Urteil des BVerfG vom 03.12.1998

BVerfG: sicherheitsleistung, vorläufiger rechtsschutz, aussetzung, verfassungsbeschwerde, republik, gefährdung, bedürfnis, behörde, belastung, rechtsnorm

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 592/97 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Professor Dr. Dr. K.,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Partner,
Heiligenberger Straße 18, Berlin -
gegen den Beschluß des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 3. März 1997 -
L 4 R-S 1/97 -
u n d Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Steiner
am 3. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 3. März 1997 - L 4 R-S 1/97 - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
2. Damit ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
3. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
G r ü n d e:
I.
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung in
einem Gerichtsbeschluß, mit dem der Vollzug von Bescheiden über die Kürzung der Altersrente (Ost) gemäß § 97
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgesetzt worden ist. Das Ausgangsverfahren steht im Zusammenhang
mit einem Rechtsstreit, der um höhere Renten- oder Versorgungsansprüche sowie darum geführt wird, ob der in der
Deutschen Demokratischen Republik zuletzt gezahlte Betrag aus der Rente der Rentenversicherung und der Leistung
eines Zusatzversorgungssystems gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1677) in der Fassung des Gesetzes zur
Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) für (Renten)Bezugszeiten ab 1. August 1991
auf 2.700 DM monatlich begrenzt werden durfte.
II.
2
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angezeigt ist
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen,
insbesondere zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung von Sicherheitsleistungen
im gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsverfahren (vgl. BVerfG, StRK, § 69 FGO Rn. 171), hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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Die richterliche Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 SGG ist - wie die
Entscheidung über die Aussetzung des Vollzuges selbst - eine Ermessensentscheidung. Nach den von der
Fachgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung ermessensfehlerfrei, wenn
ernsthaft zu befürchten ist, daß der Rechtsuchende bei einem für ihn ungünstigen Prozeßausgang überzahlte Beträge
nicht zurückerstatten kann. Erscheint die Rechtslage nicht eindeutig, sondern zweifelhaft, ist nach Auffassung der
zuständigen Gerichte bezüglich der Anordnung einer Sicherheitsleistung in jedem Fall zu prüfen, ob eine Gefährdung
des Erstattungsanspruchs besteht. Liegen aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des einzelnen Falles
ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, daß bei Aussetzung des Vollzuges ein finanzieller Verlust der Behörde
eintritt, falls der Rechtsstreit zu ihren Gunsten entschieden wird, so wird die Anordnung einer Sicherheitsleistung
regelmäßig als gerechtfertigt angesehen (vgl. ESVGH 24, 194 <197>; 12, 51 <55>; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rn. 670). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung stellt
sich hingegen als ermessensfehlerhaft dar, wenn die Rechtslage zu Gunsten des Rechtsuchenden spricht und ein
Erfolg der Klage zumindest sehr wahrscheinlich ist (vgl. ESVGH 24, 194 <196>; BFH, BStBl II 1970, 127 <129>;
BStBl II 1989, 39 <40>; ferner Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 669). Insoweit bestimmt der Grad der Erfolgsaussicht
der Klage das Bedürfnis nach Sicherheitsleistung mit. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung wird dann als
unverhältnismäßig beurteilt, wenn und soweit es dem Rechtsuchenden trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich
ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH, BFH/NV 1987, 258, m.w.N.). Der Rechtsvorteil der Aussetzung kann danach
Rechtsuchenden, deren wirtschaftliche Verhältnisse eine Sicherheitsleistung nicht zulassen, nicht prinzipiell versagt
werden (vgl. BFH, BStBl II 1968, 456 <457>). Diese Praxis und die sie bestimmenden Grundsätze sind
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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2. a) Soweit das Landessozialgericht die Aussetzung des Vollzuges der streitigen Bescheide nicht vorbehaltlos
vorgenommen, sondern - in Anwendung der genannten Grundsätze - die Anordnung einer Sicherheitsleistung für
erforderlich gehalten hat, steht dem Verfassungsrecht grundsätzlich nicht entgegen. Zwar kann sich nicht nur bei
fehlerhafter Auslegung oder Anwendung eines Gesetzes, sondern auch bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit
einer Rechtsnorm die Anordnung einer Sicherheitsleistung als ermessensfehlerhaft erweisen. Jedoch hat das
Landessozialgericht die Rechtslage - auch unter Berücksichtigung der beim Bundesverfassungsgericht zu § 10 Abs. 1
Satz 2 AAÜG anhängigen Verfahren (1 BvL 12/96; 32/95; 31/95; 12/95; 29/94; 28/94; 13/94; 2/94) - lediglich für
zweifelhaft gehalten und den Prozeßausgang deshalb als offen angesehen. Weil die von den vorlegenden Gerichten
geäußerte Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG in Rechtsprechung und
Schrifttum umstritten ist, läßt sich nicht erkennen, daß diese Einschätzung unter keinem denkbaren Aspekt mehr
rechtlich vertretbar ist und damit auf willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 81, 132 <137>).
Auch soweit das Landessozialgericht für den Fall der Aussetzung des Vollzuges eine ernsthafte Gefährdung des
Erstattungsanspruchs angenommen hat, beruht dies ebenfalls nicht auf sachfremden Überlegungen. Es hat die
Anordnung einer Sicherheitsleistung unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles als gerechtfertigt angesehen
und bei der Bestimmung des Umfangs der Sicherheitsleistung auf die Höhe eines möglichen Erstattungsanspruchs
sowie darauf verwiesen, daß die Dauer der Aussetzungszeit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagen nicht absehbar sei. Daß der Beschwerdeführer nach Ablauf der
Aussetzungszeit den streitigen Erstattungsbetrag in Höhe von 400.000 DM zuzüglich weiterer monatlicher
Differenzbeträge voraussichtlich nicht alsbald zurückzahlen kann, liegt angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht außerhalb jeder Vorstellung.
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b) Das Landessozialgericht hat jedoch bei der Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 3 SGG den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht beachtet.
6
Die Anordnung der Sicherheitsleistung darf nicht zu einem unzumutbaren Nachteil führen (vgl. BVerfG, StRK, § 69
FGO, Rn. 171). Der Beschwerdeführer hat in der Verfassungsbeschwerde dargelegt, die Anordnung der
Sicherheitsleistung führe für ihn zu einer weitgehenden Unwirksamkeit der aufschiebenden Wirkung, weil er die infolge
der Aussetzung gezahlten Beträge nicht zweckbestimmt für seinen Lebensunterhalt im Alter verwenden könne,
sondern für die Sicherheitsleistung einsetzen müsse. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Zwar hat er im
Aussetzungsverfahren lediglich allgemein darauf hingewiesen, daß seine Vermögenslage die Belastung mit einer
Sicherheitsleistung nicht zulasse. Jedoch konnte das Landessozialgericht aus den für das Aussetzungsverfahren
maßgeblichen Unterlagen ohne weiteres entnehmen, daß und aus welchen Gründen die Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers eine Sicherheitsleistung in der geforderten Höhe nicht ermöglichen. Auch in Anbetracht des
summarischen Charakters des Aussetzungsverfahrens ergab sich das Unvermögen des Beschwerdeführers zur
Sicherheitsleistung in dem vorliegenden, durch das hohe Alter des Beschwerdeführers besonders gelagerten Fall
schon daraus, daß er sein Erwerbsleben in der Deutschen Demokratischen Republik zugebracht und beendet hatte
und auf Grund dieses Umstands Vermögenswerte jedenfalls in Höhe der vom Landessozialgericht geforderten
Sicherheitsleistung selbst unter Berücksichtigung seiner früheren weit überdurchschnittlichen Verdienste und
Versorgungsleistungen nicht erreichen konnte. Der Beschwerdeführer hat die Darstellung seiner Vermögenssituation
inzwischen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren durch eine eidesstattliche Versicherung vom 13. August 1997
entsprechend glaubhaft gemacht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
3. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
gegenstandslos.
9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Kühling
Jaeger
Steiner