Urteil des BVerfG vom 20.01.1999

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Entscheidungen
Leitsatz:
Zum Beginn der Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvG 2/95 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über die Anträge festzustellen,
daß der Bund gegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 87b Absatz 2, Artikel 93 Absatz 1
Nummer 3, Artikel 104a Absatz 5 und Artikel 109 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen und dadurch Rechte des
Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Grundgesetz verletzt hat, indem - gestützt auf Artikel 104a Absatz 5 des
Grundgesetzes als unmittelbare Anspruchsgrundlage -
a) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz, das Land
Nordrhein-Westfalen durch Klage beim Bundesverwaltungsgericht auf Zahlung von 122.200,-- DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 5. Mai 1992 Zug um Zug gegen die Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Bundes gegen
Herrn Klaus-Dieter Haase in Anspruch genommen, ein entsprechendes Urteil erstritten und das Land damit der
Vollstreckung aus dem Urteil ausgesetzt hat und nunmehr auf der Grundlage dieses Urteils Zahlung verlangt,
b) das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 1995 (BVerwG 2 A 5.92) zu Lasten des Landes
Nordrhein-Westfalen antragsgemäß entschieden hat.
Antragstellerin: Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Haroldstraße 5, Düsseldorf
- Bevollmächtigter:
Professor Dr. Michael Sachs,
Dattenfelderstraße 7, Köln
Antragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch den
Bundeskanzler, Adenauer-Allee 141,
Bonn
- Bevollmächtigter:
Professor Dr. Rudolf Wendt,
Schulstraße 45, St. Ingbert-Hassel
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh
am 20. Januar 1999 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Gründe:
A.
1
Der Bund-Länder-Streit betrifft die Frage, ob der Bund das Land Nordrhein-Westfalen gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz
1, 2. Halbsatz GG auf Schadensersatz für eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung von Bundesgeldern in Anspruch
nehmen kann.
I.
2
Beim Amt für Feuer- und Zivilschutz der nordrhein-westfälischen Stadt Leverkusen war ein Beamter tätig, zu dessen
Aufgaben es gehörte, Gelder des Bundes für Zivilschutzübungen anzufordern, Auszahlungsanordnungen seines
Vorgesetzten vorzubereiten, entsprechende Geldbeträge in Empfang zu nehmen und sodann an die jeweiligen
Berechtigten weiterzuleiten. Nach der einschlägigen Regelung des Katastrophenschutzgesetzes in der hier
anzuwendenden Fassung von Art. 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1986 (BGBl I S. 873) trägt der Bund die Kosten, die
den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Gesetz über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes, durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und durch
Weisungen der zuständigen Bundesbehörde entstehen (ausgenommen persönliche und sächliche Verwaltungskosten).
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Der städtische Beamte erstellte in mehreren Fällen Auszahlungsanordnungen, unterschrieb diese mit dem Namen
seines Vorgesetzten und ließ sich die jeweiligen Beträge auszahlen. Er veruntreute auf diese Weise vom Bund
zugewiesene Haushaltsmittel in Höhe von 122.200,-- DM und wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung
verurteilt. Der Beamte ist zwischenzeitlich aus dem öffentlichen Dienst entlassen.
II.
4
Die Stadt erließ zur Durchsetzung der Rückforderungsansprüche gegen den Beamten einen Leistungsbescheid. Die
Bundesrepublik Deutschland erwirkte darüber hinaus gegen ihn einen Mahnbescheid und nachfolgend einen
Vollstreckungsbescheid in Höhe des veruntreuten Betrages. Die auf Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG
gestützte Regreßforderung des Bundesamtes für Zivilschutz gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung von
Schadensersatz wegen Veruntreuung zugewiesener Haushaltsmittel lehnte die Landesregierung als unbegründet ab.
III.
5
Daraufhin erhob die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz)
am 5. Mai 1992 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klage zum Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Land
Nordrhein-Westfalen zur Zahlung von 122.200,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen die
Abtretung
ihres
Schadensersatzanspruchs
gegen
den
betreffenden
Beamten zu verurteilen. Das
Bundesverwaltungsgericht entsprach dem Begehren antragsgemäß (Urteil vom 2. Februar 1995 - BVerwG 2 A 5.92).
Es stützte sein Erkenntnis in dem für den vorliegenden Verfassungsrechtsstreit maßgeblichen Begründungsteil auf
die Erwägung, Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG enthalte - ohne das nicht ergangene Gesetz nach Satz 2 -
einen mit unmittelbarer Geltungskraft ausgestalteten Haftungskern. Hiernach könnten aber nur schwerwiegende,
vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen erfaßt sein. Das sei vorliegend der Fall.
IV.
6
1. Am 30. Juli 1995 leitete die Antragstellerin gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG einen Bund-Länder-Streit beim
Bundesverfassungsgericht mit den im Rubrum aufgeführten Anträgen ein.
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a) Zur Rechtzeitigkeit der Anträge (§ 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG) trägt sie vor: Die Frist für den Antrag zu a)
beginne nicht vor Verkündung des angegriffenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Erst durch die
antragsgemäße Verurteilung des Landes sei eine endgültige Verletzung seiner Rechte eingetreten. Die Klageerhebung
entfalte hingegen nur vorläufige Rechtswirkungen.
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Das mit dem Antrag zu b) angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei am 2. Februar 1995 verkündet
worden. Auch dieser Antrag sei sonach rechtzeitig gestellt.
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b) Die Anträge beträfen rechtserhebliche Maßnahmen des Bundes. Der Antrag zu a) richte sich gegen die
Klageerhebung und das Erstreiten des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie gegen das hierauf gestützte
Zahlungsverlangen des Bundes. Soweit der Klageerhebung für sich genommen erst vorbereitender Charakter
zukomme, entfalle dieser, sobald das mit der Klageerhebung angestrengte materielle Ziel durch eine antragsgemäße
Verurteilung erreicht sei. Jedenfalls aber liege eine rechtserhebliche Maßnahme spätestens darin, daß der Bund -
gestützt auf den erstrittenen Titel - Zahlung begehrt habe.
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Das gemäß dem Antrag zu b) der Klage stattgebende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne ebenfalls zum
Gegenstand eines Bund-Länder-Streits gemacht werden.
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Dieser Rechtsstreit sei verfassungsrechtlicher Natur. Sein Gegenstand betreffe nicht allein den konkret vom Bund
geltend gemachten Ersatzanspruch, sondern auch das Verhalten des Bundes, Schadensersatzansprüche gemäß Art.
104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG für eine angeblich nicht ordnungsmäßige Verwaltung der Länder im Auftrag des
Bundes vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erstreiten, ohne daß für einen solchen Anspruch die nach Art. 104a
Abs. 5 Satz 2 GG notwendige gesetzliche Grundlage bestehe. Bund und Land stritten sonach über einen Anspruch,
dessen rechtliche Grundlage im Verfassungsrecht wurzele. Der konkrete verwaltungsrechtliche Anlaß für die
Streitigkeit trete demgegenüber in den Hintergrund. Es sei zwar zutreffend, daß Streitigkeiten über derartige
Ersatzansprüche aus einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung der verwaltungsrechtlichen Ebene angehörten. Solange
der Bundesgesetzgeber jedoch das von Verfassungs wegen gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG zwingend
vorgesehene Bundesgesetz zur näheren Regelung dieser Haftung nicht erlassen habe, gehe es allein um die Frage,
ob der Bund überhaupt - gestützt auf diese Verfassungsnorm - eine Haftung des Landes durchsetzen könne. Eine
solche Meinungsverschiedenheit über die Reichweite grundgesetzlicher Regelungen zu den Rechtsbeziehungen
zwischen Bund und Ländern sei verfassungsrechtlicher Natur. Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht
vertretenen Auffassung biete Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für die
Schadensersatzforderung des Bundes.
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2. Die Antragsgegnerin hält die Anträge für unzulässig und beantragt deren Verwerfung.
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Sie vertritt die Auffassung, die Antragsfrist habe mit der Klageerhebung begonnen und sei deshalb inzwischen
abgelaufen. Im übrigen handele es sich um keine verfassungsrechtliche Streitigkeit; denn ihre Grundlage liege im
einfachen Gesetzesrecht. Der Rechtsstreit betreffe allein die Frage, welche Rechtsfolgen sich in einem konkreten Fall
aus dem fehlerhaften Vollzug des Katastrophenschutzgesetzes durch einen Landesbediensteten ergäben. Zudem
enthalte Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG eine unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage für die
Schadensersatzforderung des Bundes.
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3. Das Bundesverfassungsgericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Landesregierung von Rheinland-
Pfalz teilt die Auffassung der Antragstellerin. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme
des Zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichts übersandt. In dieser wird auf die Erwägungen des hier auch
angegriffenen Urteils sowie auf die des Urteils vom 18. Mai 1994 in BVerwGE 96, 45 ff. verwiesen.
B.
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Die Anträge sind unzulässig; die Antragstellerin hat die in § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG bestimmte Frist zur
Stellung der Anträge versäumt. Andere Fragen der Zulässigkeit, insbesondere die der Überprüfbarkeit von
Gerichtsentscheidungen im Bund-Länder-Streit, bedürfen deshalb nicht der Erörterung.
I.
16
1. Die Antragstellerin hat versäumt, den Antrag binnen sechs Monaten zu stellen, nachdem ihr die beanstandete
Maßnahme bekanntgeworden ist. Die gesetzliche Frist begann am Tag der Klageerhebung durch die Bundesrepublik
Deutschland im Bund-Länder-Streit vor dem Bundesverwaltungsgericht, sonach am 5. Mai 1992, und war deshalb bei
Eingang der Antragsschrift vom 30. Juli 1995 beim Bundesverfassungsgericht am 1. August 1995 abgelaufen.
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2. Eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG ist allenfalls die Klageerhebung
gegen die Antragstellerin zum Bundesverwaltungsgericht; denn der Bund berühmt sich hiermit eines auf Art. 104a
Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG gestützten und damit im Verfassungsrecht wurzelnden Anspruchs gegen die
Antragstellerin. Schon mit der Klageerhebung zum Bundesverwaltungsgericht ist zwischen Antragstellerin und
Antragsgegnerin ein konkretes Prozeßrechtsverhältnis begründet worden. Verfassungsrechtlich hat die Antragstellerin
insoweit die Frage aufgeworfen, ob Art. 104a Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz GG eine unmittelbare Anspruchsgrundlage für
das Begehren des Bundes bietet, obwohl ein Gesetz gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG nicht ergangen ist. Eine
das Begehren des Bundes bietet, obwohl ein Gesetz gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG nicht ergangen ist. Eine
Verletzung der von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommenen Verfassungsrechtsposition wäre deshalb
schon mit der Einleitung des Rechtsstreits beim Bundesverwaltungsgericht und nicht erst mit dem jenen Rechtsstreit
abschließenden Urteil oder durch weitere nachfolgende Maßnahmen der Antragsgegnerin eingetreten (vgl. hierzu
BVerfGE 94, 351 <364>).
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Dem Zahlungsbegehren, einer etwaigen Vollstreckung aus dem der Antragsgegnerin günstigen Urteil und diesem
selbst kommt keine Bedeutung für einen verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streit zu. Insoweit geht es nur um einen
verwaltungsrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz und seine Durchsetzung, nicht aber um verfassungsrechtliche
Fragen, die zum Gegenstand eines Bund-Länder-Streits im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG gemacht werden
könnten. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch über 122.200,-- DM nebst Zinsen fußt wegen seiner
Voraussetzungen im übrigen ausschließlich auf Regelungen des einfachen Rechts, so etwa auf den Vorschriften des
Katastrophenschutzgesetzes in Verbindung mit den hierzu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Mit
solchen Fragen hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu befassen (BVerfGE 18, 85 <92 f.>).
II.
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Die Frist des § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine Ausschlußfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen
20
nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. hierzu BVerfGE 24, 252 <257 ff.>; 71, 299 <304>; 92, 80 <89>).
Limbach
Kirchhof
Winter
Sommer
Jentsch
Hassemer
Broß
Osterloh