Urteil des BVerfG vom 15.02.2008

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Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 151/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn C ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Manfred Peter,
Johannesberger Straße 28, 63741 Aschaffenburg -
gegen
a)
den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 2007 - 9 AZN 797/07 -,
b)
das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2007 - 17 Sa
902/06 -,
c)
das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2006 - 13 Ca
6929/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 15. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
2
Nach dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatz der materiellen Subsidiarität hätte der
Beschwerdeführer die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landesarbeitsgericht zunächst mit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG geltend machen müssen.
3
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Bryde
Schluckebier