwerdeführer auf „Überdenken“ eines behaupteten Fehlers im Urteil nachzukommen, hat die
Verfassungsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt
nicht davor, dass ein Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht nicht die richtige Bedeutung
beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>).
71
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
72
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Bryde
Schluckebier