Urteil des BVerfG vom 21.08.2001

BVerfG: beschlagnahme, verfassungsbeschwerde, beweismittel, rechtskontrolle, verfassungsrecht, straftat, internet, unterliegen, computer, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 605/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn B...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Michael Flood,
Egerstraße 8, 95632 Wunsiedel -
gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 15. März 2001 - 1 Qs 56/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 21. August 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschlagnahme der Computeranlage ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2
Die Prüfung, ob Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, zu
beschlagnahmen sind, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, obliegt in erster Linie den dafür allgemein
zuständigen Fachgerichten. Deren Entscheidungen unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das
Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt
ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 <96>) oder auf
Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines
Grundrechts erkennen lassen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Beides liegt hier nicht vor.
3
1. Das Landgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vom Anfangsverdacht einer Straftat
ausgegangen.
4
Gemäß § 94 StPO sind Gegenstände, falls sie nicht freiwillig herausgegeben werden, zu beschlagnahmen, wenn sie
als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Entscheidend ist nur ihre potentielle
Beweisbedeutung (vgl. BVerfGE 77, 1 <53>). Eine grundlegend fehlerhafte Einschätzung der Beweismitteleignung der
beschlagnahmten Computeranlage liegt den angegriffenen Entscheidungen nicht zugrunde. Dass Arbeitsschritte, mit
denen Angebote an ein Internet-Auktionshaus übermittelt wurden, noch im Computer gespeichert und von
Computerspezialisten nachvollzogen werden können, erscheint nicht von vorneherein als ausgeschlossen. Insoweit
handelt es sich um eine Frage tatsächlicher Natur, deren nähere Überprüfung dem Bundesverfassungsgericht
entzogen ist (vgl. auch BVerfGE 11, 343 <349>). Gleiches gilt, soweit das Landgericht nicht nur die Beschlagnahme
der Festplatte, sondern der gesamten Computeranlage für erforderlich angesehen hat. Ob beweiserhebliche
Erkenntnisse auch aus einer Überprüfung der Peripheriegeräte zu gewinnen sind oder ob aufgrund der Konfiguration
des Gesamtsystems dieses insgesamt einer Untersuchung unterzogen werden muss, ist kein Problem des
Verfassungsrechts, sondern eine von den Fachgerichten zu beurteilende technische Frage.
5
2. Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung auch damit auseinander gesetzt, ob die Beschlagnahme der
Computeranlage zu der Schwere des Vorwurfs, dem Grad des abzuklärenden Verdachts und der Bedeutung des
Beweisgegenstandes für das Verfahren noch in angemessenem Verhältnis steht. Es ist zu dem Ergebnis gelangt,
dass die Beschlagnahme im Entscheidungszeitpunkt verhältnismäßig gewesen sei. Gemessen an den oben
dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>) hält sich die
Abwägung im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen. Deren Ergebnis entzieht sich einer
Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines
Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Ob die entscheidungserheblichen
Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen
hätte, unterfällt nicht seiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach
Hassemer
Mellinghoff