Urteil des BVerfG vom 18.07.2005

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1139/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn A...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Leo Lennartz und Koll.,
Ursulinenstraße 19, 53879 Euskirchen -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 -,
b)
das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. September 2002 - 4 U 54/02 -,
c)
das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2003 - 3 O 2438/01 III -
hier: Erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor.
2
1. Ein früheres Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2005 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem
Inhalt, die Vollstreckung eines gegen ihn ergangenen Urteils auf Unterlassung unzulässiger Äußerungen auszusetzen,
da gegen den Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld
verhängt worden sei, ist mit Beschluss vom 23. Mai 2005 als unzulässig abgelehnt worden.
3
Mit erneutem Gesuch vom 23. Juni 2005 wiederholt der Beschwerdeführer seinen Antrag und macht geltend, das
Gericht habe das Rechtsschutzziel seines früheren Gesuchs sowie die zugrunde liegende rechtliche Argumentation
missverstanden und tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen. Ferner legt er dar, dass nunmehr die
Ordnungshaft bevorstehe.
4
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
5
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht steht dem
Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zu (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Für die Erneuerung eines abgelehnten Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn neu hervorgetretene
Gründe vorliegen, die bei Erlass des vorausgegangenen Beschlusses noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.
BVerfGE 4, 110 <113>; 91, 83 <91>). Daran aber fehlt es vorliegend. Der Umstand, dass gegen den
Beschwerdeführer nunmehr wegen Nichtzahlung des Ordnungsgeldes die Ordnungshaft angeordnet und er zum
Haftantritt aufgefordert worden ist, stellt keinen neuen Grund dar, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum seinem Interesse, die ihm auferlegte
Unterlassungspflicht bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht befolgen zu müssen, ein Vorrang vor den
gegenläufigen Interessen des Klägers des Ausgangsverfahrens zukommen soll.
6
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem