Urteil des BVerfG vom 20.06.2007

BVerfG: in dubio pro reo, verfassungsbeschwerde, beweiswürdigung, täterschaft, unschuldsvermutung, ausnahmefall, alter, willkürverbot, beweiswert, organisation

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 965/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K ...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas F. Derstroff,
Jakob-Leyser-Straße 1, 66482 Zweibrücken -
gegen
a)
den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. März 2007
- 1 Ss 27/07 -,
b)
das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. September 2006 - 4124 Js 7545/04 -
2 Ns jug. -,
c)
das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 4. April 2006 - 4124 Js 7545/04 - Cs -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juni
2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2
BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, ansonsten unbegründet.
2
1. Soweit der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts vorgeht, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Durch das Berufungsurteil des Landgerichts ist dieses prozessual überholt.
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2. Sofern er die fehlende Sachaufklärung anlässlich des Strafverfahrens sowie die unzureichende Beweisaufnahme
und fehlerhafte Beweiswürdigung unter Verkennung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch das Gericht rügt, ist
sein Vorbringen an den Grundsätzen des fairen Verfahrens zu messen. Diese haben insoweit Vorrang vor dem aus
dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu
prüfenden Sachverhalt aufweisen (vgl. BVerfGK 1, 145 <149>).
4
Nicht jeder Verstoß gegen § 244 oder § 261 StPO und die hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze
stellt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die Fachgerichte -
in Wahrung der Unschuldsvermutung der als Täter in Betracht kommenden Person - so weit von der Verpflichtung
entfernt haben, auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu
erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige
Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 <152>; stRspr).
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3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Landgericht setzt sich anlässlich seiner Beweiswürdigung
vielmehr ausführlich mit den Aussagen der vernommenen Zeugen und deren Glaubhaftigkeit auseinander.
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a) Die Annahme des Gerichts, dass die Aussage der weiteren kindlichen Zeugin nicht geeignet sei, die
Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu erschüttern, ist naheliegend. Während die Geschädigte zum
Tatzeitpunkt schon acht Jahre alt war, belief sich das Alter der "Entlastungszeugin" auf noch nicht vier Jahre. Das
Gericht schildert unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung knapp
sechsjährigen Mädchens nachvollziehbar, warum es der von einem Sachverständigen als glaubhaft bewerteten
Schilderung der Geschädigten einen höheren Beweiswert als den Angaben des erheblich jüngeren Kindes einräumt.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zur Aussage des jüngeren Kindes war verfassungsrechtlich
nicht geboten.
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b) Das Gericht legt ausführlich und nachvollziehbar dar, dass auch objektive Umstände einer Täterschaft des
Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Es hat auch zu solchen Fragen Zeugen vernommen und sich ein
umfassendes Bild von der Tatörtlichkeit verschafft. Sachfremde Erwägungen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
8
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer
Di Fabio
Landau