Urteil des BVerfG vom 02.04.2009

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2405/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau R...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Otte & Schlegel,
An der Lutherkirche 19, 30167 Hannover -
gegen
a)
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 - B 12 RA 4/05 R -,
b)
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2005 - L 1
RA 305/04 -,
c)
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. Oktober 2004 - S 14 RA 428/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 2. April 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1
GG nicht hinreichend substantiiert dargetan (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Bei der Behandlung von
Personengruppen verletzt der Gesetzgeber den Gleichheitssatz, wenn er eine Gruppe anders behandelt als eine
andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 <123>; stRspr). Allein aus der von der
Beschwerdeführerin vorgetragenen Gemeinsamkeit, dass Versicherungspflichtige für mehrere Auftraggeber tätig
werden, folgt noch keine Vergleichbarkeit der von § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI erfassten Personengruppen. Der
Gesetzgeber hat in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SGB VI einen umfangreichen Katalog von versicherungspflichtigen
Selbständigen geschaffen, die Versicherungspflicht nach Ziffern getrennt aufgeführt und an verschiedene Kriterien
geknüpft. Während nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Versicherungspflicht - wie in den meisten Fallgruppen des § 2
Satz 1 Nr. 1 bis 10 SGB VI - aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe folgt, sollte der Personenkreis
der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch typische Tätigkeitsmerkmale
beschrieben werden. Dazu zählte der Gesetzgeber insbesondere das Kriterium der Tätigkeit im Wesentlichen nur für
einen Auftraggeber (vgl. BTDrucks 14/45, S. 20). Die Beschwerdeführerin hätte sich daher mit dem vom Gesetzgeber
zur Beschreibung sozial schutzbedürftiger Personen gewählten Konzept befassen müssen. Dies gilt umso mehr, als
der Gesetzgeber mit der Einführung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein weiteres Ziel verfolgte:
Danach sollte insbesondere auch der zunehmenden Erosion des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten
Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigungen in arbeitnehmerähnliche selbständige
Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigungen in arbeitnehmerähnliche selbständige
Tätigkeiten entgegen gewirkt werden (vgl. BTDrucks 14/45, S. 20).
3
Im Übrigen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden, dass die
Versicherungspflicht von selbständigen Lehrern nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 -, juris).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof