Urteil des BVerfG vom 24.07.2013

BVerfG: freiheit der person, unterbringung, fortdauer, verfassungsbeschwerde, drohende gefahr, paranoide schizophrenie, körperliche unversehrtheit, nötigung, aussetzung, wahrscheinlichkeit

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 298/12 -
Bundesadler
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Patrick Schladt,
in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Peter Ziegler,
Hartmut Finger, Prof. Dr. Josef Weindl,
Marschallstraße 19, 84028 Landshut -
gegen
a)
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. November
2011 - 1 Ws 1013, 1014/11 -,
b)
den Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 13. Oktober 2011 -
StVK 66/98 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
am 24. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2011 - 1 Ws 1013,
1014/11 - und der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 13. Oktober 2011 - StVK 66/98 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben und die Sache an das
Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus.
I.
2
1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. April 1998
wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des sechsmaligen Hausfriedensbruchs und der Nötigung
freigesprochen. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
gemäß § 63 StGB angeordnet.
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Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im November 1997 in die Wohnung der
Geschädigten eingedrungen war, indem er seine Hand in den geöffneten Türspalt gezwängt und
die Haustür gewaltsam aufgedrückt hatte. Sodann hatte er die Geschädigte an beiden
Handgelenken festgehalten und verlangt, geküsst zu werden. Erst nach einigen Minuten hatte er
sein Vorhaben aufgegeben und das Haus verlassen. Im Dezember 1997 hatte der
Beschwerdeführer außerdem fünf Mal trotz eines ausdrücklichen Hausverbotes den
Friseursalon, in welchem die Geschädigte arbeitete, betreten und auch auf Aufforderung nicht
wieder verlassen.
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Das Landgericht stellte fest, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers
aufgrund eines einseitig ausgebildeten Liebeswahns in Verbindung mit seiner
unterdurchschnittlichen Intelligenz und seiner unreifen Persönlichkeit zu den Tatzeitpunkten
aufgehoben gewesen sei. Die Anordnung der Unterbringung begründete das Gericht
insbesondere mit der Gefahr, dass der Beschwerdeführer über die bisher begangenen Taten
hinaus auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten verüben werde.
Auch müsse mit massiven tätlichen Aggressionshandlungen gerechnet werden.
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2. Am 6. April 2000 wurde die Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers gemäß
§ 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Im Oktober 2001 ergänzte das Gericht den
Bewährungsbeschluss um die Weisung, der Geschädigten auch nicht mit dem Fahrrad
hinterherzufahren sowie sie nicht mehr anzurufen. Am 21. Februar 2002 erfolgte der Widerruf der
Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen diese Weisung,
so dass die Maßregel anschließend erneut vollstreckt wurde.
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3. Das bisher letzte externe psychiatrische Sachverständigengutachten aus dem September
2009 kam zu dem Ergebnis, bei dem Beschwerdeführer liege eine paranoide Schizophrenie vor,
zu deren Symptomen inhaltliche Denkstörungen in Form eines Wahns zählten. Unter der
Voraussetzung einer erfolgreichen medikamentösen Behandlung sei eine Viktimisierung
Fremder unwahrscheinlich. Doch sei die prognostische Bewertung ungünstig.
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4. In einer Stellungnahme des Klinikums Mainkofen vom August 2011 wurde ausgeführt, dass im
psychopathologischen Zustandsbild des Beschwerdeführers weiterhin emotional instabile und
impulsive Strukturanteile dominierten. Da der Beschwerdeführer eine „medikamentöse
Compliance“ ablehne, könne keine günstige Legalprognose gestellt werden. In der richterlichen
Anhörung im Oktober 2011 erklärte der Beschwerdeführer, er wolle keine Medikamente
einnehmen. Der Oberarzt der Klinik gab an, solange der Beschwerdeführer keine
Depotmedikamente nehme, bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr in psychotische
Verhaltensweisen.
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5. Mit angegriffenem Beschluss vom 13. Oktober 2011 ordnete das Landgericht Deggendorf die
Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Mangels wesentlicher Therapiefortschritte sei zumindest mit deliktsanalogen Taten zu rechnen.
Die weitere Vollstreckung der Maßregel sei noch verhältnismäßig. Die Kammer habe dabei
berücksichtigt, dass es sich um relativ geringfügige Straftaten mit Strafrahmen lediglich bis zu
drei Jahren sowie beim Hausfriedensbruch um ein absolutes Antragsdelikt handele. Jedoch sei
der Hausfriedensbruch sechs Mal verwirklicht worden. Ferner habe die zur Bewährung
ausgesetzte Maßregel bereits einmal widerrufen werden müssen. Auch wenn das
Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers im Hinblick auf die lange Unterbringungsdauer
besonders gewichtet werden müsse, sei die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit noch nicht
erreicht. Es liege vor allem am Beschwerdeführer selbst, durch Mitarbeit in der Therapie weitere
Therapieerfolge zu erzielen. „In nicht allzu ferner Zukunft“ werde die Maßregel allerdings auch
ohne Therapiebereitschaft aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt zu erklären sein.
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6. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 24. November 2011 verwarf das
Oberlandesgericht München die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde. Die Fortdauer sei
weiterhin verhältnismäßig, auch wenn mit zunehmender Dauer strengere Maßstäbe anzulegen
seien. Doch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen
Taten keinesfalls nur um leichte Kriminalität gehandelt habe, da diese auf „einem einseitigen
Liebeswahn mit einer gewissen sexuellen Komponente“ beruhten. Zudem sei es im Verlauf der
Nötigung zu massiven Zudringlichkeiten mit nicht unerheblicher Gewaltanwendung gekommen.
Im Februar 2011 seien beim Beschwerdeführer verbotene pornographische Magazine
aufgefunden worden, wozu der Beschwerdeführer sich gegenüber der Klinik zunächst
wahrheitswidrig geäußert habe. Der Maßregelverlauf sei mit einer eher ungünstigen
Persönlichkeitsentwicklung einhergegangen, weil es an Krankheitseinsicht und
Therapiemotivation gefehlt habe.
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7. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 erklärte das Landgericht Deggendorf die Unterbringung
des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt. Zwar seien vom
Beschwerdeführer nach wie vor rechtswidrige Taten zu erwarten, doch wirke sich die lange
Unterbringungsdauer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit so auf die Abwägung aus, dass
den Freiheitsgrundrechten des Beschwerdeführers nunmehr der Vorrang einzuräumen sei.
II.
11
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vor allem eine Verletzung seiner
Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Anlasstaten
seien nicht gravierend, wie deren Strafrahmen und die Stellung des Hausfriedensbruchs als
absolutes Antragsdelikt zeigten. Eine „sexuelle Komponente“ der Nötigung sei nicht erkennbar.
Bei den angeblich massiven Zudringlichkeiten und der laut dem Oberlandesgericht nicht
unerheblichen Gewaltanwendung sei nicht einmal die Schwelle zur Körperverletzung
überschritten worden. Wegen der langen Unterbringung überwiege sein Freiheitsinteresse auch
bei einem höheren Rückfallrisiko. Den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen sei
daher nicht genügt.
III.
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1. Der Generalbundesanwalt hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Diese sei
aussichtsreich. Es hätte in den angegriffenen Beschlüssen einer genaueren Beschreibung von
Art und Schwere der zu besorgenden Taten bedurft. Soweit das Oberlandesgericht auf eine
„gewisse sexuelle Komponente“ sowie „massive Zudringlichkeiten“ mit einer „nicht
unerheblichen Gewaltanwendung“ abstelle, werde dies nur bedingt von den zu den Anlasstaten
getroffenen Feststellungen getragen. Zu unmittelbar sexualbezogenen körperlichen Übergriffen
sei es gerade nicht gekommen. Es bleibe unklar, ob das Oberlandesgericht auf eine vom
Beschwerdeführer drohende Gefahr weitergehender (Sexual-) Straftaten abgestellt habe. In
diesem Fall hätte die Gefahrenprognose wegen des neuen Deliktstypus näher belegt werden
müssen. Auch sei die Wahrscheinlichkeit der Begehung gravierenderer Taten als des
Hausfriedensbruchs nicht hinreichend bestimmt worden. Welche Schlüsse aus dem Fund
pornographischer Magazine gezogen worden seien, bleibe unklar.
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Jedenfalls habe im Hinblick auf die - lediglich - den Anlasstaten entsprechenden zu
besorgenden Taten Anlass bestanden, die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer besonders
sorgfältig darzulegen. Dies sei nicht hinreichend geschehen, obwohl die für die Anlasstaten
geltenden Höchststrafen um ein Mehrfaches überschritten worden seien.
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2. Das Vollstreckungsheft hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
IV.
15
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen -
insbesondere die anzulegenden Maßstäbe bei der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl.
BVerfGE 70, 297 ff.). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich aus dem Maßregelvollzug entlassen wurde. Denn die angegriffenen
Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit
der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer
hat daher ein fortbestehendes, schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen
verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung
der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32,
87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).
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2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen
hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2
Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre
Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG
besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>;
109, 133 <157>; 128, 326 <372>).
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Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden. Zu
diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des
Strafverfahrensrechts. Eingriffe auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der
Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>). Die gesetzlichen
Eingriffstatbestände haben dabei zugleich freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen
zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>; 75,
329 <341>; 126, 170 <195>; 130, 372 <391>). Dies gilt auch für die Regelung der Unterbringung
eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge
seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis
zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der
Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem
und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der
Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der
Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall
gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist daher in die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife der Maßregel
nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die dem Richter auferlegte
Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat
die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen
Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 <312 f.>).
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Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht
nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich“
im Sinne des § 63 StGB sein (vgl. BVerfGE 70, 297 <313>). Eine Straftat von erheblicher
Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den
Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der
Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter
fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von
erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Hierzu gehören beispielsweise das unerlaubte Entfernen
vom Unfallort (§ 142 StGB), die Beleidigung, die üble Nachrede und die nichtöffentliche
Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), die fahrlässige
Körperverletzung (§ 229 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) sowie die Verbreitung
pornographischer Schriften einschließlich gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§§ 184
und 184a StGB) (vgl. BVerfGE 124, 43 <64>).
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Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von
dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit,
Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von
dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; der Grad der
Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit
vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die
Besonderheiten des Falles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des
Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist vor allem aber auf die
seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung
bestimmend sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es auf die voraussichtlichen
Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft
Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren
weiteren Maßnahme der Aufsicht und Hilfe ankommen (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere
also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen (vgl.
BVerfGE 70, 297 <313 f.>).
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Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB)
maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten
handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur
daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei
zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und
Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger aber die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die
Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht
gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die
Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Der im Einzelfall unter Umständen
nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an
Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten,
deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter
des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit
zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 f.>).
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Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt
sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden
Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des
Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die
verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der
Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen
Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen
Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen
verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr
seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die
Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem
Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (vgl. BVerfGE 70, 297 <315 f.>).
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Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) als
langdauernd bezeichnet werden kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Anhalt
hierfür mögen die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die der Täter verwirklicht hat und
an die seine Unterbringung anknüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte
(BVerfGE 70, 297 <316>).
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Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich
lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2
StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt das dazu, dass die Freiheit der Person des
Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich
tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 <316 f.>; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, NStZ-RR
2013, S. 72 ff.).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse des
Landgerichts Deggendorf vom 13. Oktober 2011 und des Oberlandesgerichts München vom
24. November 2011 nicht. Es fehlt bereits an der nachvollziehbaren Feststellung der Gefahr
solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, die Anordnung
der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu tragen (aa, bb).
Daneben beachten die Entscheidungen das aufgrund der Dauer der Unterbringung zunehmende
Gewicht des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich
gebotenen Umfang (cc). Schließlich unterbleibt eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit vorliegend nicht auch durch Maßnahmen der im Falle
einer Bewährungsaussetzung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2
StGB) hinreichend hätte berücksichtigt werden können (dd).
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aa) Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten geht das Landgericht
Deggendorf davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr zur
Begehung „deliktsanaloger“ Taten bestehe, ohne auszuführen, um welche Taten es sich dabei
im Einzelnen handeln könnte. Dies genügt den Anforderungen an die Feststellung einer Gefahr
erheblicher Straftaten als Voraussetzung für die Fortdauer der Unterbringung nicht. Der
Beschwerdeführer hatte die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) in sechs
Fällen sowie der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) in einem damit zusammentreffenden Fall erfüllt.
Da diese Straftaten im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von einem (§ 123 StGB) beziehungsweise
drei Jahren (§ 240 Abs. 1 StGB) bedroht sind, sind sie nicht ohne Weiteres dem Bereich der
erheblichen Straftaten zuzurechnen (vgl. BVerfGE 124, 43 <64>). Gleiches gilt, soweit das
Verhalten des Beschwerdeführers nach heutiger Rechtslage dem Straftatbestand der
Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB (eingeführt durch Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher
Nachstellungen - 40. StrÄndG - vom 22. März 2007 ) unterfallen würde. Da auch
insoweit das Höchstmaß der Freiheitsstrafe drei Jahre beträgt, kann auch die Nachstellung,
wenn sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergeht, nicht generell als Straftat von erheblicher
Bedeutung angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08 -, RuP
2008, S. 226 f.).
29
Die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr erheblicher rechtswidriger
Taten hätte daher weitergehender Begründung bedurft. Der bloße Hinweis des Landgerichts, der
Beschwerdeführer habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs mehrfach verwirklicht, genügt
nicht, zumal es sich hierbei um ein Antragsdelikt handelt. Soweit im Ausgangsurteil des
Landgerichts Landshut die Unterbringung des Beschwerdeführers über die begangenen Taten
hinaus mit der Gefahr massiver Tätlichkeiten und der Begehung von Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung begründet worden war, nimmt das Landgericht hierauf in keiner
Weise Bezug.
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bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Feststellungen des Oberlandesgerichts München im
Beschluss vom 24. November 2011. Dieses verweist zwar auf eine „gewisse sexuelle
Komponente“ der Taten des Beschwerdeführers, bei denen es zudem zu „massiven
Zudringlichkeiten mit nicht unerheblicher Gewaltanwendung“ gekommen sei. Es erschließt sich
aus dem angegriffenen Beschluss jedoch nicht, ob das Oberlandesgericht von einer Gefahr der
Begehung von über die Anlasstaten hinausgehenden Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit ausgeht. In diesem Fall hätte das
Oberlandesgericht sich zumindest damit auseinandersetzen müssen, dass es lediglich bei der
ersten Anlasstat zu einem körperlichen Übergriff gekommen war. Darüber hinaus lassen die
Anlasstaten keine fortschreitende Dynamik erkennen. Während der Aussetzung der
Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers von April 2000 bis Februar 2002 kam
es bei weiteren Kontaktversuchen nicht zu aggressiven Handlungen gegenüber der
Geschädigten oder dritten Personen. Soweit das Oberlandesgericht seiner Entscheidung die
Gefahr von Straftaten, welche über die Intensität der Ausgangstaten hinausgehen, zugrunde
gelegt haben sollte, hätten diese daher konkret bezeichnet, die Gefahrenprognose wegen des
neuen Deliktstyps näher belegt und der Wahrscheinlichkeitsgrad konkretisiert werden müssen.
Daran fehlt es. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Auffinden pornographischer
Magazine beim Beschwerdeführer zukommen soll, ist nicht nachvollziehbar.
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cc) Daneben lassen die angegriffenen Beschlüsse nicht erkennen, dass bei der gebotenen
Abwägung zwischen den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch
des Beschwerdeführers dem sich verstärkenden Gewicht seines Freiheitsgrundrechts Rechnung
getragen worden wäre.
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Die Dauer der Unterbringung von mehr als elf Jahren übersteigt das Höchstmaß der
Freiheitsstrafe für die Anlasstaten um ein Vielfaches. Aufgrund des vor diesem Hintergrund
zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers hätte es substantiierter
Begründung bedurft, warum die von ihm ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch weiterhin
aufzuwiegen vermag. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass hinsichtlich der
Ausgangsdelikte zweifelhaft erscheint, ob diese überhaupt die Anordnung einer Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu tragen geeignet sind (vgl. BGH, Beschluss vom
19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12 -, juris, Rn. 32 ff.). Daher genügt die bloße Feststellung in den
angegriffenen Beschlüssen, auch unter Berücksichtigung der langen Dauer verstoße die weitere
Vollstreckung der Unterbringung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den
verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen nicht.
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dd) Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung damit, ob den Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit vorliegend durch geeignete Auflagen im Rahmen der im Falle der
Bewährungsaussetzung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2
StGB) hätte Rechnung getragen werden können.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München ist aufzuheben und die Sache an das
Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Gerhardt
Hermanns
Müller