Urteil des BVerfG vom 28.01.2003

BVerfG: strafverfahren, papier, persönlichkeitsrecht, vertreter, verfügung, ausschluss, persönlichkeitsschutz, gerichtsverfahren, dokumentation, ausnahme

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 2/03 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Vorsitzenden der 25. Strafkammer des Landgerichts Mannheim anzuweisen, dem Antragsteller im Rahmen einer
so genannten Pool-Lösung zusammen mit einem Fotografen der großen Nachrichtenagenturen zu gestatten, in dem
Strafverfahren 25 KLs 626 Js 2952/01 anlässlich der öffentlichen Sitzungen am 30. oder 31. Januar 2003 oder am
Tage der Urteilsverkündung vor Beginn und nach Ende der Verhandlung sowie in den Sitzungspausen Fotografien der
Angeklagten, der Richter, der Rechtsanwälte und der Staatsanwälte anzufertigen.
Antragsteller: Herr T...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
1. Der Antragsteller ist Journalist. Er verfolgt das Ziel, ihm in einem Strafverfahren die Bildberichterstattung zu
ermöglichen.
2
Die Hauptverhandlung wurde am 14. Januar 2003 eröffnet. Der Vorsitzende gestattete an dem Tag vor Beginn der
Verhandlung Fernseh-, Rundfunk- und Fotoaufnahmen. Während dieser Zeit befanden sich mit Ausnahme des
Angeklagten S., der die Ablichtung seiner Person ablehnte, sämtliche Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal. Der
Antragsteller war nicht anwesend.
3
Für den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ließ der Vorsitzende jedoch kraft mündlicher Anordnung keine
Bildberichterstattung mehr zu. Am 27. Januar 2003 erging ergänzend eine schriftliche Verfügung des Vorsitzenden, in
der dieser an dem Verbot weiterer Bildberichterstattung festhält. Zur Begründung heißt es, am ersten Verhandlungstag
habe hierzu unbeschränkt Gelegenheit bestanden. Abgesehen vom Vertreter der Staatsanwaltschaft lehnten alle
Verfahrensbeteiligten weitere Aufnahmen ab. Deren Persönlichkeitsrecht überwiege nunmehr.
4
2. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
5
Der Eilantrag ist unbegründet. Der Ausschluss der Bildberichterstattung für den weiteren Verlauf der
Hauptverhandlung stellt keinen hinreichend schweren Nachteil für das gemeine Wohl dar. Insoweit reicht nicht, dass
der Antragsteller bisher keine Aufnahmen gefertigt hat, und zwar nach seiner Darstellung auf Grund einer
Fehlinformation der Pressestelle des Gerichts. Dem Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichst authentischen
Berichterstattung unter Einschluss einer bildlichen Dokumentation der Geschehnisse im Sitzungssaal ist durch die am
ersten Sitzungstag erfolgten Aufnahmen schon Rechnung getragen worden. Der Antragsteller hat nicht dargelegt,
dass aus besonderen Gründen eine darüber hinausgehende Bildberichterstattung erforderlich sei. Er hat ebenfalls
nicht dargelegt, warum es im öffentlichen Interesse dringend geboten sei, auch den Angeklagten S. abzubilden.
Selbst wenn dieser als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sein sollte, wie der Antragsteller meint, folgt
daraus allein nicht ein Recht eines Journalisten zur Herstellung von Aufnahmen. Im Gerichtsverfahren gewinnt der
Persönlichkeitsschutz des Angeklagten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf
hinausgehende Bedeutung (vgl. BVerfGE 103, 44 <68>).
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem