Urteil des BVerfG vom 17.03.2005

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1342/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn N...
1. unmittelbar gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. April 2003 - B 10 EG 4/01 R -,
2.
mittelbar gegen
§ 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und
Erziehungsurlaub in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der
finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands,
zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des
bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte
(Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni
1993 (BGBl I S. 944)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. April 2003 - B 10 EG 4/01 R - verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an
das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Erziehungsgeld an Ausländer, die lediglich über eine
Aufenthaltsbefugnis verfügen.
I.
2
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1 Abs. 1 a Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von
Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (BErzGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944). Nach dieser Regelung stand Ausländern, die
lediglich über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, seit dem 27. Juni 1993 anders als zuvor kein Anspruch auf
Erziehungsgeld zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (1 BvR 2515/95, NVwZ 2005, S. 319 <319 ff.>) verwiesen.
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2. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, besaß zur Zeit des Ausgangsverfahrens eine
Aufenthaltsbefugnis und lebte in Deutschland. Im Juli 1995 wurde seine Tochter geboren. Seine Anträge auf
Bewilligung von Erziehungsgeld wurden abgelehnt. Nachdem der Beschwerdeführer ab April 1997 eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, wurde ihm für die verbleibenden dreieinhalb Monate bis zum zweiten Geburtstag
seiner Tochter Erziehungsgeld gewährt.
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Mit seinem Begehren, auch für die Zeit zuvor Erziehungsgeld zu erhalten, hatte der Beschwerdeführer vor den
Gerichten keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht wies seine Revision zurück (vgl. SozR 4-6720 Art. 38 Nr. 1). Nach
seiner Auffassung war § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG nicht verfassungswidrig.
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3. In seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
und Art. 6 GG.
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4. Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
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Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen
vor.
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1. Durch die Versagung des Erziehungsgeldes, das im fraglichen Zeitraum 600 DM im Monat betrug, für mehr als
eineinhalb Jahre ist dem Beschwerdeführer ein hinreichend schwerer Nachteil entstanden. Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste
Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 1 BErzGG in der mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. NVwZ 2005, S. 319
<320 f.>).
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2. Danach beruht das mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts auf
einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Norm und ist deshalb verfassungswidrig (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 319
<321>). Demnach ist das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Das Bundessozialgericht hat das Verfahren bis zu einer Ersetzung der
verfassungswidrigen Regelung durch eine Neuregelung, längstens bis zum 1. Januar 2006, auszusetzen. Kommt eine
Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Stande, so ist auf das Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende
Recht anzuwenden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Gaier