Urteil des BVerfG vom 20.02.2009

BVerfG: menschenwürde, einstweilige verfügung, meinungsfreiheit, holocaust, verfassungsbeschwerde, behandlung, grundrecht, werbekampagne, gegenüberstellung, rechtskraft

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2266/04 -
- 1 BvR 2620/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des P... e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wolfgang Schindler,
Wessobrunner Straße 33, 81377 München -
1. gegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 27. August 2004 - 9 U 118/04 -,
b)
den Beschluss des Kammergerichts vom 30. Juli 2004 - 9 U 118/04 -,
c)
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. April 2004 - 27 O 207/04 -,
d)
den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. März 2004 - 27 O 207/04 -
- 1 BvR 2266/04 -,
2. gegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 25. November 2005 - 9 U 15/05 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2004 - 27 O 676/04 -
- 1 BvR 2620/05 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 20. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zur
Unterlassung von Bildveröffentlichungen. Dabei betrifft das Verfahren 1 BvR 2266/04 die im fachgerichtlichen
Eilverfahren ergangenen Entscheidungen, während sich die Verfassungsbeschwerde in der Sache 1 BvR 2620/05
gegen die Entscheidungen im Hauptsacheverfahren richtet.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, ist die deutsche Repräsentanz der weltweiten
Tierschutzorganisation „P.“. Er vertritt die Auffassung, dass wegen des vergleichbaren Leidens- und
Schmerzempfindens von Mensch und Tier der Mensch kein Recht habe, Tiere für seine Zwecke zu gebrauchen,
sondern moralisch gehalten sei, auf die Nutzung tierischer Produkte zu verzichten. Ausgehend von dieser Haltung
setzt der Beschwerdeführer sich nach seiner Satzung für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren ein. Zu
diesem Zweck wollte der Beschwerdeführer im März 2004 eine im Wesentlichen gleichartig zuvor in den USA
präsentierte Werbekampagne unter dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller“ beginnen. Dabei sollte unter anderem
auf Plakatwänden jeweils ein Foto aus dem Bereich der Massentierhaltung neben einer Abbildung von lebenden oder
toten Häftlingen von Konzentrationslagern aus der Zeit des Nationalsozialismus gezeigt werden. Die Darstellungen
sollten jeweils mit einer kurzen Beschriftung versehen werden, die so angelegt war, dass sie vom Betrachter als auf
beide Fotografien gleichermaßen bezogen angesehen werden musste.
3
Die Antragsteller und Kläger der Ausgangsverfahren (im Folgenden: Kläger) waren seinerzeit der Präsident und die
Vizepräsidenten des Zentralrates der Juden in Deutschland, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die
Interessen der in Deutschland lebenden Juden vertritt. Sie überlebten als Kinder den Holocaust, dem ihre Familien
teilweise zum Opfer fielen. Nachdem sie durch öffentliche Ankündigungen des Beschwerdeführers von dessen
geplanter Werbekampagne erfahren hatten, beantragten sie beim Landgericht, dem Beschwerdeführer im Wege der
einstweiligen Verfügung zu untersagen, die im Einzelnen bezeichneten Darstellungen von nebeneinander gestellten
Szenen aus der Massentierhaltung und aus Konzentrationslagern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
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Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 18. März 2004 erließ das Landgericht antragsgemäß eine entsprechende
Verbotsverfügung. Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung
mit dem hier ebenfalls angegriffenen Urteil vom 22. April 2004. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Kläger
hätten einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Kläger seien als Überlebende
der Judenverfolgung in der Zeit des Nationalsozialismus von den streitgegenständlichen Äußerungen betroffen. Bei
diesen handele es sich um Meinungsäußerungen, nicht um Tatsachenbehauptungen. Der in ihnen enthaltene
Tatsachenkern trete jedenfalls hinter dem auf die Gegenüberstellung von tierischem und menschlichem Leid zielenden
Werturteil zurück. Die Äußerungen unterfielen daher der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieser finde allerdings
seine Schranke in § 185 StGB, die ihrerseits in Einklang mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit auszulegen und
anzuwenden sei. Deshalb bedürfe es grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit einerseits und dem kollidierenden Rechtsgut andererseits. In deren Rahmen sei zu beachten, dass
für die geplante Kampagne, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitrage und daher keine Schmähkritik enthalte, die
grundsätzliche Vermutung der Zulässigkeit streite. Allerdings bestehe insoweit kein Automatismus; vielmehr sei
vorliegend zu berücksichtigen, dass die Gleichsetzung von Holocaustopfern mit Tieren vor dem Hintergrund des
Menschenbildes des Grundgesetzes willkürlich erscheine und dass der Beschwerdeführer die Erniedrigung der
abgebildeten Menschen im Interesse der von ihm für richtig gehaltenen Ziele instrumentalisiere.
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Hierauf komme es aber letztlich nicht an, weil anerkannt sei, dass die Meinungsfreiheit stets zurücktreten müsse,
wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen antaste. Dies sei hier der Fall. Die angegriffenen
Darstellungen enthielten eine Gegenüberstellung und damit auch eine Gleichsetzung der Bedingungen, unter denen
die Insassen von Konzentrationslagern einerseits und Tiere in Massentierhaltung andererseits gelebt hätten oder noch
lebten. Die Abbildungen seien gerade deshalb so öffentlichkeitswirksam und aufwühlend, weil die nebeneinander
montierten Fotos scheinbar ähnliche Situationen zeigten, die sich lediglich dadurch unterschieden, dass auf der einen
Seite Tiere und auf der anderen Seite lebende oder tote Menschen abgebildet seien. Der durchschnittliche Betrachter
entnehme diesen Darstellungen, dass das Schicksal der abgebildeten Tiere und Menschen auf eine Stufe gestellt und
die Behandlung beider Wesen als gleichermaßen verwerflich hingestellt werden sollten. Hierin manifestiere sich eine
Beleidigung der Kläger als Opfer des Holocaust, indem der ihnen kraft Menschseins zukommende Achtungsanspruch
verletzt und damit auch in die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde eingegriffen werde. Zwar werde
nicht das Menschsein der Holocaustopfer als solches in Frage gestellt, doch werde es auf eine Stufe mit dem Leid
der Tiere gestellt. Daran ändere auch nichts, dass es dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nicht um
eine Abwertung der Leiden der Menschen, sondern eine Aufwertung der Tiere in der öffentlichen Meinung gehe, denn
auch hierin liege eine Gleichsetzung beider Leiden. Diese sei nach dem Grundgesetz nicht zu rechtfertigen, da dieses
die Menschenwürde in das Zentrum sämtlichen staatlichen Wirkens stelle, den Tierschutz aber nicht einmal im
Rahmen einer Staatszielbestimmung erwähne. So komme auch in Art. 20a GG zum Ausdruck, dass die natürlichen
Lebensgrundlagen gerade als eine Funktion künftigen menschlichen Lebens zu schützen seien. Ein Widerspruch zu
von dem Beschwerdeführer angeführten obergerichtlichen Entscheidungen bestehe nicht. Insbesondere weise ein
lediglich verbaler Vergleich zwischen der Haltung von Legehennen und dem Schicksal der Insassen von
Konzentrationslagern eine wesentlich geringere Eingriffsintensität auf als die hier gegenständlichen Bilddarstellungen,
in denen die abgebildeten Menschen – gerade infolge ihrer unmenschlichen Behandlung durch andere – auf ihre
biologische Existenz zurückgeworfen seien. Die Darstellung von Menschen in Momenten größter Schwäche und
Demütigung betreffe deren Achtungsanspruch in besonderer Weise.
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Die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts verwarf das Kammergericht mit dem hier
angegriffenen Beschluss vom 27. August 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung machte es sich im
Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichts zueigen. Dieses habe insbesondere nicht verkannt, dass es sich
bei dem tenorierten Veröffentlichungsverbot um eine rechtfertigungsbedürftige Einschränkung des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit handele. Es habe indes zu Recht angenommen, dass die streitgegenständlichen Bilddarstellungen
die Menschenwürde der Holocaustopfer und damit auch der Kläger verletze, welche die staatlichen Gerichte auch bei
der Entscheidung über einen privatrechtlichen Rechtsstreit zu beachten hätten. Die Subjektqualität der Opfer werde in
Frage gestellt, indem ihr Schicksal benutzt werde, um auf das Anliegen des Beschwerdeführers aufmerksam zu
machen.
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Die Kläger verfolgten ihr Unterlassungsbegehren sodann im Hauptsacheverfahren weiter. Mit dem im Verfahren 1
BvR 2620/05 angegriffenen Urteil vom 2. Dezember 2004 gab das Landgericht ihrer Klage statt. Zur Begründung
stellte das Gericht darauf ab, dass es an seiner im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren dargelegten
Rechtsauffassung festhalte. Ergänzend führte es aus, dass es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
unerheblich sei, ob bei einer naturwissenschaftlichen oder philosophischen Betrachtungsweise das Leiden
hochentwickelter Säugetiere dem der Menschen vergleichbar sei. Denn die allein entscheidende rechtliche Beurteilung
der streitgegenständlichen Bilder habe sich an dem Wertmaßstab des Grundgesetzes zu orientieren, in dessen
Zentrum die Würde des Menschen stehe.
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Die hiergegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit dem hier angegriffenen
Beschluss vom 25. November 2005 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung bekräftigte das Gericht seine
bereits in dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung und führte
ergänzend aus, dass die Verletzung der Menschenwürde durch die streitgegenständliche Kampagne auch nicht durch
die von dem Beschwerdeführer vertretene tierrechtliche Position in Frage gestellt werde. Der Beschwerdeführer
berücksichtige nicht hinreichend, dass nicht nur Handlungen in menschenverachtender Tendenz die Menschenwürde
verletzen könnten und selbst gute Zwecke, wie der von Art. 20a GG umfasste Tierschutz, einen objektiv gegebenen
Menschenwürdeverstoß nicht rechtfertigen könnten.
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2. Mit seinen Verfassungsbeschwerden macht der Beschwerdeführer geltend, dass die angegriffenen
Entscheidungen des einstweiligen Verfügungsverfahrens (1 BvR 2266/04) gegen seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verstießen und die im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen (1 BvR
2620/05) ihn in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG, auch in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzten.
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Hinsichtlich seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit führt er aus, der in den geplanten Bilddarstellungen gezogene
Holocaustvergleich sei ein unverzichtbares Mittel, um die geistige Auseinandersetzung zu bereichern. Die
Entscheidungen der Fachgerichte beruhten auf einer Fehldeutung des Aussagegehalts der Bilder. Diese setzten die
Schicksale der abgebildeten Menschen und Tiere schon nicht gleich. Selbst wenn aber davon ausgegangen werde,
dass die Darstellungen die Behauptung der Gleichwertigkeit von Mensch und Tier beinhalteten, so könnte dies nur
dann als Herabsetzung des Menschen verstanden werden, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der
Äußernde Tiere für minderwertig halte; ebendies sei aber bei dem Beschwerdeführer erkennbar nicht der Fall.
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Auch behandelten die angegriffenen Entscheidungen die streitgegenständlichen Bilddarstellungen zu Unrecht anders
als entsprechende verbale Holocaustvergleiche, die vielfach vorkämen und in keinem Fall als Angriff auf die Würde
der Opfer verstanden worden seien; hierdurch verstießen sie zugleich gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Unzutreffend sei auch
die Annahme, dass die Leiden der Insassen von Konzentrationslagern durch die streitgegenständliche Kampagne
verharmlost würden. Vielmehr sei die Ungeheuerlichkeit des Holocausts gerade Grundlage der Kampagne. Auch in
dem Vergleich von deren Leid mit dem Leid der abgebildeten Tiere liege keine Bagatellisierung. Vielmehr sei die
Leidensfähigkeit naturwissenschaftlich belegt, und die Bedingungen der Massentierhaltung verursachten bei den
betroffenen Tieren auch sehr schweres Leid.
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Schließlich hätten die Fachgerichte verkannt, dass auch bei unterstelltem Verstoß gegen die Menschenwürde der
abgebildeten Opfer des Holocaust jedenfalls die Kläger sich hierauf nicht berufen könnten. Dies gelte umso mehr, weil
gar nicht erkennbar sei, ob es sich bei den abgebildeten Personen überhaupt um Juden oder um andere Opfer des
Nationalsozialismus wie etwa Homosexuelle, Sinti und Roma oder politisch Andersdenkende handele; auch der Begriff
„Holocaust“ bezeichne nicht nur die Verfolgung der Juden.
II.
13
1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
14
a) Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden.
Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung
grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 93, 266 <292 ff.>).
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der geltend gemachten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt.
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aa) In der Sache 1 BvR 2266/04, die sich gegen die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren richtet, ist die
Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil das für die Verfassungsbeschwerde erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 105, 239 <246>)
jedenfalls nicht mehr besteht. Denn dem Beschwerdeführer ist mit der Rechtskraft der Entscheidung über die
Unterlassungsklage im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren ein einfacheres Mittel zur Beseitigung der Beschwer
zugewachsen. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich davon auszugehen, dass mit Eintritt der
Rechtskraft eines dem Titel im Verfügungsverfahren gleichlautenden Hauptsacheurteils der Verfügungsgrund entfällt,
wodurch die einstweilige Verfügung ihre Erledigung findet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1987 -
4 U 131/87 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 1990 - 2 U 10/90 -, juris). Der Schuldner kann daher
regelmäßig die Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 927, 936 ZPO verlangen. Da ein ausnahmsweise
bestehendes Interesse des Gläubigers am Fortbestand der einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.)
vorliegend nicht dargelegt oder sonst ersichtlich ist, muss sich der Beschwerdeführer auf diesen Weg zur Beseitigung
des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Unterlassungstitels verweisen lassen.
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bb) Die Annahme der das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren betreffenden Verfassungsbeschwerde 1 BvR
2620/05 ist jedenfalls deshalb nicht gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt, weil deutlich abzusehen
ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl.
BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
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(1) Allerdings begegnet die Begründung, auf die das Landgericht und im Anschluss daran das Kammergericht den
Unterlassungsanspruch der Kläger stützen, verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte gehen bei der Anwendung
der vorliegend als Schranke des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht gezogenen
zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
analog, §§ 185 ff. StGB davon aus, dass die Kläger als frühere Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
durch die Kampagne des Beschwerdeführers in ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen seien. Infolge
dieser Auffassung halten die Gerichte es nicht für erforderlich, die Rechte der Kläger einerseits und die
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers andererseits abwägend zueinander ins Verhältnis zu setzen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass es angesichts des sämtlichen Grundrechten
innewohnenden Menschenwürdekerns einer besonders sorgfältigen Begründung bedarf, wenn angenommen werden
soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlage und deshalb eine
Abwägung ausgeschlossen sei (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275 <284>); ein Berühren der Menschenwürde
genügt hierfür nicht, sondern es ist eine sie treffende Verletzung vorausgesetzt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, Beschluss vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, NJW 2001, S. 2957 <2959>).
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Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die hier angegriffenen Entscheidungen diesem Maßstab entsprechen. Zwar
ist die Deutung, die die Gerichte den Bilddarstellungen der streitgegenständlichen Kampagne gegeben haben, nach
den Anforderungen, die das Grundrecht auf Meinungsfreiheit bereits auf dieser Ebene stellt (vgl. BVerfGE 82, 43
<52>; 93, 266 <295>), nicht zu beanstanden. Zu Recht gehen die Gerichte davon aus, das insoweit maßgebliche
verständige und unvoreingenommene Publikum (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>) verstehe die
Gegenüberstellung der Fotografien dahingehend, dass das den abgebildeten Tieren zugefügte Leid als ebenso
schwerwiegend wie das der daneben ins Bild gesetzten Menschen und beider Behandlung als gleichermaßen
verwerflich hingestellt werde. Diese Interpretation stützen sie nachvollziehbar auf die visuelle Parallelisierung der
formal ähnlichen Szenen und die beigefügten Textzeilen. Eine ebenso naheliegende, die Rechte anderer in geringerem
Maße beeinträchtigende Alternativdeutung ist nicht ersichtlich und brauchte von den Gerichten nicht erwogen zu
werden, zumal auch der Beschwerdeführer selbst dem in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde gelegten
Verständnis seiner Äußerung nicht entgegentritt, sondern dieses ausdrücklich als naheliegend und wünschenswert
bezeichnet.
