Urteil des BVerfG vom 06.05.2003

BVerfG: verfassungsbeschwerde, bewährung, widerruf, beleidigung, rechtsschutz, straftat, pauschal, verfügung, presse, bibliothek

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 290/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau E...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Bernhard von Kiedrowski und Koll.,
Alt-Moabit 93, 10559 Berlin -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2003 - 503 Qs 3/03 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. September 2002 - (262) 1 Mü Js
173/83 Ls (30/98) BwH -
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich H. Humke, Alt-Moabit 93, 10559 Berlin
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh
und den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 6. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich H. Humke, Alt-
Moabit 93, 10559 Berlin wird abgelehnt.
Gründe:
1
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil sie -
derzeit - keine Aussicht auf Erfolg hat.
2
Der Rechtsweg ist noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführerin steht wegen der
behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG der Rechtsbehelf nach § 33a StPO zur
Verfügung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, selbst wenn
berücksichtigt wird, dass eine Straftat der Beschwerdeführerin zur Verlängerung der Bewährungszeit und sodann die
rechtskräftig abgeurteilte Beleidigung zum Widerruf der Bewährung geführt hat. Zwar konnte sich die
Beschwerdeführerin jedenfalls mit ihrem Beschwerdevorbringen zur Frage des Bewährungswiderrufs äußern.
Zweifelhaft erscheint aber, ob ihr Vorbringen ernsthaft bei der Entscheidungsfindung des Beschwerdegerichts in
Betracht gezogen wurde. Das Amtsgericht hatte nur pauschal auf die Begehung weiterer Straftaten abgehoben, ohne
diese näher zu kennzeichnen und - zum Beispiel auch unter Berücksichtigung der Motivationslage bei der
Tatbegehung - zu gewichten. Dabei genügt nicht notwendigerweise jedes Zufalls- oder Gelegenheitsdelikt, ja nicht
einmal eine leichte Rückfalltat einschlägiger Art, für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56f Rn. 8). Insoweit greift die formelhafte Bezugnahme des Landgerichts auf die
Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu kurz. Aus beiden Beschlüssen geht nicht hervor, dass die
notwendige einzelfallbezogene Prüfung der Enttäuschung der Erwartung des Richters, der die Strafaussetzung zur
Bewährung bewilligt hatte, im Widerrufsverfahren vorgenommen wurde (vgl. zum Erfordernis der Einzelfallprüfung
Boetticher, NStZ 1991, S. 1 <2>; Stree, NStZ 1992, S. 153 <158>).
3
Auch die Beschwerdeentscheidung enthält keine Ausführungen, die erkennen ließen, dass die zur Beachtung der
Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts notwendigen Überlegungen unter Berücksichtigung des Vorbringens der
Beschwerdeführerin angestellt wurden. Dabei hätte etwa auch in Betracht zu ziehen sein können, dass die
Beschwerdeführerin drei Kindern Naturalunterhalt zu leisten hat. Dies kann im Nachverfahren vom Beschwerdegericht
geprüft werden. Der darauf gerichtete Rechtsbehelf gemäß § 33a StPO gehört zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 42, 243
<250>). Seine Nutzung ist der Beschwerdeführerin zuzumuten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Es obliegt zuvörderst
den Fachgerichten, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dass diese Gerichte zur Rechtsschutzgewährung nicht in
der Lage wären, ist nicht ersichtlich.
4
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich H. Humke ist
entsprechend § 114 ZPO zurückzuweisen, da die Verfassungsbeschwerde derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Osterloh
Mellinghoff