Urteil des BVerfG vom 20.02.2007

BVerfG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfassungsbeschwerde, eigenes verschulden, meinungsfreiheit, rechtsberatung, grundrecht, gemeinde, verwarnung, pressefreiheit, verfügung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2633/03 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Professor Dr. Tillo Guber,
Nymphenburger Straße 81, 80636 München -
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. Oktober 2003 - 3
ObOWi 87/03 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 15. Juli 2003 - 2 OWi 60 Js 42040/02 -,
2. mittelbar gegen
Art. 1 § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 RBerG
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 20. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
Das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 15. Juli 2003 - 2 OWi 60 Js 42040/02 - und der Beschluss des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. Oktober 2003 - 3 ObOWi 87/03 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in
Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
1
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz.
I.
2
1. In der Gemeinde G. ist ein größeres Gebiet straßenverkehrsrechtlich als Parkscheibenzone gekennzeichnet.
Nach den Feststellungen des im Ausgangsverfahren erkennenden Amtsgerichts stehen die dazu aufgestellten
Verkehrszeichen so hinter einem Zebrastreifen, dass sie von kaum einem Kraftfahrer, der die Situation nicht kennt,
wahrgenommen werden. Das auch für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in G. zuständige Amtsgericht
stellt Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Parkscheibenpflicht daher regelmäßig ein, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass die Schilder übersehen wurden.
3
Der Beschwerdeführer führt eine Kampagne gegen die Beschilderung der Parkscheibenzone. Er hat sich dazu an
verschiedene Stellen gewandt, eine Bürgerinitiative gegründet und die Presse informiert, die mehrfach über sein
Anliegen berichtete. Im Rahmen seiner Kampagne ließ er Pkw-Fahrern, die einen Verwarnungszettel wegen einer
fehlenden Parkscheibe erhalten hatten, mehrfach einen "Anti-Strafzettel" zukommen, der folgenden Wortlaut hatte:
4
"Verehrte(r) Kollegin/Kollege,
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die Bürgerinitiative (BI) hat an Ihrem Kfz. einen Strafzettel der Gemeinde G. bemerkt.
Vermutlich wird Ihnen vorgeworfen:
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"Im Bereich eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone (Zeichen 290/292) geparkt"
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- entweder "ohne von außen gut sichtbare Parkscheibe"
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- oder "mit nicht richtig eingestellter Park scheibe"
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- oder "mit Parkscheibe Zeit überschritten".
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Falls auch Sie trotz gewissenhafter Suche keine einschlägigen Verkehrsschilder
wahrgenommen haben, und wenn Sie sich daher - wie unzählige Kraftfahrer(innen) vor Ihnen -
keiner Schuld bewußt sind,
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dann stellt Ihnen die BI hiermit kostenlos Wissen und Erfahrung zur Verfügung, damit Sie sich
praktisch ohne Zeit- und Kostenaufwand erfolgreich gegen den ungerechten Strafzettel wehren
können, wenn Sie wollen.
12
Wir freuen uns auch auf Ihre telefonischen Mitteilungen und Anfragen.
13
1. Zahlen Sie nicht, sondern warten Sie einfach ab.
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2. In drei bis vier Wochen bekommt der Kfz.halter vom G. Computer eine "Anhörung des
Betroffenen - Eilsache!". Füllen Sie als Fahrer(in) das Formular mit Ihren Personalien aus. Zur
Sache schreiben Sie nur: "Siehe Beilage". Das Muster der Beilage finden Sie hier auf der
Rückseite. Sie brauchen es nur zu kopieren und zu ergänzen.
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3. Wenn die Gemeinde G. Sie trotzdem weiter verfolgen will, erhalten Sie weitere drei bis vier
Wochen später aus G. eine letzte Zahlungsaufforderung. Bis dahin wird es keinen Cent teurer.
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4. Wenn Sie nicht zahlen, bekommen Sie weitere drei Wochen später vom G. Computer einen
Bußgeldbescheid. Er wird teurer, weil zu dem Verwarnungsbetrag jetzt knapp 20 Euro
Gebühren dazukommen.
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5. Gegen den Bußgeldbescheid müssen Sie innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Als
Begründung schreiben Sie:
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Zur Begründung verweise ich auf die Anhörung des Betroffenen. Hiermit beantrage ich beim
zuständigen Amtsgericht,
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a) die Akte E. (2 Owi 53 Js 13259/02 des Amtsgerichts F.) beizuziehen, auf die ich mich
vollinhaltlich berufe,
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b) Herrn Landrat K. und seinen Chauffeur, Herrn F., im Landratsamt F. als Zeugen zu laden,
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c) vorsorglich und hilfsweise: vom Lehrstuhlinhaber für Psychologie (speziell:
Wahrnehmungspsychologie) einer deutschen Hochschule ein wissenschaftliches Gutachten
über den m.E. für durchschnittliche Verkehrsteilnehmer "unmöglichen" Standort der
Zonenparkschilder im Ampelbereich der G. Kirchenstraße einzuholen.
