Urteil des BVerfG vom 11.02.2003

BVerfG: gewerkschaft, verfassungsbeschwerde, austritt, vertretung, koalitionsfreiheit, papier, rechtsschutz, kauf, bedürftigkeit, rechtsstaatsprinzip

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2314/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Herbert Winter und Koll.,
Macherstraße 58, 01917 Kamenz -
gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. November 2002 - L 5
RJ 5/02 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 11. Februar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches
Berufungsverfahren.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Sozialgericht Dresden
hat seine Klage mit Urteil vom 26. November 2001 abgewiesen. Sowohl in dem Verfahren vor dem Sozialgericht als
auch bei der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 war der Beschwerdeführer durch
Rechtssekretäre einer Gewerkschaft vertreten, deren Mitglied er war.
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Während des anhängigen Berufungsverfahrens beauftragte er seine jetzigen Bevollmächtigten, die Rechtsanwälte
sind, mit seiner weiteren Vertretung und entzog den Rechtssekretären das Mandat. Die neuen Bevollmächtigten
beantragten daraufhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Auf die Anfrage des Landessozialgerichts, weshalb der
Bevollmächtigtenwechsel erfolgt sei, verwahrte sich der Beschwerdeführer gegen Nachfragen nach den Gründen des
Wechsels. Er berief sich auf sein Recht der freien Anwaltswahl und teilte mit, dass er seine Mitgliedschaft in der
Gewerkschaft zum 31. März 2002 gekündigt habe.
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2. Das Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 18. November 2002 den Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem
Vermögen aufzubringen. Zu diesem Vermögen gehöre ein satzungsgemäßer Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz
durch eine Gewerkschaft. Der Austritt aus der Gewerkschaft ändere daran nichts. Eine im Entscheidungszeitpunkt
vorliegende Bedürftigkeit sei unbeachtlich, wenn sich der Betroffene erst nach Anhängigkeit des Verfahrens durch den
Austritt unvermögend gemacht habe.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts der negativen
Koalitionsfreiheit aus Art. 9 GG. Er sei aus der Gewerkschaft ausgetreten, weil er sich mit deren Zielen nicht mehr
identifizieren könne und am Berufsleben nicht mehr teilnehmen werde.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die
Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene
Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
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1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass nach § 73 a Abs. 2 SGG die Gewährung von
Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 6
Satz 3 SGG vertreten ist. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es zu verhindern, dass eine Partei lediglich aus
wirtschaftlichen Gründen darin gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 92, 122 <124>; stRspr). Damit steht es nicht
in Widerspruch, wenn der Unbemittelte auf die die Staatskasse entlastende Möglichkeit einer rechtlichen Vertretung
nach § 73 a Abs. 6 Satz 3 SGG verwiesen wird, solange jedenfalls einer solchen Vertretung keine berechtigten
sachlichen oder persönlichen Gründe entgegen stehen. Ein solcher Grund kann in einer wesentlichen
Vertrauensstörung bestehen; die bloße Behauptung einer Vertrauensstörung ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe
ist allerdings nicht ausreichend (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 a SGG Nr. 4).
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Das Landessozialgericht hat in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise festgestellt, dass der
Beschwerdeführer keine derartigen ausreichenden Gründe für seinen Bevollmächtigtenwechsel angegeben hat. Die
vom Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Gründe, er könne sich nicht mehr mit
den Zielen seiner Gewerkschaft identifizieren und werde am Berufsleben nicht mehr teilnehmen, hat er nicht schon
gegenüber dem Landessozialgericht vorgebracht.
9
2. Die angefochtene Entscheidung des Landessozialgerichts verletzt auch nicht die Koalitionsfreiheit des
Beschwerdeführers aus Art. 9 Abs. 3 GG, die das Recht zum Austritt aus einer Koalition umfasst (vgl. BVerfGE 73,
261 <270>; stRspr). Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Kläger - wie der
Beschwerdeführer -, nachdem er mit Hilfe der Rechtssekretäre einer Gewerkschaft ein Rechtsmittel eingelegt hatte,
von seinem Recht zum Austritt aus der Gewerkschaft Gebrauch gemacht und den damit verbundenen Verlust seiner
bisherigen Vertretung in Kauf genommen hat, ohne dass nachvollziehbare und sachliche Gründe vorgetragen werden
und vorliegen, die ihn gerade zu diesem Zeitpunkt zum Gewerkschaftsaustritt bewogen haben. Die vom
Landessozialgericht gegebene Begründung ist insofern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hohmann-Dennhardt