Urteil des BVerfG vom 27.04.2000

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 256/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der D... Entwicklungsgesellschaft für TV-Programme mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
2. der G... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
3. des Herrn B...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Koll.,
Mozartstraße 4-10, Bonn -
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. April 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht
vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Beschwerdeführer haben es versäumt, vor Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu erschöpfen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
2
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht
erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung
des Revisionsurteils hinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen
Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung schaffen für sich allein keine
Beschwer im Rechtssinn. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren
noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 <224>; 78, 58 <68>).
3
Gemessen daran haben die Beschwerdeführer hier den Rechtsweg noch nicht erschöpft. Der Bundesgerichtshof hat
die Sache mit dem angegriffenen Urteil im Umfang der Aufhebung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es ist deshalb trotz der Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO noch
unklar, wie der Rechtsstreit im Ergebnis ausgeht. Vor allem mit Blick auf den umstrittenen Schadensersatzanspruch
ist es offen, in welchem Maß die angeblich verfassungswidrigen Feststellungen des Bundesgerichtshofs zu einer
grundrechtlichen Beschwer der Beschwerdeführer führen.
4
Aus der von den Beschwerdeführern herangezogenen Kommentierung bei Kley/Rühmann, in: Umbach/Clemens,
BVerfGG, 1992, § 90 Rn. 85, ergibt sich nichts anderes. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht, worauf die
Kommentierung verweist, bisweilen Verfassungsbeschwerden für zulässig gehalten, obwohl die Sache von dem
Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wurde, zurückverwiesen worden war. In den beiden zitierten Fällen
(BVerfGE 75, 369 <375> und 82, 236 <258>) handelte es sich aber um strafgerichtliche Verfahren, in denen über den
Schuldspruch endgültig entschieden und nur noch über das Strafmaß zu befinden war. Den Entscheidungen darf
deshalb keine überschießende Aussage entnommen werden. Denn mit Blick auf das Unwerturteil, das schon mit dem
strafrechtlichen Schuldausspruch einhergeht, ist es einem Beschwerdeführer vielfach nicht zuzumuten, die ihn
belastenden Feststellungen erst nach vollständiger Beendigung des Strafverfahrens anzugreifen. Diese Erwägung
kommt mit Blick auf den Zivilprozess nicht zum Tragen.
5
So kann es in einem zivilgerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Parteien nach einer
Zurückverweisung durch das Revisionsgericht vor dem Instanzgericht vergleichen. Auf die vermeintlich
verfassungswidrigen Feststellungen des Revisionsgerichts käme es dann nicht mehr an. Außerdem hängt bei einer
Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung die verfassungsgerichtliche Beurteilung mit Blick auf
die Annahmekriterien des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG nicht zuletzt davon ab, wie intensiv sich die
(vermeintliche) Grundrechtsverletzung für den Beschwerdeführer im Ergebnis auswirkt. Eine verfassungsgerichtliche
Beurteilung der angegriffenen Entscheidung ist deshalb regelmäßig nicht möglich, solange noch nicht feststeht,
welche Belastung daraus für den Beschwerdeführer erwächst. Aus diesen Gründen ist die Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts, bei einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht sei der Rechtsweg grundsätzlich
noch nicht erschöpft, auch keine reine Förmelei, sondern von der Sache her geboten. Das gilt selbst dann, wenn - wie
im vorliegenden Fall - nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführer vor dem Oberlandesgericht ihr Prozessziel
(Klagabweisung) vollständig erreichen werden.
6
Damit geht für die Beschwerdeführer keine Verkürzung des verfassungsgerichtlichen Schutzes einher. Es steht
ihnen offen und ist ihnen auch zuzumuten, die (endgültige) Entscheidung des Oberlandesgerichts - möglicherweise
wiederum nach vorheriger Anrufung des Bundesgerichtshofs - mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Im
Rahmen einer solchen Verfassungsbeschwerde können die Beschwerdeführer dann auch die vermeintlich
verfassungswidrigen Feststellungen des Bundesgerichtshofs, soweit eine Verurteilung darauf beruht, zum Gegenstand
verfassungsgerichtlicher Kontrolle machen.
7
2. Es ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das angegriffene Urteil des
Bundesgerichtshofs als "selbständig angreifbare Zwischenentscheidung" einzuordnen wäre. Ebenso wenig liegen die
Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93 d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG).
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem