Urteil des BVerfG vom 20.07.2011

BVerfG: eintritt des versicherungsfalles, verfassungsbeschwerde, echte rückwirkung, europäische menschenrechtskonvention, witwe, streichung, tarifvertrag, satzung, emrk, nachlass

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2624/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernhard Mathies,
Soltauer Allee 22, 21335 Lüneburg -
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2005 - IV ZR
198/04 -,
b) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2004 - 6 S 21/03 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 5. September 2003 - 2 C
545/02 -,
2. mittelbar gegen
§ 85 VBLS
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juli 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die stufenweise Abschaffung des Sterbegelds nach der
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL).
I.
2
1. Die VBL hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes die
Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher
Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Diese Versorgung ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die
Beschäftigten besitzen danach unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber einen
arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung einer Zusatzversorgung. Um dem zu genügen,
schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Beschäftigten mit der VBL einen privatrechtlichen
Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwachsen den Beschäftigten gegenüber
der VBL versicherungsrechtliche Ansprüche auf eine Zusatzversorgungsrente.
3
Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag bis zum 31. Dezember 2000 der „Tarifvertrag
über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern
kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) zugrunde.
Dieser sah eine Versicherungspflicht bei der VBL vor und traf bestimmte Grundentscheidungen.
Die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der VBL in der bis
zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: VBLS a.F.) und orientierte sich an
dem Gesamtversorgungsprinzip. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002
stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend um. Das Gesamtversorgungssystem
wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und nur übergangsweise im
Jahr 2001 weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag
Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde ein auf einem Punktemodell
beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem eingeführt. Voraussetzungen und Inhalt
der den Versicherten zustehenden Leistungen wurden im Tarifvertrag Altersversorgung von den
Tarifvertragsparteien selbst im Einzelnen geregelt, wohingegen der alte Versorgungs-TV nur
Grundzüge festgelegt hatte. Die neue Satzung der VBL (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im
Folgenden: VBLS) hat die neuen tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übernommen.
4
§ 58 VBLS a.F. regelte das Sterbegeld wie folgt:
5
Sterbegeld
6
(1) Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter während des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses
wegen des Bezugs einer Zeitrente oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das bei Eintritt
des Versicherungsfalles bestanden hat, erhalten
7
a) der überlebende Ehegatte,
8
b) die Abkömmlinge
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Sterbegeld.
10
Sind nach Satz 1 Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, erhalten Verwandte der aufsteigenden
Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder, wenn sie zur Zeit des Todes des
Versorgungsrentenberechtigten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn
der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, Sterbegeld.
11
(2) Stirbt der Ehegatte eines Versorgungsrentenberechtigten, der mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft gelebt hat, erhält der Versorgungsrentenberechtigte Sterbegeld, wenn sein
Arbeitsverhältnis, das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, im Zeitpunkt des Todes
des Ehegatten beendet war oder wegen des Bezugs einer Zeitrente geruht hatte.
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(3) Stirbt eine versorgungsrentenberechtigte Witwe (§ 45 Abs. 2), erhalten die in Absatz 1 Satz 1
genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes mit der Verstorbenen in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben.
13
(4) Als Sterbegeld wird
14
a) beim Tode eines Versorgungsrentenberechtigten und beim Tode des Ehegatten eines
Versorgungsrentenberechtigten ein Betrag in Höhe der im Zeitpunkt des Todes maßgebenden
Gesamtversorgung zuzüglich des Ausgleichsbetrags (§§ 97c, 97d),
15
b) beim Tode einer versorgungsrentenberechtigten Witwe ein Betrag in Höhe der
Gesamtversorgung des Verstorbenen, die im Zeitpunkt des Todes der Witwe der Berechnung
der Gesamtversorgung der Witwe zugrunde gelegen hat, zuzüglich des Ausgleichsbetrags, der
der Witwe zugestanden hat (§ 97c Abs. 1, 6 und 7, § 97d Abs. 4),
16
gezahlt, höchstens jedoch 3000,-- DM.
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(5) Sind beim Tode des Versorgungsrentenberechtigten oder der versorgungsrentenberechtigten
Witwe Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, werden natürlichen
Personen, die die Bestattungskosten im Sinne des § 1968 BGB getragen haben, diese
Aufwendungen bis zur Höhe des Sterbegeldes ersetzt. Sterbegelder aus einer Kranken- oder
Sterbegeldversicherung des Verstorbenen sind von den tatsächlichen Bestattungskosten
abzuziehen, auch wenn sie zum Nachlass gehören. Im Übrigen bleibt der Nachlass
unberücksichtigt.
18
(…)
19
§ 14 VBLS a.F. enthielt einen Änderungsvorbehalt.
20
§ 85 VBLS regelt das Sterbegeld wie folgt neu:
21
Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8 der Satzung a.F.)
Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden
Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle
22
im Jahr 2002 1.535 €
23
im Jahr 2003 1.500 €
24
im Jahr 2004 1.200 €
25
im Jahr 2005 900 €
26
im Jahr 2006 600 €
27
im Jahr 2007 300 €.
28
Ab 2008 entfällt das Sterbegeld.
29
2. Der 1937 geborene, verheiratete Beschwerdeführer war seit Juli 1955 bis Dezember 1998 bei
der VBL pflichtversichert. Seit 1999 bezieht er von ihr betriebliche Altersversorgung. Er hat
gerichtlich die Verpflichtung der VBL (Beklagte des Ausgangsverfahrens) zur Gewährung von
Sterbegeld gemäß § 58 VBLS a.F. an ihn, seine Erben und andere berechtigte
Familienmitglieder feststellen lassen wollen.
30
Das Amtsgericht hat seine Klage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung
des Beschwerdeführers hat das Landgericht zurückgewiesen, weil der zulässige Antrag
unbegründet sei. Der Bundesgerichtshof hat die Revision dagegen zurückgewiesen. Der Antrag
sei unbegründet. § 85 VBLS sei vom Änderungsvorbehalt in § 14 VBLS a.F. gedeckt. Er halte
einer Inhaltskontrolle stand. Es bedürfe daher keiner Entscheidung darüber, ob eine
Inhaltskontrolle überhaupt stattfinde, obwohl die VBLS auf einem Tarifvertrag beruhe. Der
Sterbegeldanspruch falle nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, weil er nicht
der Existenzsicherung diene. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen von Art. 1 des
ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention vom 20. März 1952
1880; BGBl 2002 II S. 1072> - EMRK - ) erfüllt seien.
Jedenfalls sei die stufenweise Streichung des Sterbegelds unter Berücksichtigung des damit von
der VBL verfolgten Ziels - der finanziellen Stabilisierung im Interesse der Zukunftsfähigkeit der
Zusatzversorgung - als Teil des Gesamtkonzepts gerechtfertigt. Zwar wiege die Streichung des
Sterbegelds grundsätzlich schwer. Allerdings falle das wirtschaftlich nicht beträchtlich ins
Gewicht. Zudem werde das Sterbegeld stufenweise zurückgeführt. Insgesamt gesehen sei
deshalb § 85 VBLS verhältnismäßig. Er genüge auch den Anforderungen an eine
Einschränkung des durch Art. 1 1. ZP zur EMRK garantierten Eigentumsschutzes. Die mit der
stufenweisen Streichung des Sterbegelds einhergehende grundsätzlich zulässige unechte
Rückwirkung sei nicht ausnahmsweise unzulässig. Das angesichts des Änderungsvorbehalts in
§ 14 VBLS a.F. eingeschränkte Vertrauen des Beschwerdeführers müsse hinter den oben
aufgezeigten Interessen der VBL zurücktreten.
II.
31
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner
Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und
Art. 20 Abs. 3 GG.
