Urteil des BVerfG vom 02.06.2001

BVerfG: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verfassungsbeschwerde, zugang, bekanntmachung, copyright, presse, bibliothek, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 957/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau P...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Kunzfeld,
Feldbergstraße 2, 61194 Niddatal -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2000 - VI ZR 319/99 -,
b)
das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 1999 - 8 U
60/99 -,
c)
das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. März 1999 - 4 O 452/98 -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß,
Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 2. Juni 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
2
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Frage
des Fristbeginns für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist geklärt (vgl. Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1998 - 1 BvR 1540/98 -,
veröffentlicht in JURIS).
3
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie ist schon nicht innerhalb der Frist des
§ 93 Abs. 1 BVerfGG im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichend begründet worden. Die
angegriffenen Entscheidungen und sonstigen Unterlagen sind erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist am 4.
Mai 2000 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.
4
Der hierauf bezogene Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-
Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt worden. Die Frist hierfür begann mit Zugang des hiesigen
Präsidialratsschreibens am 15. Mai 2000 zu laufen. Auch nach Urlaubsrückkehr am 24. Mai 2000 bestand noch die
Möglichkeit, fristgerecht den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. dazu BVerfGE 35, 296 <299>; s.a. Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1986 - IV R 184/84 -, BB 1987, S. 671).
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Mellinghoff