Urteil des BVerfG vom 28.07.2004

BVerfG: verfassungsbeschwerde, erlass, rücknahme, stellenausschreibung, präsident, mitbewerber, rechtsschutz, gefahr, gewalt, grundrecht

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 26/04 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm zu untersagen, bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende
Verfassungsbeschwerde, zunächst für die Dauer von sechs Monaten, die Notarstellenausschreibung in dem
Amtsgerichtsbezirk Paderborn, veröffentlicht im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni
2003, zurückzunehmen,
- Antragsteller: Rechtsanwalt B...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
I.
1
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Rücknahme der Ausschreibung einer
Anwaltsnotarstelle.
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1. Der Antragsteller, der seit 1983 Rechtsanwalt in Nordrhein-Westfalen ist, bewarb sich im Jahre 2003 um eine
Anwaltsnotarstelle im Amtsgerichtsbezirk P. Nachdem das Oberlandesgericht H. eine Auswahlentscheidung zu
seinen Gunsten getroffen hatte, stellte einer der unterlegenen Mitbewerber beim Oberlandesgericht K. einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung. Der Notarsenat des Oberlandesgerichts K. regte mit Schreiben vom 8. Juli 2004 beim
Präsidenten des Oberlandesgerichts H. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
20. April 2004 (NJW 2004, S. 1935) an, die getroffene Auswahlentscheidung zurückzunehmen und anhand der
verfassungsgerichtlichen Vorgaben eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Darüber hinaus gab er ihm zu
bedenken, ob aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht sogar die Rücknahme der in Rede stehenden
Notarstellenausschreibung in Betracht komme, um im Rahmen einer Neuausschreibung allen potentiellen
Mitbewerbern den Zugang zu einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Auswahlentscheidung zu
ermöglichen.
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2. Dem Antragsteller wurde das Schreiben zur Kenntnisnahme übersandt. Daraufhin stellte er mit Schriftsatz vom
21. Juli 2004 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die zu erwartende Aufhebung der
Stellenausschreibung zu verhindern. Handele der Präsident des Oberlandesgerichts H. entsprechend der Empfehlung
des Notarsenats, werde er in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 sei Rechnung zu tragen, indem einzig die Auswahlentscheidung zu
seinen Gunsten aufgehoben und eine Neubewertung ausschließlich zwischen ihm und demjenigen Mitbewerber
getroffen werde, der Rechtsschutz in Anspruch genommen habe und dessen Bewerbung mithin nicht bestandskräftig
abschlägig beschieden worden sei. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe die Gefahr, dass auf
absehbare Zeit keine Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts P. frei werde und er sich einer völlig neuen
Bewerberkonkurrenz gegenübersehe.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen
Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen,
die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <171 f.>; 91, 328 <332>; stRspr).
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2. Eine etwa noch einzulegende Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Ein Akt öffentlicher Gewalt, der
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann, ist derzeit nicht vorhanden. Er droht auch nicht unmittelbar,
weil noch nicht abzusehen ist, für welches Vorgehen sich der Präsident des Oberlandesgerichts H. entscheiden wird.
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Ob eine Gewährung "vorbeugenden" Rechtsschutzes im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren unter bestimmten
Umständen möglich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls im vorliegenden Fall besteht für ein Eingreifen des
Bundesverfassungsgerichts keine Notwendigkeit. Auch nach einer etwaigen Rücknahme der Stellenausschreibung
verbleiben dem Antragsteller ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten. Er wird aus Subsidiaritätsgründen zunächst
fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen müssen.
Jaeger
Hömig
Bryde