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6. Die BI steht Ihnen in jeder Phase des Verfahrens kostenlos mit Rat und Tat zur Seite. Anruf
genügt. Keine Rechtsberatung!"
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Dem "Anti-Strafzettel" war jeweils ein Vorschlag für die Begründung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid
beigefügt.
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2. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 1
Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro. Der Beschwerdeführer
betreibe eine geschäftsmäßige Rechtsberatung. Dafür komme es nur auf eine wiederholte Ausübung an. Dass der
Beschwerdeführer mit der Rechtsberatung ein allgemeines Ziel verfolge, ändere an der Tatsache einer
geschäftsmäßigen Rechtsberatung nichts.
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Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers mit am 6. November
2003 zugestelltem Beschluss als unbegründet.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob fremde Rechtsangelegenheiten besorgt würden, sei auf den Schwerpunkt der
Tätigkeit des Betroffenen abzustellen. Der Beschwerdeführer verfolge primär die rechtliche Seite der Angelegenheit,
da er nicht generell auf die seiner Ansicht nach mangelhafte Kennzeichnung der Parkscheibenzone hinweise, sondern
Wissen und Erfahrung gezielt den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stelle, die Empfänger einer Verwarnung
geworden seien. Der Beschwerdeführer erteile den Betroffenen damit rechtlichen Rat bis hin zur vorformulierten
Begründung des Einspruchs, um durch die Bekanntgabe seines Wissens die Rechtsangelegenheit der Adressaten
von Verwarnungen konkret zu fördern. Welche Aktivitäten die von dem Beschwerdeführer gegründete Bürgerinitiative
sonst betrieben habe, könne dahinstehen.
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Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht durch die Pressefreiheit gerechtfertigt. Das Schreiben sei nicht der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, sondern nur an bestimmte Kraftfahrer gerichtet, so dass es nicht von der
Pressefreiheit geschützt werde.
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Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes sei betroffen, weil die Adressaten des Schreibens ohne Kenntnis
der näheren Umstände des Einzelfalls in ein weiteres kostenverursachendes Bußgeldverfahren gelockt würden.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs.
1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
30
Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat am Abend des 8. Dezember 2003, eines Montags, ab 19.02 Uhr
insgesamt zwölf Mal versucht, die Verfassungsbeschwerde per Fax dem Bundesverfassungsgericht zuzuleiten. Da
die Faxleitung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund eines Softwarefehlers seit 15.10 Uhr ausgefallen war, gelang
dies nicht. Der Bevollmächtigte hat sodann die Verfassungsbeschwerde am Morgen des 9. Dezember 2003 per Fax
eingereicht und am Nachmittag desselben Tages einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
31
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Bundesgerichtshof
Stellung genommen.
II.
32
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und
begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt die Kammer dem
Beschwerdeführer nach § 93 Abs. 2 BVerfGG antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er ohne
eigenes Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.
35
a) Die angegriffenen Entscheidungen greifen in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein, indem sie die
Verteilung der "Anti-Strafzettel" als Ordnungswidrigkeit ahnden.
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aa) Der Sinngehalt der in dem "Anti-Strafzettel" verbreiteten Äußerung erschöpft sich nicht in der rechtlichen
Beratung, die als solche durch Art. 2 Abs. 1 GG und nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt
wird (vgl. BVerfGK 3, 348 <351>).
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Unmittelbar enthält der "Anti-Strafzettel" zwar vorwiegend eine Handlungsanweisung an den Empfänger, in einer
bestimmten Weise gegen seine Verwarnung vorzugehen. Aus den Umständen der Verteilung des Zettels wie aus
seinem Inhalt selbst geht jedoch für einen objektiven Empfänger erkennbar hervor, dass der "Anti-Strafzettel" in erster
Linie nicht dem individuellen Rechtsschutz dient, sondern mit ihm durch die Bürgerinitiative ein bestimmtes
allgemeines Ziel verfolgt wird. Ein als ungerecht angesehenes Verhalten der Gemeinde soll bekämpft werden.
Einzelne Betroffene sollen mobilisiert werden, um das Anliegen der Bürgerinitiative zu fördern und so ihre Tätigkeit zu
unterstützen. Aus der Verteilung der "Anti-Strafzettel" spricht auch für denjenigen, der das sonstige Vorgehen des
Beschwerdeführers nicht kennt, der allgemeine Protest gegen die Art der Beschilderung der Parkscheibenzone. Für
einen informierten Beobachter fügt sich der "Anti-Strafzettel" als ein Element in die von dem Beschwerdeführer
betriebene Kampagne ein.
38
bb) Die Eröffnung des Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht mit der vom
Bayerischen Staatsministerium der Justiz vorgebrachten, auch in den angegriffenen Entscheidungen anklingenden
Erwägung verneint werden, die Meinungsfreiheit schütze lediglich den allgemein gehaltenen Hinweis auf vermeintliche
Missstände, nicht aber die konkrete Förderung fremder Rechtsangelegenheiten. Zu dem Recht auf freie
Meinungsäußerung gehört gerade auch die Freiheit, die Äußerung in eine möglichst effektive Form zu kleiden (vgl.
BVerfGE 7, 198 <210>; 93, 266 <289>; 97, 391 <398>).
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Der Beschwerdeführer verleiht seinem kommunikativen Anliegen dadurch Durchschlagskraft, dass er die akut von
der Beschilderung betroffenen Personen unmittelbar anspricht und um Mitwirkung an der Verwirklichung des Anliegens
der Bürgerinitiative wirbt. Den politisch Verantwortlichen soll durch massenhaftes Einlegen von Rechtsmitteln vor
Augen geführt werden, dass die von ihnen getroffene verkehrspolitische Maßnahme verfehlt ist. Diese
Proteststrategie würde erheblich weniger Erfolg versprechen, wenn der Beschwerdeführer lediglich allgemein dazu
aufriefe, Rechtsbehelfe gegen eine Verwarnung zu ergreifen. Es stünde zu erwarten, dass angesichts verbreiteter
Rechtsunkenntnis, wie das anzustellen ist, und regelmäßig niedrigen Verwarnungssummen deutlich weniger
Betroffene dieser Aufforderung folgten, weil das für sie mit größerem Aufwand verbunden wäre. Diesen Aufwand
nimmt der Beschwerdeführer den Betroffenen weitgehend ab, indem er ihnen detaillierte Hinweise erteilt und ein
vorformuliertes Schreiben zur Verfügung stellt. Im Rahmen der von dem Beschwerdeführer erdachten Vorgehensweise
sind konkrete rechtliche Handlungsanweisung und allgemeiner Hinweis auf einen Missstand untrennbar verbunden.
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b) Die Meinungsfreiheit ist nicht unbeschränkt gewährleistet. Sie findet ihre Schranken unter anderem nach Art. 5
Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch das Rechtsberatungsgesetz gehört (vgl. BVerfGK 2, 231
<235>; 3, 77 <83>).
41
aa) Was erlaubte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ist, bedarf angesichts der
generalklauselartigen Umschreibung der Abklärung im Einzelfall, die einerseits die durch das Gesetz geschützten
Belange und andererseits die Freiheitsrechte des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der
Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (vgl. zu Art. 12 GG BVerfGE 97, 12 <28>; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGK 2,
231 <235>; 3, 77 <83 f.>).
42
Wird durch das Verbot einer Beratungstätigkeit zugleich eine über den Zweck der Beratung hinausgehende
Meinungsäußerung unterdrückt, die mit der Beratung untrennbar verbunden ist und der die Beratung als Protestmittel
dient, muss bei der erforderlichen Zuordnung der widerstreitenden Belange auch der wertsetzenden Bedeutung der
Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292>) Rechnung getragen werden.
43
bb) Nach diesem Maßstab genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
44
Ihnen lässt sich nicht entnehmen, ob die Gerichte überhaupt erkannt haben, dass im vorliegenden Fall das
Grundrecht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung zu beachten war. Das Amtsgericht erwähnt Art. 5
Abs. 1 GG in seinem Urteil überhaupt nicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht erwägt lediglich, ob der
Schutzbereich der Pressefreiheit berührt ist, überprüft die Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch nicht am
Maßstab der Meinungsfreiheit.
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Auch in der Sache lassen die angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen, dass das kommunikative Anliegen des
Beschwerdeführers und die daraus folgende grundrechtliche Fundierung seiner Tätigkeit beachtet und in eine
abwägende Zuordnung der betroffenen Belange eingestellt wurden. Beide Gerichte halten vielmehr dieses Anliegen im
Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ausdrücklich für unbeachtlich.
