Urteil des BVerfG vom 16.10.2013

BVerfG: öffentliche gewalt, verfassungsbeschwerde, körperliche unversehrtheit, grundrecht, zwangsvollstreckung, presse, gesundheitszustand, eingriff, psychiatrie, psychotherapie

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1446/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. S…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Olivier Schulze-Baltrusch,
Tempelhofer Damm 190, 12099 Berlin -
gegen
a)
den Beschluss des Landgerichts München I vom 24. Mai 2012 - 14 T
6954/12 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts München vom 15. März 2012 -
1534 M 11995/12 -
hier: Anträge auf Auslagenerstattung
und Festsetzung des Gegenstandswertes
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 16. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:
1. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer die durch
seine für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
2
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Zurückweisung eines Antrags auf Vollstreckungsschutz
für unbestimmte Zeit (§ 765a ZPO) gegen eine Zwangsräumung. Nachdem der neben dem
Vollstreckungsschutzverfahren betriebenen Drittwiderspruchsklage des Beschwerdeführers
rechtskräftig stattgegeben worden war, hat er die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und
beantragt, die Auslagenerstattung anzuordnen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
II.
3
Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen
Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden. Der Maßstab für
diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>).
Danach ist die Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen.
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Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung
zu (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus
den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere
Weise ab, kann - soweit keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen
werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In
diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung
festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen des Beschwerdeführers in gleicher Weise zu
erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl.
BVerfGE 87, 394 <397>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR
1778/01 -, juris, Rn. 5).
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Eine Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten kommt auch dann in Betracht, wenn die
Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg
gehabt hätte und wenn im Rahmen der kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen
Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn die
Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann und wenn die
verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 1954/11 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 22. Januar 2013 - 1 BvR 367/12 -, juris, Rn. 2).
6
Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der dem Beschwerdeführer
durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen anzuordnen. Zwar hat die öffentliche
Gewalt die angegriffenen Entscheidungen nicht von sich aus beseitigt oder der Beschwer auf
andere Weise abgeholfen. Es stellt keine Abhilfe in diesem Sinne dar, dass der
Drittwiderspruchsklage stattgegeben wurde, denn in diesem Verfahren war die Frage, ob die
Räumungsvollstreckung eine mit den Grundrechten nicht vereinbare sittenwidrige Härte darstellt,
weder zu prüfen noch zu entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde hatte aber bei kursorischer
Prüfung offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Die verfassungsrechtliche Lage ist geklärt.
7
Die zulässige Verfassungsbeschwerde war offensichtlich begründet.
8
Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der
Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des
Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten
Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene
Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die
Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte
Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung
entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen
des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung
die Vollstreckungsmaßnahmen dienen sollen, so kann ein gleichwohl erfolgender Eingriff das
Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219>; BVerfGK 6, 5 <10> m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundrecht des am
1. Februar 1913 geborenen Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG) offensichtlich unvereinbar. Eine die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts in
gebotenem Maß berücksichtigende Abwägung haben die Fachgerichte nicht vorgenommen.
Weder das Amtsgericht noch das Landgericht setzen sich mit der in dem vorgelegten Attest einer
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. Dezember 2011 enthaltenen Prognose
auseinander, dass bei Patienten dieses Alters allein ein Umgebungswechsel ein
lebensbedrohliches Zustandsbild auslösen könne. Das Alter des Beschwerdeführers, die ihm
bescheinigte Erkrankung und der Umstand, dass er ständig von zwei Pflegekräften betreut wird,
ließen ferner schon für sich genommen darauf schließen, dass sich ein Umzug in erheblichem
Maße auf seinen Gesundheitszustand auswirken werde. Weder haben die Gerichte Anlass
gesehen, dies weiter aufzuklären, noch haben sie es bei der Abwägung in gebotenem Maße
berücksichtigt. Auch die Begründung des Landgerichts, eine Verlängerung des
Räumungsaufschubs sei nicht möglich, weil Bemühungen um Erlangung von Ersatzwohnraum
nicht vorgetragen worden seien, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
III.
10
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 36).
Gerhardt
Hermanns
Müller