32
Die stufenweise Streichung des Sterbegelds verletze den verfassungsrechtlichen
Eigentumsschutz. Das sei nicht von dem Änderungsvorbehalt in der VBLS gedeckt. Es hätte
dazu eines Gesetzes bedurft. Bei den Verhandlungen des der Sterbegeldstreichung zugrunde
liegenden ATV seien die Interessen der Bestandsrentner nicht vertreten worden. Mit der
Streichung des Sterbegelds werde bei den Bestandsrentnern, die ihre Arbeitsleistung bereits
vollständig erbracht haben, in einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich eingegriffen.
Das sei eine unverhältnismäßige echte Rückwirkung. Die Bestandsrentner hätten berechtigt auf
das über Jahrzehnte unverändert gebliebene Sterbegeld vertraut. Sie seien angesichts der
Absenkung der Nettoeinkünfte und der zurückgefahrenen Dynamisierung der Rente nicht in der
Lage, den Wegfall des Sterbegelds durch eigene Vorsorge aufzufangen. Die mit der
Satzungsänderung beabsichtigte Umstellung auf ein anderes Deckungsverfahren im Interesse
der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung sei kein rechtfertigendes Ziel, zumal die
Bestandsrentner das jetzige Vermögen der VBL erwirtschaftet hätten. Es bedürfe der Streichung
des Sterbegelds für die Bestandsrentner auch nicht. Das Sterbegeld sei vom
Gesamtversorgungsprinzip unabhängig und mache noch nicht einmal 1 % der Gesamtleistungen
aus. Im Übrigen seien ausweislich der Gesamtübersicht mit Stand vom 31. Dezember 2003 die
Rücklagen der VBL angestiegen. Eine finanzielle Notlage sei daher weit entfernt. Aus diesen
Gründen verletzten die Urteile ebenso wie § 85 VBLS das Eigentumsrecht und die
wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Die Urteile seien zudem willkürlich. Außerdem sei das
Gesetzmäßigkeits- und Rechtsstaatsprinzip verletzt.
III.
33
Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor.
34
1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne Weiteres
aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).
35
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist außerdem nicht zur Durchsetzung von in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
36
a) Die Frage der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kann offen bleiben. Der
Beschwerdeführer ist jedenfalls durch die gerichtlichen Entscheidungen nicht in seinen
Grundrechten beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechten verletzt.
37
b) Die Regelung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob die Urteile durch die Verneinung des Anspruchs auf Sterbegeld
nach § 58 VBLS a.F. in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1
GG eingreifen oder am Maßstab des allgemeinen Freiheitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG zu
messen sind (vgl. zum Sterbegeld im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 1992 - 1 BvR 1582/91 -, juris,
Rn. 2). Es ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgerichtshof
meint, der stufenweise Wegfall des Sterbegelds genüge den Anforderungen an den Grundsatz
des Vertrauensschutzes, der das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG als
Rückwirkungsverbot ausprägt (vgl. BVerfGE 72, 175 <196>).
38
aa) Der Bundesgerichtshof geht in vertretbarer Weise davon aus, § 85 VBLS, auf dem die
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen basieren, normiere einen Fall unechter
Rückwirkung. Dieser liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene
Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene
Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; 122, 374 <394>). Die hier
in Rede stehende Regelung nimmt Ansprüche auf Sterbegeld für die Zukunft. Dies sind
gegenwärtige, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte, da die Ansprüche an die
Versicherungszeit und damit an eine Beitragszahlung sowie den daraus resultierenden Bezug
der Versorgungsrente anknüpfen, jedoch erst mit Eintritt des Todesfalls entstehen. Das steht
jedenfalls im Einklang mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Hinterbliebenenrente für Eheleute (BVerfGE 97, 271 <284 f.>) und zum Versorgungsausgleich
(BVerfGE 89, 48 <66>).
39
bb) Die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung ist hier nicht ausnahmsweise unzulässig.
Die Betroffenen konnten mit der Regelung rechnen und diese auch handelnd berücksichtigen
(vgl. BVerfGE 68, 287 <307>), denn § 14 VBLS a.F. enthielt einen Änderungsvorbehalt, von dem
der Satzungsgeber beziehungsweise die Tarifvertragsparteien in der Vergangenheit auch
Gebrauch gemacht haben. Auch ist in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von
Änderungen angelegt (vgl. zur Altersrente BVerfGE 122, 151 <182>; zur
Erwerbsminderungsrente BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR
3588/08, 1 BvR 555/09 -, juris, Rn. 34) und zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und
wirtschaftliche Verhältnisse sind auch einzelne versicherungsrechtliche Positionen angleichbar
und austauschbar (vgl. BVerfGE 11, 221 <227>).
40
Zudem war das Vertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdiger als das mit der Regelung
verfolgte Anliegen. Die Abschaffung des Sterbegelds war zur Erreichung des Regelungszwecks
geeignet und erforderlich und die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen nicht die
Veränderungsgründe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 101, 239 <263>; 103, 392 <403>; 122,
374 <394>). Die Neuregelung dient als Teil der verfassungsrechtlich zulässigen
Umstrukturierung von der umlagefinanzierten Versorgungsrente auf die beitragsorientierte
Betriebsrente (vgl. BVerfGE 122, 151 <174 ff.>), der finanziellen Konsolidierung der VBL und
damit der Zukunftssicherung der Altersversorgung für den öffentlichen Dienst. Nach dem
Versorgungsbericht der Bundesregierung war zu erwarten, dass die Ausgaben für
Versorgungsleistungen bei der VBL im Gesamtprognosezeitraum von 2000 bis 2040 je nach
Einkommenstrend um rund 320 % bis 472 % steigen (BTDrucks 14/7220, S. 121). Später
korrigierte die Bundesregierung diese Prognose nach oben und konstatierte, dass der
voraussichtlich dramatische Kostenanstieg die Finanzierbarkeit infrage stelle und eine Reform
unvermeidlich sei (BTDrucks 14/7220, S. 152). Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie zu einem
auch vom Beschwerdeführer konstatierten Anstieg der Rücklagen zum 31. Dezember 2003
beiträgt, der entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, sondern nach der
Reform erfolgte.
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Zwar hat der Beschwerdeführer wie andere Inhaber von Sterbegeldanwartschaften auch auf das
Entstehen des Sterbegeldanspruchs mit dem Todesfall vertraut. Schließlich besteht der
Sterbegeldanspruch aufgrund einer jahrzehntelangen Tradition (vgl. BVerfGE 72, 9 <23, 24>).
Doch war es Bestandsrentnern wie dem Beschwerdeführer zumutbar, sich auf den Wegfall des
Sterbegelds in der Übergangszeit von sechs Jahren einzustellen.
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c) Auch im Hinblick auf die gebotene völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes
(vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 112, 1 <41 ff.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011
- 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 -, juris, C I 1 b der
Gründe) ergibt sich nichts anderes. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu Art. 1 1. ZP
zur EMRK sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 1 1. ZP zur EMRK ergeben
sich hier keine Anforderungen, die weiter reichen als diejenigen, die nach dem Grundgesetz an
eine Rückwirkung zu stellen sind (vgl. EGMR, Urteil vom 20. November 1995 - 38/1994/485/567
- Pressos Compania Naviera S.A. ua/Belgien; Urteil vom 30. Juni 2005 - 45036/98 - Bosphorus
Hava Yollari Turzim ve Ticaret Anonim Sirketi/Irland, Rn. 149; Entscheidung vom 2. Februar
2006 - 51466/99, 70130/01 - Buchheit und Meinberg/Deutschland, Rn. 45).
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d) Anhaltspunkte für eine Verletzung von anderen Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten sind nicht gegeben. Das gilt insbesondere für Art. 3 Abs. 1 GG, denn eine
verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof
Schluckebier
Baer