Urteil des BVerfG vom 12.09.2012

BVerfG: recht der europäischen union, aeuv, verordnung, erlass, bundesrat, amtsblatt, unvereinbarkeit, mehrheit, suspendierung, einberufung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1824/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn Prof. Dr. S…,
2. des Herrn Prof. Dr. V…,
3. des Herrn Prof. Dr. Dr. H…,
4. des Herrn Prof. Dr. R…,
5. des Herrn Prof. Dr. S…,
6. des Herrn N…,
7. des Herrn Prof. Dr. K…,
8. des Herrn Dr. G…,
9. des Herrn Dr. H…,
10. des Herrn E…,
11. des Herrn Dr. H…,
12. des Herrn Dr. F…,
13. des Herrn H…,
14. des Herrn M…,
15. des Herrn S…,
16. des Herrn W…,
17. des Herrn B…,
18. des Herrn W…,
- Bevollmächtigter
zu 1. bis 6. und
8. bis 18.:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus C. Kerber,
Hackescher Markt 4, 10178 Berlin -
gegen
a)
das Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März
2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines
Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der
Euro ist vom 29. Juni 2012 (Bundestagsdrucksache 17/9047),
b)
das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni 2012
(Bundestagsdrucksache 17/9045) sowie das Gesetz zur finanziellen
Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 29. Juni
2012 (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG;
Bundestagsdrucksachen 17/9048, 17/9371),
c)
das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität,
Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
vom 29. Juni 2012 (Bundestagsdrucksachen 17/9046, 17/9667),
d)
die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und
Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl EU Nr. L 306
vom 23. November 2011, S. 25)
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und
Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 12. September 2012 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
A.
1
Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Wesentlichen, dass dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union in der Rechtssache C-370/12 - Pringle untersagt wird, die von Bundestag
und Bundesrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im
Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze auszufertigen und die mit ihnen gebilligten
völkerrechtlichen Verträge zu ratifizieren. Zudem beantragen sie, dass die Verordnung (EU)
Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die
Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte solange keine Anwendung in
der Bundesrepublik Deutschland findet, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die
Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage entschieden habe.
I.
2
1. Zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet stimmten der Deutsche
Bundestag und der Bundesrat am 29. Juni 2012 dem Gesetz zu dem Beschluss des
Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die
Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (BTDrucks 17/9047), dem Gesetz zu dem Vertrag
vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in der Fassung
der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BTDrucks 17/9045; 17/10126; 17/10172)
und dem Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung
in der Wirtschafts- und Währungsunion in der Fassung der vom Haushaltsausschuss
beschlossenen Änderungsvorschläge vom 27. Juni 2012 (BTDrucks 17/9046; 17/10125;
17/10171) jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu. Ebenfalls am 29. Juni 2012 beschloss der
Deutsche Bundestag das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen
Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) in der Fassung der
Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (BTDrucks 17/9048; 17/10126); der
Bundesrat stimmte dem zu. Diese Gesetze enthalten die Zustimmung zum Vertrag zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, zum Vertrag über Stabilität,
Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion und zu dem Beschluss des
Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); ferner regeln sie die Beteiligung des Deutschen
Bundestages bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung. Wegen der
weiteren Einzelheiten - insbesondere des Wortlauts der angegriffenen Gesetze und der
wesentlichen Vertragsinhalte - wird auf das Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR
1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 - verwiesen.
3
2. Im Rahmen des sogenannten Six-Pack war bereits zuvor als unionaler Sekundärrechtsakt die
Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte
(ABl EU Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 25), gestützt auf Art. 121 Abs. 6 AEUV, erlassen
worden. Diese Verordnung gibt detaillierte Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur
makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der Europäischen Union vor und gilt für alle
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
4
3. Mit Entscheidung vom 31. Juli 2012 leitete der Supreme Court der Republik Irland ein
Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV ein (Record No. 339/12 - Thomas Pringle
vs. The Government of Ireland, Ireland and the Attorney General). Im Wesentlichen ersucht der
Supreme Court um eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union darüber, ob die
Änderung des Art. 136 AEUV mit Blick auf die Wahl des vereinfachten
Vertragsänderungsverfahrens rechtmäßig zustande gekommen ist, sowie darüber, ob sie mit
dem Unionsrecht vereinbar und ein Mitgliedstaat der Europäischen Union im Hinblick auf die
ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union in Fragen der Währungspolitik überhaupt
befugt ist, einem internationalen Abkommen wie dem Europäischen Stabilitätsmechanismus
beizutreten. Das Vorabentscheidungsersuchen ging am 3. August 2012 beim Gerichtshof ein
und wird dort als Rechtssache C-370/12 - Pringle geführt.
II.
5
Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die
Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass sich die Situation nach der mündlichen
Verhandlung vom 10. Juli 2012 in den Verfahren 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR
1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 durch das Vorabentscheidungsersuchen
des irischen Supreme Court grundlegend geändert habe. Nunmehr sei der Gerichtshof der
Europäischen Union mit den europarechtlichen Grundlagen der streitgegenständlichen
Zustimmungsgesetze befasst. Dies sei für deren rechtliche Bewertung unerlässlich, denn ihre
Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sei unabdingbar für die verfassungsrechtliche Beurteilung.
Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen ergebe sich unter anderem aus der
Erforderlichkeit der Durchführung eines ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens, der
Suspendierung des Art. 125 AEUV durch Art. 136 Abs. 3 AEUV, dem Widerspruch von Art. 8 des
Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
zu Art. 126 Abs. 10 AEUV und der rechtsfehlerhaften Wahl der Ermächtigungsgrundlage für die
angegriffene Verordnung und wurzele damit in einer Verletzung des Unionsrechts. Zu einer
allgemeinverbindlichen Entscheidung hierüber sei ausschließlich der Gerichtshof berufen. Warte
das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
nicht ab, drohe ein Konflikt zwischen der Verfassungsrechtslage und dem Unionsrecht.
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Zwar sei in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer
Ungleichgewichte noch keine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig, die Unerlässlichkeit der
vorherigen Einbeziehung des Gerichtshofs ergebe sich jedoch daraus, dass nur dieser befugt
sei, festzustellen, dass die der Verordnung zugrunde gelegte Ermächtigungsgrundlage nicht
ausreichend sei. Zudem könne das Bundesverfassungsgericht die Verordnung nur nach einer
Entscheidung des Gerichtshofs für unanwendbar erklären (vgl. BVerfGE 126, 286 <304>).
B.
7
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise unzulässig und im Übrigen
jedenfalls unbegründet.
I.
8
Von vornherein unzulässig ist der Antrag, soweit er die Verletzung von Art. 48 Abs. 1 bis Abs. 5
EUV, Art. 125 AEUV und Art. 126 Abs. 10 AEUV rügt, da er insoweit nicht hinreichend
substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung der Antragsteller in ihren Rechten aus Art. 38
Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG aufzeigt (§ 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG).
9
1. Nach Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 2 EUV kann der Europäische Rat mit einfacher Mehrheit nach
Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, für eine Vertragsänderung im
ordentlichen Verfahren keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des
Inhalts oder Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. Wie sich aus der
Zusammenschau mit Art. 48 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 EUV ergibt, gilt das auch für
institutionelle Änderungen im Währungsbereich. Das Recht der Europäischen Union sieht für die
Parlamente der Mitgliedstaaten jedoch keine Mitwirkungsbefugnisse bei der Auswahl des
Änderungsverfahrens vor (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR
1440/12, 2 BvE 6/12 -, Urteilsumdruck Seite 43 f.). Wenn aber durch die Wahl des vereinfachten
Vertragsänderungsverfahrens keine Rechte des Deutschen Bundestages betroffen sein können,
kann durch eine vermeintlich fehlerhafte Wahl des vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens
auch nicht das Recht der Antragsteller, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Art. 38 Abs. 1 GG),
entleert werden. Nur dies kann über den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstab des
Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gerügt werden (vgl.
BVerfGE 129, 124 <177>).
10
2. Im Urteil vom 12. September 2012 wurde zudem entschieden (Urteilsumdruck Seite 49 f.),
dass die bisherige vertragliche Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft
nicht bedeutet, dass eine demokratisch legitimierte Änderung in der konkreten Ausgestaltung der
unionsrechtlichen Stabilitätsvorgaben von vornherein mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar wäre;
nicht jede einzelne Ausprägung dieser Stabilitätsgemeinschaft ist durch die hier allein
maßgeblichen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG garantiert. Insofern
kann die Rüge, Art. 136 Abs. 3 AEUV gestalte die Wirtschafts- und Währungsunion um und sei
nicht mit Art. 125 AEUV oder sonstigem Unionsrecht vereinbar, nicht mit Erfolg auf Art. 38 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gestützt werden.
11
3. Im Übrigen wäre eine „schlichte“ Unvereinbarkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus
oder des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht ungeachtet des Grundsatzes der
Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (BVerfGE 123, 267 <354>; 126, 286 <303>; 129,
124 <172>) nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 126, 286 <304>).
12
4. Die Rechtsfragen, die der irische Supreme Court dem Gerichtshof der Europäischen Union
vorgelegt hat, insbesondere die Vereinbarkeit eines vereinfachten Vertragsänderungsverfahrens
sowie des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht (vgl. Rechtssache C-370/12 - Pringle),
können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach diesen Maßstäben daher nicht geltend
gemacht werden, so dass keine Notwendigkeit besteht, die Entscheidung des Gerichtshofs
abzuwarten.
II.
13
Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zu einer
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und
Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte in der Bundesrepublik Deutschland für
unanwendbar zu erklären, haben die Antragsteller entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG folgenden Obliegenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die begehrte
Entscheidung dringlich ist (vgl. BVerfGE 20, 363 <365>; 29, 179 <183>; 34, 211 <216>). Die
Verordnung ist nach ihrem Art. 17 am zwanzigsten Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie gilt mithin, nachdem sie im Amtsblatt vom
23. November 2011 verkündet wurde, seit dem 13. Dezember 2011 verbindlich in jedem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer
Darlegungen bedurft, warum nunmehr, nachdem die angegriffene Regelung im Zeitpunkt des
Eingangs des Antrags bereits seit neun Monaten in Kraft war, ein Fall besonderer Dringlichkeit
vorliegt.
III.
14
Soweit die Antragsteller darüber hinaus die Unvereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit
Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie mit Art. 14 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 88 Satz 2 GG behaupten, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Senat
hat in seinem Urteil vom 12. September 2012
- 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 -
die Vereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit dem Grundgesetz
- auch über die von den Antragsteller vorgetragenen Rügen hinaus - in den Grenzen der im
Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage
umfassend geprüft. Für eine erneute Entscheidung über diese Rechtsfragen besteht daher kein
Anlass; die Antragsteller zeigen keine neuen, bislang unberücksichtigt gebliebenen
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte auf, die eine weitere Senatsentscheidung erforderlich
machten.
Voßkuhle
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Huber
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf