Urteil des BVerfG vom 25.05.2007

BVerfG: versammlung, veranstaltung, gleichbehandlung, verfassungsbeschwerde, gefahr, parkplatz, bedürfnis, verfügungsgewalt, verhinderung, grundstück

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 15/07 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2007 - 5 CE 07.1301 - und
des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2007 - M 7 E 07.1969 - und des Bescheids des
Kommandeurs der Gebirgs- und Winterkampfschule Mittenwald vom 3. April 2007 die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, diese vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd -
Außenstelle München - zu verpflichten, dem Antragsteller am Pfingstsonntag, den 27. Mai 2007, in der Zeit von 9.30
Uhr bis 13.00 Uhr zum Zwecke der Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter dem Motto "Zum Gedenken an
die Opfer der Gebirgsjäger" die Nutzung einer Freifläche zu ermöglichen, welche sich auf dem Standortübungsplatz
der Gebirgs- und Winterkampfschule Mittenwald befindet,
hilfsweise,
die Bundesrepublik zu verpflichten, der Versammlung eine ungehinderte Teilnahme an der am 27. Mai 2007
stattfindenden Gedenkveranstaltung des Kameradenkreises der Gebirgstruppe zu ermöglichen,
Antragsteller: Herr R...,
- Bevollmächtigte:
Kanzlei Klingner & Koll.,
Budapester Straße 49, 20359 Hamburg -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.
2
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine
Verfassungsbeschwerde voraussichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147
<152 f.>). Hiervon ist nach der dem Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung
auszugehen.
3
Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht zureichend erkennen, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs
fehlsam wäre, wonach es hier bereits an den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gleichbehandlung des
Antragstellers fehlt. Dass ein solcher Anspruch rechtlich in Betracht kommen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof
nicht in Zweifel gezogen und die Entscheidung maßgeblich auf das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen eines
solchen Anspruchs gestützt. Es war im fachgerichtlichen Verfahren unstreitig und wird auch von dem Vorbringen des
Antragstellers nicht in Zweifel gezogen, dass sich der für die beabsichtigte Versammlung in Aussicht genommene
Parkplatz auf dem Gelände eines Standorts der Bundeswehr befindet und den Teilnehmern derjenige
Gedenkveranstaltung, gegen die sich die beabsichtigte Versammlung des Antragstellers wendet, nicht für die Zwecke
der Durchführung dieser Veranstaltung, sondern allein als Stellfläche für Fahrzeuge anreisender Teilnehmer
überlassen worden war. Die Gedenkveranstaltung selbst findet auf einem unter privater Verfügungsgewalt stehenden
Grundstück und nicht auf Teilflächen des Militärgeländes statt. Die Gedenkveranstaltung war zudem zeitlich vor der
Versammlung des Antragstellers angemeldet worden und konnte in Anbetracht ihrer Teilnehmerzahl ein sachnahes
Bedürfnis etwa nach Regelung der Anfahrtswege und der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für von den Teilnehmern
dieser Veranstaltung mitgeführte Fahrzeuge auslösen. Durchgreifende Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen
lassen sich der mit dem Eilantrag beanstandeten Entscheidung über die Zuweisung der Nutzungsmöglichkeit für das
Parkplatzgelände an die Teilnehmer der Gedenkveranstaltung daher nicht entnehmen.
4
Die abschließende Klärung der mit einem Verfahren der vorliegenden Art verbundenen einfachrechtlichen und
verfassungsrechtlichen Fragen etwa nach Umfang und Voraussetzungen eines Anspruchs des Antragstellers auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich einer Nutzungsüberlassung wären gegebenenfalls in einem
Hauptsacheverfahren herbeizuführen.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem