Urteil des BVerfG vom 27.02.2003

BVerfG: gefahr im verzug, richterliche kontrolle, durchsuchung, verfassungsbeschwerde, beschlagnahme, erlass, gewahrsam, eingriff, verfahrensgegenstand, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 190/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hartmut Schuchter,
Murgtalstraße 32, 79730 Murg -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Januar 2003 - 4 Qs
102/02 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 13. November 2002 - 13 Gs
122/02 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Soweit es um die Durchsuchung geht, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Verfahrensgegenstand der angegriffenen Beschlüsse war die Beschlagnahme von Beweismitteln, nachdem das
Amtsgericht in erster Instanz nur darüber entschieden hatte. Das Landgericht hat dies klargestellt und nur
Bemerkungen zur Frage der Durchsuchung gemacht, soweit es um mögliche Auswirkungen eines Verfahrensfehlers
hierbei auf die Beschlagnahme gehen könnte. Damit ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im
Ausgangsverfahren nicht abschließend entschieden.
3
Zur Frage der Anordnungskompetenz bei der Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 1 StPO ist das Vorbringen des
Beschwerdeführers unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer greift auf die Maßstäbe
zurück, die zur Eilkompetenz bei der Durchsuchung aus Art. 13 Abs. 2 GG entwickelt wurden (vgl. BVerfGE 103, 142
<150 ff.>). Diese Maßstäbe gelten nicht ohne weiteres ebenso für die Beschlagnahme von Beweisgegenständen, die
das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt. Das Landgericht hat demgegenüber differenziert. Dies ist
nachvollziehbar, da die fortdauernde Beschlagnahme im Verfahren gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richterlich geprüft
wird und anfängliche Mängel bei der behördlichen Beschlagnahmeanordnung noch vor der Erledigung der Maßnahme
dadurch geheilt werden können. Demgegenüber ist die behördlich angeordnete Durchsuchung mit dem Eingriff in das
Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig bereits erledigt, wenn eine richterliche Kontrolle im Verfahren analog § 98
Abs. 2 Satz 2 StPO oder im Beschwerderechtszug einsetzt. Zudem ist die Frage des Vorliegens von Gefahr im
Verzug bei der Beschlagnahmeanordnung in der vorliegenden Fallkonstellation aus der Perspektive der Beamten zum
Zeitpunkt des Zugriffs auf den Gewahrsam an dem aufgefundenen Beweisgegenstand zu beurteilen, während die
Anordnung einer Durchsuchung vor Beginn der Suche nach dem Beweisgegenstand getroffen werden muss. Auch
daraus können sich Bewertungsunterschiede ergeben. Solche Unterschiede hat das Landgericht angenommen. Daran
geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbei.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff