Urteil des BVerfG vom 08.03.1999

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 989/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn R...,
2. des Herrn K...
- Bevollmächtigter zu 1):
Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Knirsch,
Mühlenweg 1, Emsdetten -
gegen
den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Mai 1997 - BVerwG 3 B 90.97 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung
des Rechts auf Gehör angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Den Beschwerdeführern ist zwar
einzuräumen, daß sie in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht
aufgeworfen haben. Sie haben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frage einer (auch) drittschützenden Wirkung
von § 21 a Abs. 1 LuftVO in Verbindung mit § 29 b Abs. 2 LuftVG von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil sie
Voraussetzung für den Individualrechtsschutz außerhalb von Planfeststellungsverfahren gegenüber den von einem
Flughafenbetrieb ausgehenden Emissionen sei. Doch hätte ein Gehörsverstoß des Bundesverwaltungsgerichts in
diesem Fall objektiv kein besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch entsteht den Beschwerdeführern
kein besonders schwerer Nachteil durch eine Versagung einer Entscheidung zur Sache. Denn eine existentielle
Betroffenheit läßt sich angesichts der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum tatsächlichen Ausmaß der
Lärmbelastung durch Einweisungsflüge und seiner medizinischen Bewertung ausschließen.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig