Urteil des BVerfG vom 08.03.2005

BVerfG: wohl des kindes, anhörung des kindes, elterliche sorge, verfassungsbeschwerde, eltern, kindeswohl, beeinflussung, grundrecht, persönlichkeitsrecht, aussetzung

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1986/04 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kay Schnebbe und Koll.,
Ballindamm 17, 20095 Hamburg -
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2004 - 12 UF 261/03 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 8. März 2005 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2004 - 12 UF 261/03 - verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in
Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aussetzung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 24. Juni 1996 geborenen T., der aus der Ehe des Beschwerdeführers mit
der Kindesmutter hervorgegangen ist. Seit der Ehescheidung im Februar 2002 lebt das Kind bei der Kindesmutter, die
auch das alleinige Sorgerecht ausübt. In den Jahren 2000 bis August 2002 fanden keine persönlichen
Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind statt.
3
Mit Beschluss vom 26. September 2003 regelte das Amtsgericht W. den Umgang des Beschwerdeführers mit dem
Kind dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende sowie in den Ferien Recht auf Umgang mit
seinem Sohn habe. Das Kind stehe durch eine permanente Beeinflussung der Kindesmutter in einem gravierenden
Loyalitätskonflikt. Die jeweiligen Annäherungen des Kindes an den Beschwerdeführer bei mehreren begleiteten
Umgängen verdeutlichten, dass das Problem für die Umgangsstörungen nicht im Vater-Sohn-Verhältnis zu suchen
sei.
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Auf Beschwerde der Kindesmutter hin änderte das Oberlandesgericht Celle nach Anhörung des Kindes mit
Beschluss vom 9. Juli 2004 den umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts ab und schloss das Recht des
Beschwerdeführers zum persönlichen Umgang mit dem Kind bis zum 8. Juli 2005 aus. Der Junge habe sich bei der
Anhörung entschieden gegen jedes Zusammentreffen mit seinem Vater ausgesprochen und erklärt, er wolle ihn nicht
sehen. Die vom Kind genannten Gründe ließen erkennen, dass sich das Kind von dem Beschwerdeführer in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt fühle. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindes durch die Kindesmutter habe die
Anhörung nicht ergeben. Selbst wenn aber eine - ungewollte - Beeinflussung vorliegen sollte, sei das Kind inzwischen
voll davon überzeugt, dass es mit seinem Vater nichts zu tun haben wolle. Der zeitweilige Ausschluss des
persönlichen Umgangs diene dazu, dass das Kind Abstand von den es belastenden Ereignissen im Zusammenhang
mit den Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontakt zu ihm gewinne.
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2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe einseitig
Erwägungen zum Persönlichkeitsrecht des Kindes zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der durch die
Aussetzung des Umgangs erfolgte Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 GG sei nicht
gerechtfertigt, die betroffenen Grundrechtsgüter seien nicht gegeneinander abgewogen worden.
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3. Das Bundesverfassungsgericht hat der Niedersächsischen Landesregierung und der Beteiligten des
Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Niedersächsische Landesregierung hat von einer
inhaltlichen Stellungnahme abgesehen. Die Beteiligte des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, die
angegriffene Entscheidung sei verfassungskonform, vor allem habe das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht verkannt. Die ablehnende Haltung des zum
Entscheidungszeitpunkt achteinhalbjährigen Kindes dem Beschwerdeführer gegenüber sei zu respektieren gewesen.
II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1
BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen
des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG.
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1. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht
bereits entschieden (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; 64, 180 <187 f.>; 79, 51 <62>). Das Umgangsrecht des
nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die
Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das
Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>; 64, 180
<188>). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen.
Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171
<182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen
Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles
auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die
Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das
mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die
Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen
ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten
Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Grundsätzlich bleibt es den Fachgerichten überlassen,
wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche
Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts
beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
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2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Im vorliegenden Fall ist das
Oberlandesgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das Kindeswohl Richtlinie für die Entscheidung des
Umgangsrechts sein müsse. Es hat jedoch seine Entscheidung allein auf den geäußerten Willen des
achteinhalbjährigen Kindes gestützt. Aus der Entscheidungsbegründung geht nicht hervor, dass das
Oberlandesgericht geprüft hat, inwiefern dieser geäußerte Kindeswille auch tatsächlich mit dem Kindeswohl im
Einklang steht. Hierzu bestand jedoch Anlass: Bereits die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Wille des
Kindes unbeeinflusst von der Kindesmutter sei, widerspricht den in erster Instanz gemachten Feststellungen.
Beispielsweise hatte das Kind die vom Oberlandesgericht zitierten Äußerungen, der Beschwerdeführer habe eine
Angel zerbrochen, bereits in der Anhörung des Amtsgerichts vom 28. August 2002 getätigt. Auf Nachfrage des
Amtsgerichts hatte das Kind seinerzeit eingeräumt, dass es diesen Vorgang gar nicht selbst erlebt, sondern lediglich
von der Mutter erzählt bekommen habe; es habe selbst keine Erinnerung mehr an diesen Vorfall. Das
Oberlandesgericht hätte daher eingehender, etwa dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß mit Hilfe eines
Sachverständigengutachtens oder mittels eines Verfahrenspflegers, prüfen müssen, ob der Umgangsausschluss nicht
nur dem vom Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem Wohl entspricht. Überdies hat das Oberlandesgericht die
grundrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG auch insoweit verkannt, als es nicht unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geprüft hat, ob ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer in
Betracht komme, zumal sich ein solcher Umgang nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits schon einmal
bewährt hatte. So hatte das Kind bei Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer stets seine Vorbehalte gegenüber
diesem nach kurzer Zeit des Zusammenseins aufgegeben.
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf der festgestellten Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden
Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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4. Da der angegriffene Beschluss schon wegen einer Verletzung des Art. 6 Abs. 2 GG aufzuheben ist, kann
dahinstehen, ob die Entscheidung darüber hinaus gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie
Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf § 34 a
Abs. 2 BVerfGG. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf
8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG, vgl. BVerfGE 79, 365 <369>).
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem