Urteil des BVerfG vom 20.08.2013

BVerfG: ohne aussicht auf erfolg, krankenversicherung, berufliche tätigkeit, übergangsregelung, berufsfreiheit, privatklinik, geschäftsführer, versorgung, krankenversicherer, belastung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2402/12 -
- 1 BvR 2684/12 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. 1. der H…,vertreten durch die Geschäftsführer W…, L…, R…,
2. der R… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer G…,
3. der W… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. B…,
4. der O… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin W…,
5. der L… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S…,
- Bevollmächtigte:
Anwaltskanzlei Quaas & Partner,
Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -
gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung
der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) in der Fassung des
Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) vom 22. Dezember
2011 (BGBl I S. 2983)
- 1 BvR 2402/12 -,
II. der H… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer R… und S…
- Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwälte White & Case LLP,
Kurfürstendamm 32, 10719 Berlin -
2.
gegen § 17 Abs. 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886),
geändert durch Art. 6 Nr. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der
Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom
22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2983)
- 1 BvR 2684/12 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. August 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Einbeziehung der von ihnen betriebenen
Privatkliniken, die sich in räumlicher Nähe von Plankrankenhäusern befinden und mit diesen
organisatorisch verbunden sind, in die krankenhausrechtlichen Entgeltbestimmungen.
2
1. Unter den insgesamt etwa 185 Privatkliniken in Deutschland sollen sich etwa 104 Kliniken
finden, die räumlich und organisatorisch mehr oder weniger eng mit einem nach § 108
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung für die
Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem
Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), verbunden sind (vgl. Quaas, GesundheitsRecht 2012, S.
193 <194>).
3
Diese „verbundenen“ Privatkliniken sind dadurch entstanden, dass eine Reihe von
Krankenhausträgern in den vergangenen Jahren dazu übergegangen sind, zusätzliche
Kapazitäten zur Versorgung von Privatpatienten in enger organisatorischer Verbindung zu einem
Plankrankenhaus zu schaffen. Typischerweise bestanden zunächst die als zugelassene
Krankenhäuser errichteten und betriebenen Einrichtungen, die dann Privatkliniken
„ausgründeten“. In einigen Fällen wurde allerdings zunächst eine Privatklinik betrieben, aus der
sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann eine Zulassung nach § 108 SGB V erlangt
wurde.
4
2. a) Zu den tragenden Grundsätzen der Krankenhausfinanzierung zählt das durch das
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) 1972 eingeführte und seitdem modifiziert beibehaltene
duale Finanzierungssystem für Plankrankenhäuser, die den Großteil der zugelassenen
Krankenhäuser ausmachen (vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, § 25 Rn. 10 ff.;
Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz, 2. Aufl. 2010, S. 22 ff.; Stollmann, in: Prütting,
Medizinrecht, 2. Aufl. 2012, § 1 KHG, Rn. 3; Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz,
Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 4 KHG, Ziffer 4 f.). Hiernach erfolgt die
wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser gemäß § 4 KHG zum einen durch öffentliche
Förderung der Investitionskosten (Nr. 1) sowie zum anderen durch leistungsgerechte Erlöse aus
den Pflegesätzen zur Deckung der Betriebskosten (Nr. 2). Der Gegenstand der
Investitionskostenförderung wird durch § 9 KHG konkretisiert. Voraussetzung zur Erlangung der
Förderung ist die Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 KHG).
5
§ 8 Abs. 1 KHG sieht vor, dass Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes
aufgenommen werden, einen Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz haben. Zugleich
regulieren das Krankenhausfinanzierungsgesetz und das Gesetz über die Entgelte für voll- und
teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz )
beziehungsweise die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(Bundespflegesatzverordnung ) die Vergütung, die diese Kliniken von ihren Patienten
und den gesetzlichen Krankenkassen verlangen dürfen. Sowohl das Krankenhausentgeltgesetz
als auch die Bundespflegesatzverordnung differenzieren zwischen „allgemeinen
Krankenhausleistungen“ als von dem Krankenhaus erbrachten, medizinisch erforderlichen
Leistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV) und Wahlleistungen (§ 17 KHEntgG,
§ 16 Satz 2 BPflV). Die Plankrankenhäuser sind verpflichtet, neben den in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherten Patienten auch privat versicherte Patienten sowie
Selbstzahler aufzunehmen und zu den nach dem Krankenhausentgeltrecht maßgebenden
Entgelten zu behandeln.
6
Die mit einem Plankrankenhaus „verbundenen“ Privatkliniken forderten in den vergangenen
Jahren für ihre Leistungen zunächst höhere Entgelte als im Plankrankenhaus verlangt werden
dürfen. Die privaten Krankenversicherer vertraten demgegenüber die Auffassung, die
Preisvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und
der Bundespflegesatzverordnung hätten auch für „verbundene“ Privatkliniken zu gelten, weil mit
der „Ausgründung“ von Privatkliniken lediglich die krankenhausfinanzierungsrechtlichen
Vorschriften umgangen werden sollten. Es kam deshalb zu Rechtsstreitigkeiten und in der Folge
zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der entgegen der Auffassung der privaten
Krankenversicherer auch eine räumlich und organisatorisch mit einem Plankrankenhaus
verbundene Privatklinik nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts unterliegen
sollte (Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 566).
7
b) Veranlasst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesetzgeber durch
Art. 6 Nr. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011,
BGBl I S. 2983) die in den vorliegenden Verfahren angegriffene Entgeltbindung in das
Krankenhausfinanzierungsgesetz eingefügt.
8
§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 KHG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung lautet:
9
Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem
organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses
entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den
Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der
Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17
Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
10
3. a) Die Beschwerdeführerinnen des Verfahrens 1 BvR 2402/12 sind jeweils Rechtsträger einer
(reinen) Privatklinik, die sich auf dem Grundstück oder zumindest in der Nähe eines
Plankrankenhauses befindet, das von einer mit den Beschwerdeführerinnen organisatorisch
verbundenen Gesellschaft als Rechtsträgerin des Plankrankenhauses betrieben wird. Hierbei
bestehen zum Teil gesellschaftsrechtliche Verbindungen sowie in Bezug auf die Betriebsmittel
(Personal, Räume, Verwaltung) in unterschiedlicher Ausprägung Kooperationen der
Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 4) mit dem jeweiligen Plankrankenhaus. Eine solche
Kooperation ist auch im Fall der Beschwerdeführerin zu 5) bei geplantem Betriebsbeginn im Jahr
2014 vorgesehen.
11
b) Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 2684/12, eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, betreibt bundesweit 37 nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) konzessionierte
Privatkliniken, die nicht in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen sind und
für die kein Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und
den Ersatzkassen besteht. Mit einer Ausnahme liegen die Privatkliniken jeweils in räumlicher
Nähe zu einem Plankrankenhaus und sind mit diesem organisatorisch verbunden. Soweit die
Beschwerdeführerin nicht über die für den Betrieb der Privatkliniken erforderlichen Personal- und
Sachmittel selbst verfügt, nutzt sie die personellen und sachlichen Ressourcen der
Plankrankenhäuser wie Operations- und Aufwachräume, Großgeräte sowie die Diagnostik auf
der Grundlage entgeltlicher Dienstleistungs- und Überlassungsverträge.
12
4. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie von Art. 14 Abs. 1 GG.
13
a) Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, die angegriffene Regelung greife in
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in ihre Berufsfreiheit ein. Der
Bundesgesetzgeber sei für den Erlass der angefochtenen Regelung bereits nicht zuständig, weil
eine bundesgesetzliche Regelung nicht im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich gewesen
sei. Diesbezüglich sei ein nahezu vollständiger Ermittlungsausfall seitens des Gesetzgebers
festzustellen. Die angefochtene Regelung sei zudem weder erforderlich noch verhältnismäßig im
engeren Sinne. Die existenzbedrohende Belastung der Kliniken sei nicht durch hinreichend
gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Jedenfalls hätte es aus Gründen des
Vertrauensschutzes einer Übergangsregelung bedurft.
14
b) Die angegriffene Regelung sei auch deshalb verfassungswidrig, weil sie Art. 3 Abs. 1 GG
verletze. Die verbundenen Privatkliniken würden zwar in vergütungsrechtlicher Hinsicht wie
Plankrankenhäuser behandelt, kämen jedoch anders als diese nicht in den Genuss der
staatlichen Investitionskostenförderung und weiterer Vorteile. Eine Benachteiligung bestehe
auch gegenüber unverbundenen Privatkliniken, denen weiterhin die bisherigen
vergütungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zustünden. Ergänzend weist die
Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 2684/12 darauf hin, dass die entgeltliche Nutzung
von Sachmitteln der Plankrankenhäuser durch die Privatkliniken nicht zu einer unzulässigen
„Quersubventionierung“ führe.
