Urteil des BVerfG vom 07.11.2008

BVerfG: unmittelbare gefahr, öffentliche sicherheit, aufschiebende wirkung, öffentliche ordnung, versammlung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, datum, wahrscheinlichkeit, behörde

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 43/08 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November
2008 – 5 B 1668/08 – die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des
Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen
vom 4. November 2008 – 6 L 478/08 – wiederherzustellen
Antragsteller: R...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jochen Lober,
Deutzer Freiheit 92, 50679 Köln -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 7. November 2008 einstimmig beschlossen:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29.
Oktober 2008 – ZA 31 – 57.02.01 – wird nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Aachen vom 4. November 2008 – 6 L 478/08 – wiederhergestellt.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.
I.
2
1. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 bei der Versammlungsbehörde der Stadt Aachen
eine als Aufzug geplante Versammlung unter freiem Himmel an. Die Versammlung sollte am Sonnabend, den 8.
November 2008 von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr unter dem Motto „Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt
der deutschen Opfer!“ in Aachen stattfinden. Der Antragsteller teilte mit, dass er mit zirka 150 Teilnehmern rechne.
Am 24. Oktober 2008 fand ein Kooperationsgespräch zwischen der Versammlungsbehörde und dem Antragsteller
statt. Darin erklärte dieser, dass der 8. November 2008 bewusst als Datum der Versammlung gewählt worden sei.
Allerdings gehe es dabei nicht um einen Bezug zum 9. November 1938, sondern um andere historisch bedeutende
Ereignisse, die sich am 8. oder 9. November ereignet hätten, so zum Beispiel der Putschversuch in München 1923
und der Mauerfall 1989.
3
2. Am 29. Oktober 2008 untersagte der Polizeipräsident Aachen als Versammlungsbehörde die Versammlung
gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass die
geplante Versammlung sowohl die öffentliche Sicherheit als auch die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährde. Eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe sich daraus, dass bei der Durchführung der Versammlung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Teilnehmer der Versammlung Straftatbestände, namentlich nach § 86a,
§ 130 Abs. 3 und 4, § 189 StGB erfüllen würden. Ebenso sei damit zu rechnen, dass durch Versammlungsteilnehmer
zur Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik Deutschland und ihrer
Einrichtungen aufgerufen werde. Darüber hinaus sei ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten, dass von der Art und Weise des geplanten Aufzugs unerträgliche Provokationen ausgehen würden, die das
sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen und damit eine unmittelbare Gefährdung der
öffentlichen Ordnung darstellen würden sowie die Menschenwürde der Opfer des NS-Regimes, deren am 8. und
9. November 2008 in Aachen gedacht werde, verletzen würden.
4
Der Polizeipräsident stützte seine Gefahrenprognose wesentlich auf Erkenntnisse über die Person des
Antragstellers, den zu erwartenden Teilnehmerkreis sowie Motto und Datum der angemeldeten Versammlung. Der
Antragsteller sei seit Jahren in exponierter Stellung in der rechtsextremen Szene aktiv und mehrfach einschlägig
vorbestraft, unter anderem wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit Versammlungen begangen worden seien. Ein
von ihm mitbegründetes „Aktionsbüro“, das für die hier in Frage stehende Demonstration werbe, diene der Vernetzung
mit den sogenannten Freien Nationalisten, die das „vorherrschende System in der BRD“ offen ablehnten.
Infolgedessen sei bei der angemeldeten Demonstration mit einem Teilnehmerkreis zu rechnen, der für ein autoritäres
politisches System eintrete und dessen Weltbild teilweise von nationalistischen und auch antisemitischen
Anschauungen geprägt werde. Dafür, dass aus der Demonstration heraus der Umfang des Holocaust in Zweifel
gezogen werde, spreche insbesondere, dass der Antragsteller im Kooperationsgespräch klar zu erkennen gegeben
habe, dass für ihn nur der 8. November 2008 als Versammlungsdatum in Frage komme, da mit Rücksicht auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung bewusst nicht der 9. November 2008 als Versammlungstag gewählt worden sei.
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Ein milderes Mittel als das Versammlungsverbot komme nicht in Betracht. Insbesondere sei die Erteilung von
Auflagen nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung hier hinreichend vor Gefahren zu schützen. Geeignete
Auflagen wie zum Beispiel eine zeitliche Verlegung der Versammlung auf einen anderen Tag oder eine örtliche
Verlegung des Aufzugs würden zu einem ähnlichen Erfolg wie die Verbotsverfügung führen und würden vom
Antragsteller nicht toleriert. Auch die zu erwartende Störung des öffentlichen Friedens lasse sich nicht durch Auflagen
ausschließen. Es sei ein Vertrauensverlust der Bevölkerung in den Rechtsstaat zu erwarten, wenn die Versammlung
von rechtsextremen Demonstranten am Vortag des Gedenktages für die Opfer der Novemberpogrome von 1938 unter
dem Schutz der Verfassung durchgeführt werden dürfe und von der Polizei zu schützen sei. Die Ausübung des
Versammlungsrechts zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stelle jedoch einen
Grundrechtsmissbrauch dar, der nicht schützenswert sei.
6
3. Gegen die Verbotsverfügung wandte sich der Antragsteller mit einer Klage an das Verwaltungsgericht Aachen,
verbunden mit dem Antrag, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zur Begründung führte er unter anderem
aus, dass er mit der angemeldeten Versammlung vorrangig auf die Gefahren und Probleme hinweisen wolle, die aus
seiner Sicht mit einem einseitigen Gedenken verbunden seien. So würden aus seiner Sicht insbesondere die Belange
der deutschen Opfer vernachlässigt. Konkreter Anlass sei ein Tötungsdelikt vom 4. April 2008 zum Nachteil eines
deutschen Heranwachsenden in der Nähe von Aachen. Er habe sich zudem um Kooperation bemüht, indem er für den
Fall der Rücknahme des Verbots der Versammlung einen weiteren Versammlungsleiter benannt habe. Außerdem habe
er nach der Ankündigung des Verbots dargelegt, dass hinsichtlich der Konzeptionierung der Versammlung
Verhandlungsbereitschaft bestehe.
7
4. Mit Beschluss vom 4. November 2008 gab das Verwaltungsgericht Aachen dem Antrag teilweise statt. Es stellte
die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Einschränkung wieder her, dass der Antragsteller nicht selbst als Redner
und Versammlungsleiter auftreten dürfe. Wenn der Antragsteller in diesen Funktionen agiere, würde es zu einem
Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB kommen. Dies folge hier aus dem Versammlungsmotto und den Begleitumständen,
insbesondere aus der Person des Antragstellers, der zugleich Veranstalter, Anmelder und Versammlungsleiter sein
und damit den Charakter der Versammlung in besonderem Maße prägen würde. Der Einwand des Antragstellers, er
habe bei den angeführten fünf Auftritten als Redner auf Versammlungen nicht strafrechtlich relevant gehandelt, lasse
die hier angestellte Gefahrenprognose nicht entfallen, weil der Antragsteller vorliegend durch die eigene Wahl eines
vergangenheitsbezogenen Versammlungsthemas unter einem besonderen Druck stehe, die kritisierte „einseitige
Geschichtsschreibung“ der „Gegner des deutschen Volkes“ richtigzustellen, indem er zumindest konkludent die
nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und deren führende Vertreter vor dem von ihm eingeladenen
bundesweiten rechtsextremen Publikum billige und rechtfertige.
