Urteil des BVerfG vom 17.03.2008

BVerfG: verfassungsbeschwerde, sozialversicherungsrecht, krankenversicherung, vergleich, versicherungspflicht, leistungsausschluss, gleichstellung, wechsel, aufenthalt, entsendung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 96/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B…
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Fritz Maier,
Possartstraße 2, 81679 München -
1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. September 2005 - B 1 KR 13/04 R -,
b) das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2001 - 19 KR 796/99 -,
2. mittelbar gegen
§ 17 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 17. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
2
Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1
und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
3
Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu
behandeln (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>). Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, welche die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126 <144 f.>) und sich für eine Ungleichbehandlung kein in
angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl.
BVerfGE 102, 68 <87>; stRspr).
4
Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruhen,
solange sich Versicherte im Ausland aufhalten. Eine Ungleichbehandlung der Personen mit Auslandswohnsitz im
Vergleich zu den Personen mit Inlandswohnsitz kann sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 51, 1 <24>; 81, 208
<223 f.>). Es ist ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante
<223 f.>). Es ist ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante
Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 2. Juli 1998 - 1 BvR 810/90 -, NJW 1998, S. 2963; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 -, JURIS). Das Ruhen des krankenversicherungsrechtlichen
Leistungsanspruchs beruht auf dem das System der gesetzlichen Krankenversicherung prägenden
Sachleistungsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Versicherten erhalten die medizinisch notwendigen
Leistungen als Dienst- oder Sachleistung umfassend und kostenfrei (vgl. bereits BVerfGE 11, 30 <31>). Solche
Leistungen können aber nur im Inland erbracht werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesundheits-
Reformgesetz, BTDrucks 11/2237, S. 164 f.). Es ist daher sachlich gerechtfertigt, wenn das Gesetz die Erbringung
von Krankenversicherungsleistungen im Ausland von besonderen Voraussetzungen abhängig macht.
5
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, eine Ausnahme von der Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in den
Fällen vorzusehen, in denen aufgrund von Art. 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat Israel vom 17. Dezember 1973 (DISVA) ein Beschäftigungsverhältnis in Israel dem deutschen
Sozialversicherungsrecht untersteht. Art. 10 DISVA eröffnet die Möglichkeit, sich von den Vorschriften über die
Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat (hier: Israel) befreien zu lassen und sich den Vorschriften über die
Versicherungspflicht des anderen Staates (hier: Deutschland) zu unterwerfen. Den in § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
vorgesehenen Leistungsausschluss im Fall des Auslandsaufenthalts hat die Beschwerdeführerin bei diesem
gewillkürten Wechsel in die deutsche Sozialversicherung aber als geltendes Recht vorgefunden. Materiellrechtliche
Besserstellungen gegenüber dem nationalen deutschen Sozialversicherungsrecht intendiert das DISVA gegenüber der
Beschwerdeführerin als deutscher Staatsangehöriger nicht; sein Regelungsgehalt beschränkt sich auf die
Gleichstellung und Gleichbehandlung der Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats bei gewöhnlichem Aufenthalt
im Gebiet eines Vertragsstaates (vgl. Art. 3, 4 DISVA).
6
Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen
davon ausgegangen sind, die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1
SGB V geltend machen. Denn diese Vorschrift nimmt bei einer Beschäftigung im Ausland den Arbeitgeber in
besonders intensiver Weise in die Pflicht. Dieser hat nicht nur den Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag zu
zahlen, sondern wird darüber hinaus verpflichtet, seinem Arbeitnehmer die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung in grundsätzlich unbeschränktem Umfang zur Verfügung zu stellen, während er selbst
gegenüber der Krankenkasse nur einen beschränkten Kostenerstattungsanspruch nach § 17 Abs. 2 SGB V hat. Das
ist aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Bezug auf solche Arbeitnehmer gerechtfertigt, die
aufgrund einer den Interessen des Arbeitgebers dienenden Entsendung künftig auf ein ihnen bislang regelmäßig
unbekanntes krankenversicherungsrechtliches Leistungsangebot innerhalb eines ausländischen Systems
zurückgreifen müssen. Es ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Gerichte demgegenüber
bei dem von der Beschwerdeführerin verkörperten Personenkreis eine unterschiedliche Ausgangslage angenommen
und deshalb § 17 Abs. 1 SGB V auf ihn nicht angewandt haben. Da er bereits dauerhaft in das soziale
Sicherungssystem des Beschäftigungsstaates integriert ist und dieses nur aufgrund einer Sonderregelung des
zwischenstaatlichen Rechts wieder verlässt, kann eine besondere Verantwortung des Arbeitgebers für den
Krankenversicherungsschutz nicht erkannt werden. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass der Arbeitgeber der
Unterstellung unter das deutsche Sozialversicherungsrecht zugestimmt hat. Für die mit einem solchen
Systemwechsel verbundenen Vor- und Nachteile ist die Beschwerdeführerin in gleicher Weise verantwortlich wie ihr
Arbeitgeber.
7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof