Urteil des BVerfG vom 27.09.2000

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1699/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des jugoslawischen Staatsangehörigen N...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fred-J. Hullerum und Koll.,
Schießgrabenstraße 11, Lüneburg -
gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1998 - BVerwG 9 B
465.98 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Sommer,
Broß
und die Richterin Osterloh
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 27. September 2000 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist
mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
2
Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts liegt
schon deshalb nicht vor, weil die Vorschrift des § 124a Abs. 3 VwGO, auf deren Nichtbeachtung der
Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt hat, vorliegend nicht anwendbar
ist. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1630) richtet sich die
Zulässigkeit der Berufung nach dem bisherigen Recht, da das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vor dem 1.
Januar 1997 zum Zweck der Zustellung an die Parteien herausgegeben wurde. Anwendbar ist danach § 124 Abs. 3
Satz 2 VwGO (a.F.), wonach die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben
werden sollten; das Ausbleiben einer solchen Berufungsbegründung hatte keine für den Berufungsführer nachteiligen
Rechtsfolgen (vgl. BVerwGE 107, 117 <119>).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sommer
Broß
Osterloh