8
Im Übrigen falle die vorzunehmende Interessenabwägung hingegen zulasten des Antragsgegners des
Ausgangsverfahrens aus, weil das vollständige Verbot der Versammlung sich bei summarischer Prüfung als
rechtswidrig erweise. Soweit der Antragsgegner unabhängig von dem Auftritt des Antragstellers als
Versammlungsleiter und als Redner eine Störung der öffentlichen Sicherheit befürchte, trügen die zur Begründung
angeführten Tatsachen seine Gefahrenprognose nicht. So habe der Antragsgegner lediglich dargetan, dass es nach
früheren Versammlungen in den Jahren 2004 bis 2008, deren Teilnehmer demselben rechtsextremen Spektrum
angehörten wie die bei der jetzt angemeldeten Versammlung zu erwartenden und die teilweise von dem Antragsteller
geleitet oder mit gleichem Versammlungsmotto wie jetzt angemeldet worden seien, zu Strafanzeigen
beziehungsweise Ermittlungsverfahren gegen Versammlungsteilnehmer wegen des Verdachts der Verwendung von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung, der Nötigung, des Widerstandes und weiterer
Delikte gekommen sei. Da indes nicht dargetan sei, ob dies zu Anklagen oder gar Verurteilungen geführt habe, und
zudem die Frage der Übereinstimmung zwischen dem damaligen und dem jetzt zu erwartenden Teilnehmerkreis
ungewiss sei, begründe dies allenfalls eine einfache Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen. Auf dieser Grundlage
sei ein vollständiges Verbot der Versammlung jedenfalls unverhältnismäßig. Soweit der Antragsgegner im Übrigen
eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit damit begründe, dass Versammlungsteilnehmer zur
Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik Deutschland und ihrer
Einrichtungen aufrufen würden, sei nicht erkennbar, inwieweit zu erwarten sei, dass ein solcher Aufruf gerade in
verbotener oder strafbarer Weise erfolgen werde. Soweit er schließlich die Verbotsverfügung auch auf eine
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung stütze, sei dies offensichtlich rechtswidrig, weil einer möglichen
Gefährdung dieses Schutzgutes jedenfalls durch geeignete Auflagen, etwa hinsichtlich der Streckenführung, begegnet
werden könne.
9
5. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen wandte sich der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens,
der Polizeipräsident Aachen, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Zu deren Begründung führte er aus, dass die
Durchführung der angemeldeten Versammlung unter dem Motto „Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! –
Gedenkt der deutschen Opfer!“ am Vortag des 70. Gedenktages der Reichspogromnacht für sich genommen bereits
den Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfülle. Bei verständiger Würdigung des Versammlungsmottos sei davon
auszugehen, dass der Genozid an den Juden insgesamt relativiert werden solle. Das Versammlungsmotto erwecke
nämlich für einen unvoreingenommenen Dritten den Eindruck, dass die Zeit gekommen sei, mit einem Gedenken an
die jüdischen Opfer aufzuhören und endlich auch der deutschen Opfer zu gedenken. Dies geschehe aber regelmäßig
am Volkstrauertag.
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6. Mit Beschluss vom 7. November 2008 gab das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Antragsgegners des
Ausgangsverfahrens statt, indem es den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen aufhob und den Antrag des
Antragstellers vollen Umfangs ablehnte. Zur Begründung führte es aus, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO
vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfalle, weil nach der gegenwärtigen
Erkenntnislage mit Verstößen gegen § 130 Abs. 3 und 4 StGB zu rechnen sei, und zwar entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht nur dann, wenn der Antragsteller selbst als Leiter und Redner auftrete. Dieser Gefahr könne
nicht durch Auflagen, sondern nur durch ein Versammlungsverbot begegnet werden. Die Durchführung der
angemeldeten Versammlung unter dem genannten Motto in unmittelbarer Nähe zum 70. Jahrestag der
Reichspogromnacht stelle bei summarischer Prüfung bereits als solche eine Verharmlosung der als Völkermord zu
qualifizierenden Ereignisse am 9. November 1938 und konkludent auch eine die Würde der Opfer verletzende Billigung
der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft dar, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
Hieran ändere auch die Benennung eines anderen Versammlungsleiters nichts.
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Nach dem Akteninhalt sei es offensichtlich, dass der Antragsteller mit seiner jetzt erstmals für den 8. November
geplanten Versammlung ebenfalls an die Ereignisse des 9. November 1938 anknüpfen wolle. Die Nähe der bis 22.00
Uhr angemeldeten Versammlung zum 9. November sei provokativ gewählt. Die Verbindung der Kritik an einer
angeblich einseitigen Vergangenheitsbewältigung mit der Aufforderung, auch gerade am 9. November der deutschen
Opfer zu gedenken, beanstande zugleich das Gedenken an die jüdischen Opfer als einseitig. Dies könne
vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass es dem Antragsteller vor allem darum gehe, die flächendeckenden
Angriffe auf die jüdische Bevölkerung am 9. November 1938, die den Tatbestand des Völkermordes erfüllten, in einer
Weise zu billigen und zu verharmlosen, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.
12
Zutreffend habe der Antragsgegner das Versammlungsverbot auch auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Ordnung gestützt. Durch das Bundesverfassungsgericht sei geklärt, dass dieses Schutzgut betroffen sein könne,
wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit wichtiger Symbolkraft zukomme. Der
Sinngehalt werde bei der Durchführung einer Versammlung an diesem Tag in einer Weise angegriffen, dass dadurch
zugleich die grundlegenden sozialen oder ethischen Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden.
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7. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG, mit dem er begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage nach
Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen wieder herzustellen.
II.
14
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
15
Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein
Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des Hauptsacheverfahrens den
Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass
eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der
schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 <152 f.>).
16
2. So liegt der Fall hier. Die dem Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren allein mögliche vorläufige
Prüfung lässt eine Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht erkennen. Das
Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes gilt, wenn die
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der
betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3,
97 <99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre
Gefahrenprognose auf Umstände gestützt haben, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 – 1 BvQ
23/00 –, NJW 2000, S. 3053 <3054>; vom 1. September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, NVwZ 2000, S. 1406 <1407>; vom
6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –, NJW 2007, S. 2167 <2168>).
17
3. Ist die behördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestützt
(§ 15 VersG), erfordert die von der Behörde oder den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche
Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben.
Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 <353 f.>; 87, 399
<409>). Im Rahmen der Folgenabwägung – und ebenso bei der Prüfung der Erfolgsaussichten – berücksichtigt das
Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des
Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 8/01 –, NJW 2001, S. 1407 <1408 f.>).
Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch
Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz
hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 –, NJW 2000, S. 3053 <3055>; vom 11. April 2002 – 1 BvQ 12/02 –,
NVwZ-RR 2002, S. 500). Bedeutsam für die Folgenabwägung wie auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten kann
auch werden, ob die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Maßnahme durch das sach- und ortsnahe erstinstanzliche
Gericht durch das Rechtsmittelgericht bestätigt worden ist oder ob bereits die mangelnde Übereinstimmung zwischen
den Gerichten bei der Gefahrenbeurteilung auf besondere Unsicherheiten der Prognose hinweist (vgl. BVerfGK 8, 195
<199>).
18
a) Soweit das Oberverwaltungsgericht das Versammlungsverbot im Hinblick auf das Schutzgut der öffentlichen
Ordnung für gerechtfertigt hält, sind seine Erwägungen verfassungsrechtlich offensichtlich nicht tragfähig. Das
Bundesverfassungsgericht hat zwar bereits mehrfach entschieden, dass die öffentliche Ordnung verletzt sein kann,
wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und
den Holocaust dienenden Gedenktag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die
das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01 –, NJW 2001, S. 1409 <1410>; vom 26. Januar
2006 – 1 BvQ 3/06 –, NVwZ 2006, S. 585). Es hat jedoch stets klargestellt, dass aus der bloßen zeitlichen Nähe des
Zeitpunkts der Versammlung zu einem solchen Gedenktag allein eine solche provokative Wirkung nicht abgeleitet
werden kann. Der bloßen Nähe zu einem der Erinnerung an das nationalsozialistische Unrechtsregime und seine
Opfer gewidmeten Gedenktag kommt in der Gesellschaft kein eindeutiger Sinngehalt zu, der bei Durchführung eines
Aufzugs an solchen Tagen in einer Weise angegriffen wird, dass hierdurch in gleicher Weise grundlegende soziale
oder ethische Anschauungen erheblich verletzt werden, wie dies für gerade an solchen Gedenktagen stattfindende
Versammlungen der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006
– 1 BvQ 3/06 –, NVwZ 2006, S. 585 f.; vom 27. Januar 2006 – 1 BvQ 4/06 –, NVwZ 2006, S. 586 <588>). Auch aus
der Gesamtschau eines für sich genommen unbedenklichen Versammlungsdatums und eines für sich genommen
ebenfalls unbedenklichen Versammlungsmottos folgt nichts anderes (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, S. 585 <586>; NVwZ
2006, S. 586 <588>).
19
b) Die von der Versammlungsbehörde aufgezeigten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit tragen das Versammlungsverbot ebenfalls nicht. Gleiches gilt für die vom Oberverwaltungsgericht
ergänzend zu den Darlegungen der Versammlungsbehörde zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen
Gesichtspunkte.
20
Soweit die Versammlungsbehörde ihre Gefahrenprognose auf strafrechtlich relevante Vorkommnisse bei früheren
Versammlungen stützt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass
hiermit eine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage für die Erwartung strafbaren Verhaltens nicht dargetan ist.
Ergänzend sei hier nur hervorgehoben, dass die Versammlungsbehörde bei ihrer Würdigung früherer Versammlungen
auch auf das angebliche Skandieren der Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ abstellt, welches für sich genommen
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls seinerzeit gerade
nicht strafbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, S. 3223; BVerfGK 8, 159). Das
Oberverwaltungsgericht beanstandet diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, sondern stellt hinsichtlich
der von ihm angenommenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit allein auf diejenigen Umstände ab, die das
Verwaltungsgericht veranlasst haben, dem Antrag nur teilweise stattzugeben. Eine tragfähige Begründung dafür, dass
aus diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich allein auf das beabsichtigte Auftreten des Antragstellers
als Redner und Versammlungsleiter beziehen, zugleich eine unmittelbare Gefahr von Verstößen gegen § 130 Abs. 3
und 4 StGB für den Fall folge, dass der Antragsteller diese Funktionen nicht ausübt, lässt der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts indes nicht erkennen. Dabei kann offenbleiben, ob die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts, die sich das Oberverwaltungsgericht hier zueigen macht, geeignet sind, die erstinstanzlich
angeordneten Auflagen zu rechtfertigen, denn hiergegen wendet sich der Antragsteller nicht. Jedenfalls soweit das
Oberverwaltungsgericht ein vollständiges Verbot auf sie stützen will, hätte es sich allerdings näher mit der Tatsache
auseinandersetzen müssen, dass der Antragsteller im Jahr 2008 – wie im fachgerichtlichen Verfahren unstreitig
geblieben ist – bereits auf einer Vielzahl von Versammlungen, die ebenfalls unter nationalistischen Mottos standen,
als Redner aufgetreten ist, ohne hierbei Straftaten zu begehen.
21
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich auch aus dem Motto und dem Datum der hier
gegenständlichen Versammlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein zu erwartender Verstoß gegen
Strafvorschriften begründen. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Versammlungsbehörde bestätigt,
dass die Durchführung einer Versammlung unter dem Motto „Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt
der deutschen Opfer!“ am 8. November 2008 bereits für sich genommen den Straftatbestand der Volksverhetzung
gem. § 130 Abs. 3 StGB erfülle, liegt dem eine verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Deutung des
Versammlungsmottos zugrunde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist.
Gerichtsentscheidungen, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche
Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei
der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu legen (vgl.
BVerfGE 93, 266 <295 ff.>; 94, 1 <9>; 114, 339 <349>). Diese insbesondere für die Anwendung der §§ 185 ff. StGB
entwickelten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Subsumtion einer Äußerung oder eines Verhaltens
unter die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB geht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 –, NJW 2001, S. 61 <62>; vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01 u.a. –, NJW
2001, S. 2072 <2074>; vom 1. Dezember 2007 – 1 BvR 3041/07 –). Die angegriffene Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts wird ihnen ersichtlich nicht gerecht.
22
Zwar durfte das Gericht die von dem Antragsteller vorgetragene Deutung als fernliegend außer Betracht lassen, nach
der es auf der Versammlung allein um die „Zukunftsbewältigung“ gehen sollte. Nicht tragfähig begründet ist indes die
Auffassung des Gerichts, wonach dem Motto im Zusammenhang mit dem Datum der geplanten Versammlung der
eindeutige Aussagegehalt beizumessen sei, dass die Gewalttaten gegen jüdische Bürger und Einrichtungen am 9.
November 1938 in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gebilligt und verharmlost würden.
Zwar ist mit dem Oberverwaltungsgericht davon auszugehen, dass die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme
nahelegen, die zeitliche Nähe zu dem 9. November sei hier bewusst und – entgegen den Beteuerungen des
Antragstellers – auch gerade im Hinblick auf den 70. Jahrestag der Novemberpogrome des Jahres 1938 gewählt
worden. Im Ergebnis mag daher eine Deutung der Aussage der Versammlung dahingehend, dass dem Gedenken an
die jüdischen Opfer – mit dem Ziel einer neu gewichteten Gesamtbewertung – das Gedenken an andere „deutsche“
Opfer zur Seite gestellt werden müsse, nicht fernliegend sein und sich aus den objektiven Umständen begründen
lassen. Nicht mehr nachvollziehbar ist aber, dass das Gericht der Gesamtschau aus Versammlungsmotto und -datum
darüber hinaus zugleich eine zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete Billigung und Verharmlosung der
Angriffe auf die jüdische Bevölkerung am 9. November 1938 entnimmt. Eine solche Deutung verkennt, dass das
Versammlungsmotto sich hier auf die Art und Weise der Auseinandersetzung mit den vergangenen Ereignissen
beschränkt, ohne diese aber selbst ausdrücklich zu bewerten. Auch würdigt sie nicht hinreichend, dass der Aufruf zu
einem Gedenken an die – nicht näher bestimmten – „deutschen Opfer“ vorliegend verbunden wird mit der
ausdrücklichen Ablehnung einer „einseitigen Vergangenheitsbewältigung“, mithin explizit einer beide Seiten in den
Blick nehmenden Geschichtsbetrachtung das Wort redet. Zwar mag eine solche Aufforderung im zeitlichen
Zusammenhang mit dem 9. November als nicht veranlasst und unangemessen angesehen werden sowie aus Sicht
einer in der Öffentlichkeit lange errungenen Geschichtsdeutung als moralisch verwerflich gelten. Hierdurch verliert sie
aber nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht erfasst vielmehr Meinungsäußerungen unabhängig
von ihrer inhaltlichen „Richtigkeit“ oder ihrem ethischen Wert (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>; 111, 147 <156>). Geschützt
sind – in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG – auch rechtsextreme Aussagen (vgl. BVerfGK 8, 159 <163>; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 – 1 BvQ 3/06 –, NVwZ 2006, S. 585 <586>).
23
Soweit das Oberverwaltungsgericht hervorhebt, dass der Antragsteller weithin als Anhänger Adolf Hitlers bekannt
sei, kann dies eine solche Deutung gleichfalls nicht tragen. Zwar mag hieraus folgen, dass der Antragsteller einem
Gedankengut, wie es das Gericht hier durch die Gesamtschau von Versammlungsmotto und -datum ausgedrückt
sieht, innerlich nahesteht. Dies reicht aber nicht hin, um dem Motto der von dem Antragsteller angemeldeten
Versammlung einen Verstoß gegen die Strafgesetze zu entnehmen. Denn die Deutung einer Äußerung kann nur
insoweit auf eine subjektive Einstellung des Äußernden, die dieser hegen und bei früherer Gelegenheit auch geäußert
haben mag, gestützt werden, als sie gerade im konkreten Fall auch kundgeben wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <53>). Da
das Recht nur äußere Gefolgschaft verlangt, können Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten
nicht an die Gesinnung als solche, sondern stets nur an Gefahren für Rechtsgüter anknüpfen, die aus konkreten
Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 <58>; 111, 147 <159>). Demjenigen, der sich in einer die Rechtsgüter
anderer nicht beeinträchtigenden Weise äußert, kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass seine eigentliche
Meinung eine andere sei und er allein zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung davon abgesehen habe, diese
deutlich zum Ausdruck zu bringen. Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose kommt es daher darauf an,
welche Bedeutung die Versammlung ihrem äußeren Erscheinungsbild und Erklärungswert nach haben wird. Dabei ist
zwar nicht nur auf den formalen Aussagegehalt der verwendeten Worte abzustellen, sondern auf eine Würdigung der
Aussagen in ihrem tatsächlichen Kontext und ihrer erkennbar gewollten und vermittelten Bedeutung. Der angegriffenen
Entscheidung sind hierzu jedoch, wie dargelegt, keine hinreichenden Feststellungen zu entnehmen, auf die sich die
Deutung des Oberverwaltungsgerichts stützen ließe.
24
Schließlich kann eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch nicht auf den vom
Oberverwaltungsgericht auch nicht mehr aufgegriffenen Gesichtspunkt gestützt werden, dass aus der Versammlung
voraussichtlich zur Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder des Bestandes der Bundesrepublik
Deutschland aufgerufen werde, denn auch diese Prognose der Versammlungsbehörde geht weder über den Bereich
der Vermutung hinaus noch substantiiert sie, inwiefern dieser Aufruf auf ein strafbares Tun gerichtet ist.
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4. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Papier
Eichberger
Masing