46
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf der Verkennung der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen
wären, wenn sie die Bedeutung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung für den vorliegenden Fall erkannt hätten.
47
aa) Das Rechtsberatungsgesetz verfolgt den von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung
anerkannten Zweck, die Rechtsuchenden und die Rechtspflege vor den Folgen einer nicht hinreichend qualifizierten
Rechtsberatung zu schützen (vgl. BVerfGE 97, 12 <30 f.>).
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Diese Belange können eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich rechtfertigen
(vgl. zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGK 2, 231 <235>; 3, 77 <85>). Der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
kann jedoch nicht allein durch eine abstrakte Gegenüberstellung der möglicherweise betroffenen Interessen Rechnung
getragen werden. Dieses Grundrecht verlangt vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung, bei der alle wesentlichen
Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>).
49
bb) Hier wird insbesondere zu prüfen sein, inwieweit von der Tätigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich eine
Gefahr für die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Güter ausgeht und ob diese Gefahr so schwer wiegt,
dass das Äußerungsinteresse des Beschwerdeführers zurücktreten muss.
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Zugunsten der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers kann dabei ins Gewicht fallen, dass er seine
rechtsberatende Tätigkeit auf eine Gruppe von Sachverhalten beschränkt, die sich in ihrer rechtlichen Beurteilung
nicht wesentlich unterscheiden. Er verteilt den von ihm erstellten "Anti-Strafzettel" nach den Feststellungen der
Gerichte nur an Personen, die in der von ihm wegen mangelhafter Beschilderung bekämpften Parkscheibenzone eine
Verwarnung wegen einer fehlenden oder nicht den Anforderungen genügenden Parkscheibe erhalten haben. Zu Beginn
des Schreibens stellt er zudem ausdrücklich klar, auf welche Situation seine Ratschläge zugeschnitten sind und dass
es sich um die Aktion einer Bürgerinitiative handelt.
51
Angesichts des begrenzten Umfangs der Tätigkeit des Beschwerdeführers und ihrer unmittelbaren Ausrichtung auf
sein verkehrspolitisches Ziel kann und muss die abstrakte Wertung des Rechtsberatungsgesetzes, dass die
Rechtsberatung durch Personen, die keine entsprechende Erlaubnis haben, Gefahren birgt, auf ihr Gewicht
hinsichtlich der konkreten Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers überprüft werden.
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Für eine verfassungsrechtlich tragfähige Gefahrenabschätzung reicht der pauschale Hinweis des Bayerischen
Obersten Landesgerichts, die Adressaten des Schreibens würden ohne Kenntnis der näheren Umstände des
Einzelfalls in ein weiteres kostenverursachendes Bußgeldverfahren gelockt, nicht aus. Er weist keinen Bezug zu den
Besonderheiten des vorliegenden Falls auf. Dass ein rechtliches Vorgehen gegen einen Strafzettel zunächst Kosten
verursacht, hat nichts mit den Risiken einer unqualifizierten Rechtsberatung zu tun. Soweit das
Rechtsberatungsgesetz dem Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat dient, ist dieser
Schutzzweck im vorliegenden Fall nur geringfügig berührt. Der kostenlos verteilte "Anti-Strafzettel" spiegelt nach
Form und Inhalt nicht vor, sein Verfasser verfüge über eine besondere juristische Qualifikation. Zudem sind
angesichts des Bagatellcharakters der betroffenen Verkehrsverstöße die Kosten selbst eines erfolglosen
Einspruchsverfahrens für die Empfänger nicht übermäßig hoch.
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Dagegen kann unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer geordneten Rechtspflege insbesondere von Belang
sein, wie komplex die rechtlichen Beurteilungen sind, die den Hinweisen in dem "Anti-Strafzettel" zugrunde liegen.
Erweisen sich die Sachverhalte, auf die der Beschwerdeführer seine Tätigkeit beschränkt, als typisierbar und rechtlich
einfach zu beurteilen, so kommt den Schutzzwecken des Rechtsberatungsgesetzes gegenüber der besonderen
Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>;
stRspr) nur geringes Gewicht zu. Sollte der von dem Beschwerdeführer erteilte Rechtsrat tatsächlich einen
aussichtsreichen Weg weisen, gegen die betroffenen Verwarnungen vorzugehen, was nach den Ausführungen des
Amtsgerichts zu der Beschilderung möglich erscheint, kann sich daraus ein Indiz dafür ergeben, dass die Komplexität
der Angelegenheit begrenzt ist.
54
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des
Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG
55
in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem