Urteil des BVerfG vom 04.12.2002

BVerfG: jugend und sport, schule, rechtliches gehör, eltern, verfassungsbeschwerde, kindeswohl, wechsel, erlass, grundrecht, papier

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1870/02 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...
gegen
a)
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2002 -
15 UF 182/02 -,
b)
den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 13. August 2002 - 44 F 209/02 -
u n d Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richterinnen Haas,
Hohmann-Dennhardt
am 4. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2002 - 15 UF 182/02 - und der
Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 13. August 2002 - 44 F 209/02 - verletzen den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Brandenburgische
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter beantragten beim Amtsgericht jeweils die Übertragung der
Entscheidungsbefugnis für die Einschulung ihres 1995 geborenen Kindes, für das sie das gemeinsame Sorgerecht
ausüben, wobei die Kindesmutter die E. I. Sch. (E.-Schule) und der Beschwerdeführer die M.-Schule bevorzugte. Mit
Beschluss vom 13. August 2002 gab das Amtsgericht Potsdam dem Antrag der Kindesmutter statt. Die Entscheidung
der Eltern habe sich wesentlich danach zu richten, welche Schulform das Kind in besonderer Weise unterstütze. Das
Kind könne später von der E.-Schule in eine deutsche Regelschule wechseln; der Wechsel von der M.-Schule sei
dagegen erheblich eingeschränkt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte mit Beschluss vom 19. August
2002 im Wesentlichen die amtsgerichtliche Entscheidung, wobei es der Mutter allerdings nicht die
Entscheidungsbefugnis für die Einschulung, sondern allein das Recht übertrug, das Kind auf die E.-Schule
einzuschulen, und dieses mit weiteren Auflagen verband.
2
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner gegen die Entscheidungen des Amts- und Oberlandesgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG.
3
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.
4
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c
BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Sorgerecht (vgl. BVerfGE 31,
194 <204>; 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218>; 92, 158 <178 f.>) und zum Grundrechtsschutz durch die Anwendung
des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 <65>, 55, 171 <182>) sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts beantwortet.
5
1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG.
6
a) Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht
auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die
Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218>). Bei Uneinigkeit der Eltern über
eine für das Kind bedeutende Angelegenheit kann das Familiengericht nach § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils
die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
7
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sind den sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden.
8
aa) Das Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung die ihm durch § 1628 BGB gesetzlich eingeräumten
Kompetenzen überschritten, indem es selbst die Schule bestimmt und damit seine Entscheidung an die Stelle der
elterlichen Entscheidung gesetzt hat. § 1628 BGB ermächtigt die Gerichte unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6
Abs. 2 GG jedoch nur dazu, zur Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern einem
Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen. Trifft das Gericht anstelle dessen eine eigene
Sachentscheidung, verstößt es nicht nur gegen Gesetzesrecht, sondern greift in verfassungswidriger Weise in das
Recht der von der Entscheidung betroffenen Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein.
9
bb) Die Gerichte haben zudem bei ihren Entscheidungen das Kindeswohl nicht gebührend berücksichtigt. Statt
umfassend zu prüfen, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu
treffen und dabei auch die Vorstellungen der Eltern über die gewünschte Schule an diesem Maßstab zu messen,
haben sie allein darauf abgestellt, welche Schule nach ihrer Auffassung die beste für das Kind sei, ohne in die
Erwägungen einzubeziehen, welche Auswirkungen die jeweilige Schulwahl auch auf das soziale Umfeld des Kindes
haben könnte.
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b) Auch das gerichtliche Verfahren hat den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 GG nicht
entsprochen.
11
Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE
53, 30 <65>; 55, 171 <182>). Das Verfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige
Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).
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Weder haben die Gerichte das Kind persönlich angehört noch haben sie sich die für die Entscheidung erforderliche
Sachkunde verschafft. Nach der von dem Beschwerdeführer eingeholten Auskunft des Ministeriums für Bildung,
Jugend und Sport vom 2. Oktober 2002 des Landes Brandenburg entsprechen die gerichtlichen Feststellungen zu den
Schulformen nicht den Tatsachen. Vielmehr ist der Mitteilung des Ministeriums zufolge insbesondere ein Wechsel von
der M.-Schule in die Regelschule - im Gegensatz zu einem Wechsel von der E.-Schule in die Regelschule -
unproblematisch. Demgegenüber haben die Gerichte gerade das Gegenteil angenommen und darauf ihre
Entscheidung wesentlich gestützt, ohne vorher einen fachkundigen Rat einzuholen. Hierdurch fehlt ihren
Entscheidungen eine für die Berücksichtigung des Kindeswohls tragfähige Grundlage.
13
c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die
Gerichte bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen, insbesondere bei Durchführung der
gebotenen Sachverhaltsaufklärung, zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.
14
2. Da die angegriffenen Entscheidungen schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 GG aufzuheben sind, bedarf
es nicht mehr der Prüfung, ob die Gerichte gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen bzw. den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt haben.
15
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Haas
Hohmann-Dennhardt