Urteil des BVerfG vom 18.12.2008

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1824/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Firma T... GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer,
Tölzer Straße 37, 82031 Grünwald,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Michael Vollmar,
Sendlinger Straße 24, 80331 München
gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Juni 2004 - 13 S 8275/04 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 18. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes wird abgelehnt.
Gründe:
1
1. Der Bevollmächtigte beantragt die Festsetzung des Werts, den der Gegenstand seiner anwaltlichen Tätigkeit hat,
auf 3.000 €. Die von ihm für die Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die Kammer mit
Beschluss vom 25. August 2004 nicht zur Entscheidung angenommen.
2
2. Der Antrag ist abzulehnen. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also
nicht befunden, ist im Regelfall der Mindestwert von 4.000 € gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG maßgeblich. In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für die Festsetzung des
Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es hier ausnahmsweise der
Festsetzung des Gegenstandswertes bedürfte, zumal der gestellte Antrag sogar hinter dem gesetzlichen Mindestwert
zurückbleibt.
Papier
Bryde
Schluckebier