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Jedoch dürfte durch die so verstandene Äußerung weder unmittelbar die Menschenwürde der abgebildeten
Menschen noch die der Kläger in der von den Fachgerichten angenommenen Weise verletzt sein mit der Folge, dass
es auf eine weitere Abwägung nicht mehr ankommen würde. Es steht zwar außer Frage, dass die Fotografien der
Holocaustopfer diese fast ausnahmslos in einer Situation zeigen, in der sie durch ihre Peiniger in höchstem Maße
entwürdigt sind. Daraus, dass die Kampagne sich bildlicher Darstellungen schwerer Menschenwürdeverletzungen
bedient, folgt aber nicht ohne weiteres, dass sie ihrerseits erneut gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Das
Bundesverfassungsgericht hat den Gewährleistungsgehalt der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde
bisher zumeist von dem jeweils in Frage stehenden Verletzungsvorgang her bestimmt (vgl. BVerfGE 109, 279
<311 f.> m.w.N.). Dabei hat es betont, dass sich nicht generell, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falles
beurteilen lässt, unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 30, 1 <25>; 109, 279
<311>; 115, 118 <153>). Als Verletzungshandlungen Dritter, vor denen der Staat den Betroffenen gemäß Art. 1 Abs.
1 GG zu schützen hat, wurden beispielhaft genannt die Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung eines
Menschen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>). In späteren Entscheidungen hat das Gericht in Auseinandersetzung mit Grund
und Grenzen der so genannten Objektformel die Schwelle zur Verletzung der Menschenwürde dort überschritten
gesehen, wo der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt und
daher Ausdruck der Verachtung des dem Menschen kraft seines Personseins zukommenden Wertes ist (vgl.
BVerfGE 30, 1 <26>; 109, 279 <312 f.>).
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Ebendiese Qualität ist der hier gegenständlichen Kampagne aber nicht eigen. Insbesondere wird den dargestellten
Holocaustopfern durch die Kampagne des Beschwerdeführers nicht der personale Wert abgesprochen, indem sie wie
Tiere bewertet oder gar behandelt werden. Mag auch der Beschwerdeführer generell von der Gleichwertigkeit
menschlichen und tierischen Lebens überzeugt sein, so liegt in der geplanten Bildkampagne nach der von den
Fachgerichten zugrunde gelegten Deutung keine verächtlich machende Tendenz. Als gleich gewichtig wird nämlich
allein das Leiden dargestellt, das den abgebildeten Menschen und Tieren zugefügt wird.
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Auch die weitere von den Fachgerichten angestellte Erwägung, der Beschwerdeführer benutze das bildlich
dargestellte leidvolle Schicksal der Holocaustopfer, das von den Klägern in gewissem Umfang geteilt wird, um auf das
Anliegen des Beschwerdeführers aufmerksam zu machen, trägt die Annahme eines Menschenwürdeverstoßes nicht.
Denn auch dieser Indienstnahme der leidvollen Lebensgeschichte eines anderen Menschen fehlt es an dem Merkmal
der prinzipiellen Objektivierung, also Verachtung des dem Menschen um seiner selbst willen zukommenden Wertes
(vgl. auch BVerfGE 107, 275 <285 f.>).
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(2) Indes braucht die Frage, ob die Gerichte vorliegend von einer Verletzung der Menschenwürde oder des ebenfalls
keiner Abwägung zugänglichen Menschenwürdekerns des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 75, 369 <380>) ausgehen durften, nicht abschließend entschieden zu
werden, weil sich der den Klägern zugesprochene Unterlassungsanspruch verfassungsrechtlich tragfähig auch ohne
den zweifelhaften Rekurs auf die absolut geschützte Menschenwürde begründen lässt und den angegriffenen
Entscheidungen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass die Gerichte im Fall einer Zurückverweisung zu keinem
anderen Ergebnis kommen würden.
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(a) Die Erwägungen, mit denen die Gerichte einen Menschenwürdeverstoß begründet haben, tragen jedenfalls die
Annahme einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. Es ist insbesondere nicht zu
beanstanden, dass die angegriffenen Entscheidungen darauf abstellen, dass nicht nur nach der – empirischen –
Mehrheitsmeinung, die der Beschwerdeführer gerade nicht teilt, sondern nach den Bestimmungen des Grundgesetzes
ein kategorialer Unterschied zwischen menschlichem, würdebegabtem Leben und den Belangen des Tierschutzes
besteht, und infolgedessen die Kampagne des Beschwerdeführers als eine Bagatellisierung und Banalisierung des
Schicksals der Holocaustopfer bewerten. Dass das Landgericht hierbei offenbar von einer im Entscheidungszeitpunkt
nicht mehr aktuellen Fassung des Art. 20a GG ausgegangen ist und die ausdrückliche Aufnahme der Tiere in die
Staatszielbestimmung daher nicht gewürdigt hat, wirkt sich nicht aus, denn dieser Fehler ist durch das Kammergericht
korrigiert worden.
26
Dem so verstandenen Aussagegehalt der Werbekampagne durften die Gerichte auch eine Herabsetzung gerade der
Kläger entnehmen, die deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 GG berührt. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn
die Fachgerichte in der Leugnung der Judenverfolgung unter dem Nationalsozialismus eine schwere
Persönlichkeitsverletzung auch der heute lebenden Juden erblicken (vgl. BVerfGE 90, 241 <252 f.>, wo zwar
ausdrücklich von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgegangen, aber gleichwohl eine Abwägung vorausgesetzt
wird). Die zugrunde liegende Erwägung, dass es zum personalen Selbstverständnis der heute in Deutschland
lebenden Juden gehöre, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu
werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen bestehe, und dass dieses Teil ihrer
Würde sei (vgl. BGHZ 75, 160 <162 f.>; BVerfGE 90, 241 <252>), lässt sich auf den vorliegenden Sachverhalt
übertragen.
27
(b) Auch dieser Rechtsposition kann hier – bei Beachtung der danach bestehenden verfassungsrechtlichen
Abwägungsanforderungen – der Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers eingeräumt werden. Dass
die Gerichte bei einer erneuten Befassung mit der Sache zu ebendiesem Abwägungsergebnis auch gelangen würden,
ist den angegriffenen Entscheidungen mit einer hinreichend konkreten Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, welche die
Versagung der Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG rechtfertigt. Hierfür
spricht zum einen, dass die Entscheidungsgründe – verfassungsrechtlich tragfähige – Ansätze zu einer Abwägung
enthalten, die auf eine solche Bewertung bereits hindeuten. Außerdem haben die Gerichte ihre Rechtsauffassung, die
streitgegenständliche Kampagne des Beschwerdeführers betreffe die Kläger in ihrer absolut geschützten
Menschenwürde, maßgeblich darauf gestützt, dass sie den Eingriff in den personalen Geltungsanspruch der Kläger
als besonders schwerwiegend beurteilt haben. Da die hierfür angeführten Erwägungen zugleich tragfähige Kriterien für
die Gewichtung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wie sie im Rahmen einer Abwägung
gegen die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers vorzunehmen wäre, ist zu erwarten, dass die Gerichte sich im Fall
der Zurückverweisung hiervon leiten lassen und den Persönlichkeitsinteressen der Kläger so den Vorrang vor der
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers einräumen würden.
28
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Eichberger
Masing