15
c) Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 2684/12 rügt ferner eine Verletzung von Art. 14
Abs. 1 GG. Die Regelung, die in laufende Vertragsverhältnisse mit den Patienten sowie in der
Vergangenheit getätigte Investitionen eingreife, stelle sich als verfassungswidrige Inhalts- und
Schrankenbestimmung ihrer Eigentumsrechte dar.
II.
16
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen
des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden werfen keine Fragen
von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerden sind ohne Aussicht auf Erfolg, für die Möglichkeit einer Verletzung von
Verfassungsrecht ist nichts ersichtlich.
17
1. Dies gilt zunächst für die von den Beschwerdeführerinnen gerügte Verletzung des Art. 12 Abs.
1 GG.
18
a) Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der Kompetenzordnung der Verfassung sind ohne
ausreichende Grundlage.
19
aa) Unter die von den Beschwerdeführerinnen nicht in Frage gestellte
Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der
Wirtschaft einschließlich des Rechts der Privatversicherung) fallen auch Regelungen zur
Preisbindung von mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (so auch Huster,
Gesundheit und Pflege, 2012, S. 81 <84>; Quaas, GesundheitsRecht 2012, S. 193 <200>).
20
bb) Die von den Beschwerdeführerinnen geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit einer
bundeseinheitlichen Regelung geben keinen Anlass zur abschließenden Prüfung der
Zuständigkeitsfrage.
21
So gehen die Beschwerdeführerinnen nicht darauf ein, ob hier nicht auch ohne zusätzliche
Feststellungen des Gesetzgebers und unter Beachtung der ihm zukommenden
Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 111, 226 <255>; 128, 1 <34>) das Vorliegen der
Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG bejaht werden kann. Sie machen einen
Ermittlungsausfall in Bezug auf die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung geltend,
erörtern aber die nahe liegenden wirtschaftlichen Folgen landesgesetzlicher Regelungen nicht.
Diese bestehen in der Gefahr eines Wettbewerbs um die Standorte der Kliniken aufgrund
unterschiedlicher Vergütungsregelungen, der auf Kosten der gleichmäßigen Versorgung der
Versicherten gehen könnte und keine Entlastung der bundesweit tätigen privaten
Krankenversicherungen mit sich brächte.
22
Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung
entschieden, dass die bundesgesetzliche Regelung des Rechts der gesetzlichen
Krankenversicherung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich gewesen ist (vgl. BVerfGE 113, 167 <198>).
Dementsprechend hat es eine einheitliche Regelung der Berechnungsgrundlagen für
erforderlich gehalten, um eine Versorgung der Versicherten auf gleichmäßig hohem Niveau zu
gewährleisten (vgl. BVerfGE 114, 196 <222 f.>). Mit diesem Gesichtspunkt und dem Umstand,
dass sich im Bereich der privaten Krankenversicherung unterschiedliche Vergütungsregelungen
angesichts der unmittelbaren Verpflichtung des Versicherten noch gravierender auswirken
dürften (vgl. Huster, a.a.O., S. 84), setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander.
23
b) Auch im Übrigen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen
Verfassungsverstoß; insbesondere die geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift
ist nicht erkennbar.
24
Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbesondere auf dem Gebiet der
Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug
auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der
gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum
(vgl. BVerfGE 77, 84 <106>), der erst dann überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen
Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige
Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 117, 163 <189>; 121, 317 <354>).
25
aa) Der mit der angegriffenen Regelung unter anderem verfolgte Zweck, allen Versicherten zu
sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu gewährleisten
(vgl. hierzu die Begründung in der Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für
Gesundheit vom 30. November 2011, BTDrucks 17/8005, S. 133), ist selbst eine Beschränkung
der Berufswahl rechtfertigender Gemeinwohlbelang. Die Krankenhauspflege als Teil der
Gesundheitsversorgung, aber auch der soziale Aspekt der Kostenbelastung im
Gesundheitswesen sind besonders bedeutsame Gemeinwohlbelange, die ausreichend sein
können, um einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 209
<230>). Das Bundesverfassungsgericht hat überdies anerkannt, dass das Ziel, allen Bürgern der
Bundesrepublik Deutschland einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz in der
gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung zu gewähren, ein im Rahmen der
Berufsfreiheit beachtliches Allgemeininteresse darstellt (vgl. BVerfGE 123, 186 <242 ff.>).
26
bb) Durchgreifende Bedenken im Hinblick auf Erforderlichkeit und Angemessenheit der
angegriffenen Vorschrift sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber ein
anderes, gleich wirksames, aber die Grundrechte nicht oder doch weniger fühlbar
einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 40, 196 <223>; 68, 193 <218 f.>; 77,
84 <109>).
27
Soweit die Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, Privatpatienten
und Kostenträger vor unzumutbaren Belastungen zu bewahren, Gestaltungsmöglichkeiten wie
Beschränkung der Kostenübernahmeverpflichtung beziehungsweise bereits zugunsten der
Versicherungsnehmer bestehende Kontrollmechanismen anführen, bleibt offen, ob die von ihnen
genannten Mittel genauso wirksam oder im zuletzt genannten Fall zur Erreichung des
gesetzgeberischen Ziels überhaupt geeignet sind. Dass der gesetzgeberische
Gestaltungsspielraum überschritten worden ist, erschließt sich auch im Hinblick auf den weiter
angeführten Gesetzeszweck nicht.
28
cc) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Regelung unangemessen ist. Trifft der
Gesetzgeber Regelungen, die in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, so muss bei einer
Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn
rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein (vgl. BVerfGE 68, 193 <219>;
121, 317 <355>). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer wirtschaftsordnenden gesetzlichen
Regelung im Bereich der Berufsausübung ist nicht die Interessenlage des Einzelnen
maßgebend; vielmehr ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den
betreffenden Wirtschaftszweig insgesamt abstellt (vgl. BVerfGE 68, 193 <219>). Die Möglichkeit,
dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder sogar zur
Existenzvernichtung von Betrieben führen könnte, rechtfertigt es noch nicht, sie unter dem
Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. BVerfGE 30,
292 <316>; 68, 193 <220>; 70, 1 <30>).
29
(1) Dass nach diesem Maßstab die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, weil ein Betrieb der
von der Regelung betroffenen Kliniken aufgrund der angegriffenen Regelung aus
wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich sei, ist vorliegend nicht feststellbar. Die
Beschwerdeführerinnen haben schon das Maß ihrer individuellen Belastung nicht hinreichend
prüfbar offengelegt und erst recht nicht eine generelle Gefährdung der verbundenen
Privatkliniken aufgezeigt. Die geltend gemachte Bedrohung oder Vernichtung der
wirtschaftlichen Existenz betroffener Kliniken durch die angefochtene Vorschrift lässt sich ohne
weitere Angaben nicht feststellen. Notwendig hierfür wären Informationen zum konkreten
laufenden und zukünftigen Investitionskostenbedarf, zu den in die Kalkulation einbezogenen
Kosten in Abhängigkeit von der Höhe der Investitionen und einer etwaigen Finanzierung, den
bislang vereinnahmten Investitionskosten seit Inbetriebnahme der jeweiligen Klinik sowie der
bisherigen und nunmehr zu erwartenden Gewinnspanne einerseits sowie andererseits zu den
erlittenen konkreten finanziellen Einbußen.
30
(2) Hingegen kann allein aufgrund des Vortrags im Verfahren 1 BvR 2402/12 zu den bisherigen
Vergütungshöhen, den Umsatzeinbußen einer Beschwerdeführerin in einer bestimmten
Größenordnung oder den Investitionskosten einer weiteren Beschwerdeführerin nicht festgestellt
werden, dass die angegriffene Vorschrift die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet.
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Auch im Verfahren 1 BvR 2684/12 ist auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin
die geltend gemachte Eingriffsintensität, insbesondere, dass bereits getätigte und zukünftige
Investitionen nicht gedeckt werden können, nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin beruft sich
insoweit auf in den vergangenen 12 Jahren getätigte Investitionen von über 55 Mio. Euro und
stellt ihren behaupteten Bedarf den bisherigen Forderungen gleich, ohne jedoch aufzuzeigen, ob
und inwieweit diese in der Vergangenheit liegenden Aufwendungen zwischenzeitlich
refinanziert sind. Hierzu hätten nicht nur die Bilanzen sämtlicher betroffener Kliniken aus den
Vorjahren vorgelegt, sondern insbesondere - über die mitgeteilten Einnahmen aus
Investitionskosten in den Jahren 2010 und 2011 hinaus - konkrete Angaben zu den aufgrund der
Investitionskosten erzielten Einnahmen auch in dem Zeitraum vor dem Jahr 2010 gemacht
werden müssen. Ob der Beschwerdeführerin - wie geltend gemacht - nach Abzug eines
angemessenen Gewinns kein Mittelüberschuss zur Finanzierung der Investitionskosten
verbleibt, lässt sich mangels konkreter Angaben zu derzeit bestehenden Finanzierungskosten
ebenso wenig beurteilen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die beispielhaft erstellte, einen
Standort betreffende „Echtkostenrechnung“ repräsentativ ist.
32
(3) Dass die angegriffene Regelung mangels Übergangsregelung gegen Art. 12 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen könnte, erschließt sich ebenfalls
nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können gesetzliche
Regelungen, die für sich genommen die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken,
gleichwohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes
verstoßen, wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, die eine künftig
unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 98,
265 <309>; 126, 112 <155 f.>). Dabei bleibt dem Gesetzgeber für die Überleitung bestehender
Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ein breiter Gestaltungsspielraum. Der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt dabei nur, ob der Gesetzgeber bei
einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der
Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze
der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 131, 47 <57 f.>).
33
Umstände, aus denen die Beschwerdeführerinnen für sich ein schutzwürdiges Vertrauen
herleiten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Rechtslage war bis zu der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 21. April 2011 (III ZR 114/10, NVwZ-RR 2011, S. 566) ungeklärt. Auch
im Hinblick auf laufende Vertragsverhältnisse sowie in der Vergangenheit getätigte Investitionen
hat die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 2684/12 die Begründung schutzwürdigen
Vertrauens nicht schlüssig dargelegt. Dass durch die Regelung die berufliche Tätigkeit im
bestehenden Geschäftsmodell ausgeschlossen und deshalb eine entsprechende
Übergangsregelung vorzusehen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar geworden.
34
2. Auch mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG können die
Verfassungsbeschwerden keinen Erfolg haben.
35
Bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht nur darzulegen,
zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll,
sondern es ist auch eine Auseinandersetzung mit nahe liegenden Gründen für die
Differenzierung erforderlich (vgl. BVerfGK 18, 328 <332 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 1778/05 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris). Insoweit kommt das
gesetzgeberische Ziel in Betracht, durch die Ungleichbehandlung gegenüber „nicht
verbundenen“ Privatkliniken und die Gleichbehandlung mit Plankrankenhäusern eine
Kompensation für die geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für
Selbstzahler (vgl. BTDrucks 17/8005, S. 133) und insgesamt eine - im Bereich der
Krankenhausfinanzierung systemwidrige - Quersubventionierung zu verhindern.
36
Nahe liegend ist, dass die räumliche und organisatorische Verknüpfung einen strukturell
begründeten Anreiz für derart unerwünschte Quersubventionierungen bietet. Unter diesen
Umständen reicht es nicht aus, ein solches Vorgehen der Beschwerdeführerinnen lediglich in
Abrede zu stellen. Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis auf die nicht für alle Regelungszwecke in
gleicher Weise geeigneten Alternativen. Zudem wäre auch eine Auseinandersetzung mit der
Frage erforderlich gewesen, ob dem Gesetzgeber eine Anknüpfung an die von ihm gewählten
äußeren Merkmale einer „verbundenen“ Privatklinik nicht bereits aufgrund einer notwendigen
Typisierung gestattet sein könnte.
37
3. Die angegriffene Regelung lässt schließlich auch keinen Verstoß gegen das
Eigentumsgrundrecht erkennen.
38
Auch bei zu dem Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechten erstreckt
sich der Schutz der Eigentumsgarantie nur auf den konkreten Bestand an Rechten und Gütern.
Bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten sind zwar für das
Unternehmen von erheblicher Bedeutung, werden vom Grundgesetz eigentumsrechtlich jedoch
nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 45, 142
<173>; 68, 193 <222 f.>). Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel
betrieben werden kann, fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG.
Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung in die demnach als Eigentum geschützte Substanz
der betroffenen Privatkliniken eingreift, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis auf in der
Vergangenheit getätigte Investitionen betrifft nur die Erwartung einer gesicherten Refinanzierung
im Sinne einer Gewinnchance, beschreibt darüber hinaus jedoch keine nachteiligen
Auswirkungen auf den bereits erworbenen Bestand an vermögenswerten Gütern.
39
Die Ansicht, die Regelung greife in laufende Vertragsverhältnisse mit den Patienten der
betroffenen Privatkliniken ein, oder berühre bereits entstandene Vergütungsforderungen, soweit
sie den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG genießen, lässt sich nicht schon ohne Weiteres mit den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts vereinbaren, wonach Schuldverhältnisse
dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 2062/09 -,
NJW 2010, S. 1347 <1349>).
40
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
41
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gaier
Schluckebier
Paulus