Urteil des BVerfG vom 28.07.2014

BVerfG: verfassungsbeschwerde, garage, aktivlegitimation, abgabe, rüge, dach, grundstück, sachenrecht, eigentum, abweisung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1925/13 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau V…
gegen
a)
den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 28. Mai 2013 - 17
C 160/12 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 27. März 2013 -
17 C 160/12 -,
c)
das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 19. März 2013 - 17 C
160/12 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 28. Juli 2014 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 19. März 2013 - 17 C 160/12 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und in
ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103
Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts vom
28. Mai 2013 - 17 C 160/12 - gegenstandslos.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im
Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu
Schadensersatz wegen Sachbeschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die Versagung von
Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung einer Gehörsrüge.
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1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die
Beschwerdeführerin) und die Klägerin sind zwei von drei Parteien einer
Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnung ist eine Garage zugeordnet. Die
Beschwerdeführerin besprühte im Rahmen von Streitigkeiten zwischen den Parteien ein
Garagendachverblendungsstück, das sich sowohl über ihre eigene als auch über die
Garagenzelle der Klägerin wölbt, mit Schriftzeichen in schwarzer Farbe.
3
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war eine Schadensersatzklage der Klägerin gegen die
Beschwerdeführerin, mit der diese Kosten in Höhe von 464,10 € für Malerarbeiten zur
Beseitigung dieser Farbauftragungen beanspruchte.
4
Die Beschwerdeführerin beantragte die Abweisung der Klage als unzulässig und unbegründet
und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es werde die Aktivlegitimation
der Klägerin bestritten, da Außenwände und Dach der Garage zwingend
Gemeinschaftseigentum seien. Vorsorglich werde die Höhe des Kostenvoranschlags bestritten.
Zudem sei die WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig.
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2. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin auf die mündliche Verhandlung vom
30. Oktober 2012 mit angegriffenem Urteil vom 19. März 2013 zur Zahlung des eingeklagten
Betrages. Die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nachgewiesen. Das betreffende
Garagendachverblendungsstück stehe nach Auffassung des Gerichts im Sondereigentum der
Klägerin. Der Klägerin sei ein materieller Schaden entstanden, für welchen die
Beschwerdeführerin Schadensersatz zu leisten habe. Die Höhe des Kostenvoranschlags sei
unstreitig. Soweit die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der Zivilabteilung rüge, sei
festzustellen, dass erst im Anschluss an die mündliche Verhandlung Entscheidungen bekannt
geworden seien, wonach die tragenden Teile eines auf dem gemeinschaftlichen Grundstück
errichteten Garagengebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten, auch wenn die
Garagen dem Sondereigentum nur eines Wohneigentümers zugeordnet seien. Der
streitgegenständliche Sturz stelle einen Teil der Dachkonstruktion der Garage dar. Da zu diesem
streitgegenständliche Sturz stelle einen Teil der Dachkonstruktion der Garage dar. Da zu diesem
Zeitpunkt aber bereits streitig verhandelt worden sei, sei eine Abgabe an die nach dem
Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung nicht mehr möglich gewesen.
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Unter Hinweis auf dieses Urteil lehnte das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit angegriffenem Beschluss vom 27. März 2013 ab.
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3. Mit Gehörsrüge vom 4. April 2013 machte die Beschwerdeführerin geltend, das Gericht habe
ihren Schriftsatz vom 12. November 2012 nicht berücksichtigt. In diesem habe sie weitere
Ausführungen zur Höhe des Kostenvoranschlags gemacht und Beweis angeboten. Außerdem
sei ihr Vortrag, dass es sich um Gemeinschaftseigentum handele und die Klägerin nicht durch
Beschluss der Gemeinschaft zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs legitimiert
worden sei, übergangen worden. Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass richtigerweise
die WEG-Abteilung zuständig sei.
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4. Das Amtsgericht wies die Gehörsrüge mit Beschluss vom 28. Mai 2013 zurück. Soweit die
Beklagte mit Schreiben vom 12. November 2012 Einwendungen gegen die Schadenshöhe
erhoben habe, sei festzustellen, dass dieses Vorbringen verspätet sei.
9
5. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 101
Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
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6. Die Klägerin und das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erhielten
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem
Bundesverfassungsgericht vor.
II.
11
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
zur Entscheidung an. Ihr ist stattzugeben, weil sie unter Berücksichtigung der hinreichend
geklärten Maßstäbe zu Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich
begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als
Willkürverbot.
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Eine Verletzung des Willkürverbots liegt vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren
unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht
(vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>). Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung
auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich
einschlägigen Norm oder der krassen Missdeutung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273
<279>).
14
Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht hat bei der Feststellung der Aktivlegitimation der
Klägerin § 5 Abs. 2 WEG als offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt. Diese
Vorschrift regelt, dass tragende Teile eines Gebäudes nicht Gegenstand von Sondereigentum
sein können. Darunter fällt auch die Dachkonstruktion einer Garage, die im Sondereigentum
steht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2003 - I-3 Wx 235/03 + 240/03 - DNotZ
2004, S. 630; Heinemann, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver, BGB Sachenrecht, 3. Aufl. 2013,
§ 5 WEG Rn. 9). Der Schadensersatzanspruch hätte deshalb nur von der
Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können. Dass es sich bei dem
streitgegenständlichen Dachverblendungsstück um Gemeinschaftseigentum handelt und
deshalb die WEG-Abteilung des Amtsgerichts zuständig gewesen wäre, stellt das Amtsgericht
auch später in der angegriffenen Entscheidung fest. Ein sachlicher Grund, dennoch die
Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen, ist nicht ersichtlich. Die hierfür gegebene Begründung
des Amtsgerichts, dass es die Zuständigkeit der WEG-Abteilung erst nach der mündlichen
Verhandlung erkannte und bis dahin in Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung war, ist
nicht nachvollziehbar. Die zu späte Verschaffung der erforderlichen Rechtskenntnisse berechtigt
ein Gericht nicht, sehenden Auges falsche Entscheidungen zu treffen.
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2. Es liegt weiterhin ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, da keine
Abgabe an die nach Geschäftsverteilungsplan zuständige WEG-Abteilung des Amtsgerichts
erfolgte.
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3. Das Urteil verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, indem das Amtsgericht den Vortrag der
Beschwerdeführerin, mit dem diese die Kostenhöhe bestritt, offensichtlich nicht zur Kenntnis
nahm und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigte.
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4. Das Urteil des Amtsgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuweisen. Der ebenfalls angegriffene
Beschluss über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos. Hinsichtlich des Beschlusses
des Amtsgerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe, wird die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG abgesehen.
18
5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin
folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Kirchhof
Masing
Baer